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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 53/06 
 
Urteil vom 21. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1947 geborenen M.________ mit Verfügung vom 25. November 2003 eine 26%ige Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hatte, erhöhte sie in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache die Rente auf 35 %, während sie die Höhe der Integritätsentschädigung bestätigte (Einspracheentscheid vom 30. März 2004). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 teilweise gut und sprach M.________ eine 47%ige Invalidenrente zu, wogegen die Beschwerde im Integritätsentschädigungspunkt abgewiesen wurde. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung einer 60%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von 24 %. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlichen diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Höhe der Integritätsentschädigung (Art. 25 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweis) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
2. 
Des Weitern hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. O.________ vom 24. September 2003, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer-Gruppenführer unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, wogegen ihm eine ganztägig zu verrichtende, nicht manuelle Arbeit, welche der Beeinträchtigung seiner rechten Hand Rechnung trägt (keine sich rasch wiederholende Bewegung im Handgelenk, keine darauf wirkende Schläge, Heben und Tragen von Lasten nur im Bereich von einem bis zwei Kilogramm) weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Handchirurgen Dr. B.________ kann nicht abgestellt werden, weil sich dessen Bescheinigung einer Leistungseinbusse von 66 2/3 % im medizinischen Bericht vom 25. Februar 2004 und im Gutachten vom 5. Juli 2004 offenkundig auf Tätigkeiten (auch) mit manuellem Anteil bezieht (vgl. insbesondere S. 2 unten der erstgenannten handchirurgischen Stellungnahme). Im Hinblick auf den überzeugenden Abschlussbericht Dr. O.________s vom 24. September 2003 würden jedenfalls bei Ausübung einer vollständig leidensangepassten Erwerbstätigkeit die im Gutachten von Dr. B.________ angeführten vier bis sechs zeitlichen Unterbrüche pro Arbeitstag "zur Erholung von den Schmerzen" entfallen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Gericht keineswegs ausser Acht gelassen, dass hier die Folgen zweier versicherter Unfälle (vom 20. Februar und vom 18. August 2002) zu beurteilen sind. Vielmehr ist die Vorinstanz gestützt auf den erwähnten Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes zu Recht davon ausgegangen, dass die Restfolgen des ersten Unfallereignisses (Prellung des linken Ellenbogens und des linken Vorderarms) nicht zu einer zusätzlichen Leistungsbeeinträchtigung führen. Nicht zu beanstanden ist auch der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, welchem im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens mit Blick auf die zumutbare Ganztagstätigkeit eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 20 % zugrunde liegt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). 
3. 
Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen von SUVA und Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Zu Recht wurde im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des Chirurgen Dr. S.________ von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin vom 15. Oktober 2004 abgestellt, wonach angesichts der verbliebenen rechtsseitigen Handgelenksbeweglichkeit bei normaler Funktion aller Finger und der radiologisch höchstens mässigen Handgelenksarthrose kein Grund besteht, von der plausiblen Beurteilung des Kreisarztes Dr. O.________ im Abschlussbericht vom 24. September 2003 abzuweichen (der ausdrücklich auch die leichte Einschränkung bei den Umwendbewegungen berücksichtigt hat). Die abweichende Beurteilung in der Expertise von Dr. B.________ vom 5. Juli 2004 rührt zumindest teilweise von einer im Vergleich mit den SUVA-Ärzten stärkeren Gewichtung der subjektiven Schmerzangaben des Versicherten her, räumt doch auch der begutachtende Handchirurge ein, dass "rein radiologisch nicht massive Veränderungen sichtbar" seien. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: