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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.84/2007 /fun 
 
Urteil vom 21. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 28. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 10. März 1998 zu einer unbedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Die dagegen erhobenen kantonalen und bundesrechtlichen Rechtsmittel wurden abgewiesen. 
 
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts 6A.47/2006 vom 5. Juli 2006 trat die Vollstreckungsverjährung der über X.________ verhängten Strafe nach dem dannzumal geltenden Strafrecht nicht vor März 2007 ein. Dieser hätte die Strafe somit am 5. Dezember 2006 antreten müssen, tauchte vorher aber unter. 
 
Am 24. November 2006 ersuchte X.________ das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich um Feststellung, dass der "Strafablauf" am 31. Dezember 2006 eintreten werde. Das Justizvollzugsamt verneinte mit Antwortschreiben desselben Tages ein Feststellungsinteresse. 
 
Dagegen rekurrierte X.________ am 29. November 2006 mit den Anträgen: 
1) den Strafantritt einstweilen aufzuschieben bis zum Vorliegen einer neuen Vollzugsvereinbarung mit "Strafablauf 31. Dezember 2006"; 
2) eventualiter den Strafvollzug am 31. Dezember 2006 bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs zu unterbrechen; 
3) subeventualiter festzustellen, dass der Strafablauf am 31. Dezember 2006 eintreten werde. 
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich behandelte die Rechtsbegehren 1 und 2 als Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und lehnte sie mit (Zwischen-)Verfügung vom 29. November 2006 ab. 
 
In der Rekursantwort vom 1. Dezember 2006 beantragte das Justizvollzugsamt "unter Hinweis auf unsere Rechtsauffassung in der angefochtenen Verfügung, an der wir ... festhalten, den Rekurs ... abzuweisen". 
 
In der Verfügung vom 7. Dezember 2006 bejahte die Direktion der Justiz und des Innern zwar das Feststellungsinteresse, wies aber das Rechtsmittel unter Kostenfolge ab. 
X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und hernach neu zu entscheiden. Weiter stellte X.________ unter dem Titel "Verfahrensrechtlicher Antrag um Erlass einer superprovisorischen Verfügung" das Gesuch, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids sei der Strafvollzug am 31. Dezember 2006 vorsorglich zu unterbrechen. 
 
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2006 hiess der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 7. Dezember 2006 auf und stellte fest, dass die Vollstreckungsverjährung für die 45 Tage Gefängnis gestützt auf die Übergangsbestimmungen des am 1. Januar 2007 in Kraft tretenden revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches mit Beginn des 1. Januar 2007 eintritt. Das Gesuch um vorsorgliche Unterbrechung des Strafvollzugs wurde dadurch gegenstandslos. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens legte der Einzelrichter den Parteien je zur Hälfte auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Weiter entschied der Einzelrichter, dass weder für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren noch für das Verfahren vor dem Justizvollzugsamt Parteientschädigungen zugesprochen werden. 
B. 
X.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der vorinstanzliche Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und er sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'304.-- zu entschädigen. 
C. 
Sowohl der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts als auch das Justizvollzugsamt verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil erging am 28. Dezember 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts im Kostenpunkt geltend. Dafür steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG), sondern die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) zur Verfügung, soweit die entsprechenden Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278). 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr beantragen kann als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit ist auf das als staatsrechtliche Beschwerde entgegen genommene Rechtsmittel einzutreten. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu verweigern, obwohl er im kantonalen Verfahren obsiegt habe. 
3.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid aber nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, mit Hinweisen). 
3.3 Nach § 13 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZH) können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen vom Regierungsrat zu bezeichnende Gebühren und Kosten auferlegen (Abs. 1). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Abs. 2 Satz 2). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar (§ 70 VRG/ZH; Kölz/Bosshart/Röhl, VRG - Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 2 zu § 13). 
 
§ 17 VRG/ZH betrifft die Parteientschädigung und besagt, dass im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Abs. 1). Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte, oder b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (Abs. 2). 
3.4 Der Einzelrichter stützte den Kostenentscheid auf die oben zitierten Bestimmungen des VRG/ZH. Er begründete die hälftige Kostenauflage des Rekursverfahrens zum einen damit, dass der Beschwerdeführer lediglich mit dem subeventualiter gestellten Begehren auf Feststellung, dass die Vollstreckungsverjährung am 31. Dezember 2006 eintrete, obsiegte, jedoch mit dem für ihn tatsächlich im Vordergrund gestandenen Begehren um Aufschub des Strafvollzugs nicht durchgedrungen sei. Zum andern habe es der Beschwerdeführer verstanden, unter Verursachung nicht gedeckter Kosten durch eine "Hinhaltetaktik" der Strafverbüssung zu entgehen, und habe er durch Untertauchen eine Vollzugsvereinbarung über den auf den 5. Dezember 2006 angesetzten Strafantritt gebrochen. 
 
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt nach Auffassung des Einzelrichters auch die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht in erster Linie um das Feststellungsbegehren gegangen, sondern um Zeitgewinn, indem er die Rückweisung der Sache aus formellen Gründen beantragt habe. 
 
Ebenso wenig sprach der Einzelrichter dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, da dies nach § 17 Abs. 1 VRG/ZH für das erstinstanzliche Verfahren ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegt habe. 
3.5 Der Beschwerdeführer obsiegte mit dem Begehren um Feststellung, dass die Vollstreckungsverjährung nach Ablauf des 31. Dezember 2006 eintrete. Eine anteilsmässige Kostenauferlegung, weil er mit den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen (Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzugs) nicht durchdrang, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, werden die Kosten von Zwischenentscheiden doch regelmässig erst im Endentscheid festgelegt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 29 zu § 13). 
 
Zusätzlich stützte der Einzelrichter die hälftige Kostenauferlegung auch auf das als "Hinhaltetaktik" bezeichnete Verhalten des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt vor allem das Untertauchen und die Nichteinhaltung der Vollzugsvereinbarung über den Strafantritt am 5. Dezember 2006. Wie seine Ehefrau vor der Kantonspolizei Thurgau am 19. Dezember 2006 aussagte, sei der Beschwerdeführer seit Anfang Dezember 2006 auf Anraten seines Rechtsvertreters untergetaucht, da per 1. Januar 2007 eine Gesetzesrevision in Kraft trete. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts schloss zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer durch die Erhebung des Rekurses und dem damit verbundenen Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs in erster Linie um das Hinhalten der Behörden ging. Wäre das Interesse an einem Feststellungsentscheid im Vordergrund gestanden, hätte der Beschwerdeführer die Strafe zumindest angetreten, da er ebenfalls der Auffassung war, die Strafe sei zumindest bis zum 31. Dezember 2006 zu verbüssen gewesen. 
 
Der Einzelrichter durfte demzufolge ohne Willkür schliessen, der Beschwerdeführer habe den Rekurs und das damit verbundene Gesuch um Strafaufschub wenn auch nicht ausschliesslich, so doch in erster Linie deshalb erhoben, um Zeit zu gewinnen und die Strafe letztendlich nicht antreten zu müssen. Durch sein Verhalten verletzte der Beschwerdeführer das allgemein geltende Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. BGE 121 I 30 E. 5f S. 38, mit Hinweisen). Die Auferlegung von Verfahrenskosten wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als Verfahrensvorschrift ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein sachfremdes Motiv (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH) und im Übrigen vom Wortlaut von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG/ZH gedeckt, wonach die Verfahrenskosten nur in der Regel nach Unterliegen auferlegt werden und Ausnahmen davon demzufolge zulässig sind. 
 
Nichts anderes kann bezüglich des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht angenommen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers - Untertauchen und Beschwerdeerhebung - war in erster Linie darauf gerichtet, den Strafvollzug zu vereiteln oder zumindest zu verkürzen. Wäre es allein um die Feststellung gegangen, dass der Strafvollzug wegen Eintritts der Vollstreckungsverjährung am 31. Dezember 2006 zu beenden sei, so hätte der Beschwerdeführer die Strafe am 5. Dezember 2006 angetreten. Da die Vollzugsbehörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (vgl. § 7 Abs. 3 VRG/ZH), hätten sie den Beschwerdeführer im Falle der Gutheissung des Feststellungsbegehrens aus dem Strafvollzug entlassen müssen. Der Einzelrichter durfte deshalb ohne Willkür schliessen, dass die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der Gehörsverletzung und der damit verbundene Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wiederum in erster Linie darauf abzielte, den Strafvollzug hinauszuzögern, zumal die Rekursantwort keinen substantiellen Inhalt aufwies (vgl. Sachverhalt A. hiervor). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft nicht zu, dass der Einzelrichter ihm Kosten auferlegte, weil die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte. Die hälftige Auferlegung der Gerichtsgebühr ist aus denselben Gründen wie die hälftige Auferlegung der Rekurskosten nicht als willkürlich zu betrachten (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 70 VRG/ZH). 
 
Der Einzelrichter verweigerte die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf den diesbezüglich klaren Wortlaut von § 17 Abs. 1 VRG/ZH. Dass er dem Beschwerdeführer auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zusprach, erklärt sich aufgrund dessen Verhaltens und ist mit der "kann-Vorschrift" von § 17 VRG, wonach die Zusprechung einer Parteientschädigung in das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde gestellt ist, ohne weiteres vereinbar. Auch in diesem Punkt ist keine Willkür feststellbar. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Gehörsverletzung, weil ihm die Vorinstanz die Beschwerdeantwort des Justizvollzugsamts erst zusammen mit dem Urteil zugestellt habe. Er bringt vor, eine Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung mache keinen Sinn, der Beschwerdegrund sei aber kostenrelevant. 
 
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde überhaupt rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Auswirkung auf die Kostenverlegung gegeben sein soll. 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich das als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommene Rechtsmittel als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Amtsleitung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: