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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 43/06 
 
Urteil vom 21. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 16. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene, seit 8. April 1981 als Isoleur bei der Firma A.________ tätige B.________ verletzte sich am 7. Dezember 1999 durch einen Sturz am rechten Knie (Knieläsion rechts). Nach einer am 13. März 2000 durchgeführten Arthroskopie sowie konservativer Behandlung nahm er seine Arbeit anfangs Dezember 2000 wieder vollzeitlich auf. Ab 24. April 2001 erneut zu 100 % krank geschrieben, blieb er dieser abermals fern. Auf Ende Mai 2001 erfolgte die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sprach ihm mit Verfügung vom 18. September 2002, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. März 2003, für die unfallbedingten Restfolgen eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % rückwirkend ab 1. Februar 2002 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 9. Juni 2004). 
 
Am 20. September 2001 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Gestützt darauf lehnte sie sowohl das Rentenersuchen (Verfügung vom 5. August 2004) wie auch die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 6. August 2004) mangels anspruchsbegründender Invalidität ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 festhielt. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 16. November 2005). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen oder ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Der Eingabe liegt u.a. ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. September 2003 bei. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
1.2 
1.2.1 Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 7. Januar 2005 ergangen ist, der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs jedoch in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 fallen könnte, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). In intertemporalrechtlicher Hinsicht hätte dies nach der Rechtsprechung zur Folge, dass bei der Berechnung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals noch geltenden Bestimmungen des IVG (namentlich Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) abzustellen ist (BGE 130 V 445; vgl. auch BGE 130 V 330 ff. Erw. 2). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). In dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG findet sich demgegenüber insofern eine Modifizierung, als nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Änderung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt (vgl. lit f. der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]) 
1.2.2 Weil mit dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 keine substanzielle Änderung der für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen einherging, hat - obschon die Anwendung sowohl des vor dem 1. Januar 2003 geltenden Rechts wie auch der seither massgebenden Normen in Betracht fällt - keine getrennte Anspruchsprüfung für die Zeit vor und die Zeit nach dem 1. Januar 2003 zu erfolgen. In diesem Sinne kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auf den angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Es betrifft dies insbesondere die dortigen Erwägungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 [je in der bis 31. Dezember 2003 sowie seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [aufgehoben per 31. Dezember 2003]), den Anspruch auf Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 61 f. Erw. 1), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG [seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG]; bis 31. Dezember 2002: alt Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 128 V 30 f. Erw. 1) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen, vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc mit Hinweisen [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) und zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung einerseits und in der Unfallversicherung andererseits (BGE 126 V 288, insbes. 293 f. Erw. 2d; AHI 2004 S. 181 [Urteil T. vom 13. Januar 2004, I 564/02]). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, namentlich der Berichte des Dr. med. W.________, FMH Rheumatologie, vom 24. Februar 2000 und 11. Dezember 2002, des Dr. med. M.________, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, Spital X.________, vom 22. und 26. September 2003 sowie 4. Februar und 4. März 2004, des Dr. med. R.________ vom 20. Februar und 12. Juli 2004, der Klinik Y.________ vom 5. Juli 2004 sowie des Dr. med. S.________, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie, Klinik C.________, vom 18. Oktober 2004, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht seine bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Isoleur zwar nicht mehr ausüben kann, ihm indessen jedenfalls ab Beginn des Jahres 2002 eine leidensangepasste Arbeit (leicht, wechselbelastend, kein Tragen von Gewichten über 15 kg) noch zu 100 % zumutbar ist. In erwerblicher Hinsicht hat das kantonale Gericht sodann - unter Bezugnahme auf den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 9. Juni 2004 - die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen korrekt ermittelt und insbesondere, da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 errechnet (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3a/bb). Der Einkommensvergleich ergibt damit für das Jahr 2002 (Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns [vgl. Erw. 2.2.2 hiernach]; BGE 129 V 222, 128 V 174) - in Berücksichtigung eines den gegebenen Umständen vollumfänglich Rechnung tragenden leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) in der Höhe von 10 % - einen sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung (vgl. zu den Voraussetzungen: SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 Erw. 2 [Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05]; Urteil S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen) wie auch eine Invalidenrente ausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 %. Ebenfalls zu verneinen sind schliesslich die Anspruchserfordernisse für berufliche Vorkehren im Sinne der Arbeitsvermittlung nach Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 18 IVG und Art. 6bis IVV (Urteil M. vom 24. März 2006, I 427/05, Erw. 4.1.1, 4.1.2 und 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2004). 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. 
2.2.1 Dem mit dem Argument, er leide nebst den bereits bekannten, zur Hauptsache auf den Sturz vom 7. Dezember 1999 zurückzuführenden Beschwerden (Schmerzsyndrom am Knie rechts, lumbospondylogenes Syndrom) an einer psychischen Erkrankung begründeten Antrag des Beschwerdeführers um zusätzliche medizinische Abklärungen kann nicht stattgegeben werden. Selbst die - in dieser Form vorliegend jedoch nicht gestellte - Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder Schmerzverarbeitungsstörung bewirkt allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2, 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 - 2.2.5, je mit Hinweisen). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach ärztlicher Einschätzung eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Wird eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, ist die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Annahme einer solchen Komorbidität bedingt, dass es sich um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden handelt (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2, 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 - 2.2.5, je mit Hinweisen). Eine Ausnahmesituation dieser Art ist mit der Vorinstanz - jedenfalls im vorliegend massgeblichen Zeitraum (vgl. Erw. 1.1 hievor) - nicht ersichtlich. 
 
Als vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen ebenfalls nicht notwendig, da sich daraus keine neuen entscheidwesentlichen Aspekte ergäben, erweisen sich im Übrigen ergänzende orthopädische Untersuchungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]). 
2.2.2 Nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag der Versicherte alsdann aus dem letztinstanzlich aufgelegten ärztlichen Zeugnis des Dr. med. R.________ vom 26. September 2003, wonach seit dem Unfall vom 7. Dezember 1999 ein vollständiges Leistungsunvermögen bestehe. Zum einen ist daraus nicht erkennbar, ob sich diese Aussage nur auf die bisherige Arbeit als Flachdachisoleur oder aber auf jegliche berufliche Tätigkeit bezieht. Selbst wenn von Letzterem auszugehen und diese Angabe als erwiesen zu betrachten wäre, hätte die Arbeitsunfähigkeit durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Isoleur vom 4. Dezember 2000 bis 23. April 2001 zu 100 % ausgeübt hat, eine wesentliche Unterbrechung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV erfahren (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 5. August 2004), sodass der Rentenbeginn frühestens auf den 1. April 2002 festzusetzen gewesen wäre (Urteil H. vom 26. Juni 2001, I 34/01, Erw. 1 mit Hinweisen). Zu jenem Zeitpunkt war der Versicherte im Rahmen einer leidensadaptierten Beschäftigung jedoch bereits wieder vollständig einsatzfähig (vgl. Erw. 2.1 hievor). Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte für einen befristeten Rentenanspruch vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: