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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.261/2006/len 
 
Urteil vom 21. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Niels Möller, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Anwendung deutschen Rechts; Schuldanerkenntnis, Darlehen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, 
vom 15. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ war nach eigener Darstellung Inhaber der X.________ GmbH, Stuttgart, die Dritten gegen entsprechende Provisionen Immobiliengeschäfte vermittelt. Im Jahr 1999 sei die Gesellschaft in massive finanzielle Schwierigkeiten geraten, worauf B.________ finanzielle Unterstützung angeboten habe. Dieser, A.________ als Vertreter der X.________ GmbH und drei weitere Unternehmen hätten am 14./16. März 2000 einen Darlehensvertrag unterzeichnet; darin wurde namentlich ein Zinssatz von 0,1 % pro Kalendertag vereinbart. Laut A.________ vermittelte die X.________ GmbH für die in diesem Vertrag genannten Parteien lange Zeit Immobiliengeschäfte, wobei B.________ die Provisionen vorschoss. Im Sommer 2000 sei es dann zwischen diesem und A.________ zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. 
B.________ (Gläubiger, Beschwerdegegner) reichte gestützt auf Art. 48 SchKG beim Betreibungsamt Wil ein Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 400'000.-- gegen A.________ (Schuldner, Beschwerdeführer) ein; Grund dieser Forderung war ein notarielles Schuldanerkenntnis vom 23. August 2000 vor einem deutschen Notar über DM 500'000.--. Der Schuldner erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Am 4. September 2003 erteilte der Präsident der 1. Abteilung des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung im verlangten Umfang. Einen dagegen eingereichten Rekurs schützte der Einzelrichter für Rekurse SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 6. Januar 2004 teilweise; er hob den angefochtenen Entscheid auf, erteilte dem Gläubiger in der fraglichen Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 328'000.-- nebst Fr. 200.-- Zahlungsbefehlskosten und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die hiergegen erhobene Aberkennungsklage wies das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil am 3. Mai 2005 ab und bestätigte den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse SchKG. Gegen den Entscheid des Kreisgerichts reichte der Schuldner beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein. 
B. 
Mit Entscheid vom 15. August 2006 (Versand: 6. September 2006) wies das Kantonsgericht die Berufung ab. Es erwog, das der Forderung zugrunde liegende Schuldanerkenntnis bzw. der Darlehensvertrag unterstünden deutschem Recht. Nach den Erwägungen des Kantonsgerichts liegt ein abstraktes Schuldbekenntnis vor, da der beweisbelastete Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass es sich um ein kausales handle. Diesem gelinge auch nicht nachzuweisen, dass ihn der Gläubiger durch Drohung gezwungen habe, die Forderung anzuerkennen. Das Kantonsgericht verwarf den Einwand des Schuldners, der Darlehensvertrag sei aufgrund eines wucherischen Zinssatzes nichtig, und schloss einen Bereicherungsanspruch aus. Im Übrigen sei dieser Vertrag wegen der darin enthaltenen salvatorischen Klausel nicht gänzlich nichtig. Auch aufgrund einer materiellen Prüfung betrachtete das Kantonsgericht die Sittenwidrigkeit der Zinsvereinbarung nicht als hinreichend ausgewiesen. In Bezug auf eine Forderung von DM 20'000.-- gegen den Gläubiger sei der Nachweis aus einer diesbezüglichen Abtretung ebenfalls nicht erbracht. 
C. 
Der Beschwerdeführer hat am 6. Oktober 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. August 2006 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt die willkürliche Anwendung deutschen Rechts. 
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 hat der Abteilungspräsident das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid über eine beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen anhängig gemachte Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt. 
Am 5. März 2007 hat das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. 
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Vom Beschwerdegegner ist innert Frist keine Stellungnahme eingelangt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4; 131 I 166 E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ist die Beschwerde unzulässig. 
2.2 In vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten, wie dem vorliegenden Fall, kann mit Berufung nicht geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid habe ausländisches Recht fehlerhaft angewendet (Art. 43a OG e contrario; BGE 132 III 626 E. 5.2; 129 III 295 E. 2.2; 128 III 295 E. 2d/aa). Die Anwendung ausländischen Rechts kann in solchen Streitigkeiten vom Bundesgericht auch nicht aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG geprüft werden (SJ 1998 S. 388, 4P.28/1997, E. 1b). Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit unter dem Gesichtswinkel der Subsidiarität (Art. 43 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 84 Abs. 2 OG) grundsätzlich zulässig. 
2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (statt vieler BGE 130 I 258 E. 1.3). 
3. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 BV und rügt eine willkürliche Anwendung deutschen Rechts. 
3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2; 128 I 273 E. 2.1; 127 I 60 E. 5a). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Von der Willkür ist die Rechtsverletzung zu unterscheiden. Eine solche, sei es eine Verletzung kantonalen oder ausländischen Rechts, muss offensichtlich und eindeutig sein, um als willkürlich angesehen zu werden. Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, inwiefern die kantonale Instanz die anwendbaren Bestimmungen korrekterweise hätte auslegen sollen; es hat nur zu würdigen, ob die vorgenommene Auslegung vertretbar ist (SJ 1998 S. 388, 4P.28/1997, E. 2a mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht stelle in willkürlicher Weise fest, das Schuldanerkenntnis sei abstrakter Natur und verletze dadurch § 781 BGB. 
3.2.1 Am 22. August 2000 erklärte der Beschwerdeführer folgendes "Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung": 
"§ 1 
Ich anerkenne 
Herrn B.________, 
wohnhaft Strasse C.________, 
70180 Stuttgart, 
einen Geldbetrag in Höhe von DM 500.000,00 
(in Worten: Deutsche Mark Fünfhunderttausend) 
ohne Zinsen schuldig zu sein. 
§ 2 
Die Hauptsumme ist zur Zahlung fällig. 
§ 3 
Wegen meiner Zahlungsverpflichtungen aus dieser Urkunde (Hauptsumme) unterwerfe ich mich hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen. 
Der beurkundende Notar hat mich gem. § 17 BeurkG über die rechtliche Tragweite, den Umfang und Bedeutung dieser Zwangsvollstreckungsunterwerfung (eigenständiger Zahlungsanspruch des Gläubigers aus dieser Urkunde, Beweislastumkehr) belehrt. 
§ 4 
Von der gegenwärtigen Urkunde sollen dem Gläubiger und dem Schuldner je eine beglaubigte Abschrift erteilt werden. 
Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Gläubiger auf dessen Verlangen sofort und ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen." 
Bei diesem - vor einem Notar in Stuttgart erklärten - Schuldanerkenntnis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde nach deutschem Recht, die nach Art. 50 LugÜ in der Schweiz vollsteckbar erklärt werden kann. Dass das Kantonsgericht sämtliche Einwendungen im Rahmen der Aberkennungsklage geprüft hat, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. 
3.2.2 Gemäss § 781 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Welche Art des Anerkenntnisses - abstrakt oder kausal - die Parteien gewollt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln (Hartwig Sprau, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., München 2007, N. 1 zu § 781 BGB). Auszugehen ist vom Wortlaut der Erklärung. Entscheidendes Auslegungskriterium ist der mit dem Vertragsschluss bezweckte Erfolg. Bei abstrakt formulierter Schuldurkunde ist eine Beweislast-umkehrung zugunsten des Gläubigers anzunehmen. Dann obliegt dem Schuldner der Nachweis, dass es sich nur um ein kausales Anerkenntnis handelt oder dass die Urkunde lediglich zu Beweiszwecken dient (Peter Marburger, in J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2, Berlin 2002, N. 9a, 10b und 14 zu Vorbem. zu §§ 780-782 BGB). 
3.2.3 Das Kantonsgericht hat sich bei seiner Rechtsanwendung auf die einschlägige deutsche Lehre gestützt und ist damit weder im Grundsatz noch in der konkreten Anwendung in Willkür verfallen. Nach seinen Erwägungen erschöpft sich die Schuldurkunde im Schuldanerkenntnis, der Feststellung der Fälligkeit der Forderung und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dies wertete es als klaren Umstand für den Abstraktionswillen der Parteien. Damit hat es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch Auslegung des Schuldanerkenntnisses ermittelt, was die Parteien gewollt haben. Wenn das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Beweislast auferlegt hat, dass ein kausales Anerkenntnis vorliegt, ist dies nach dem oben Gesagten (E. 3.2.2) nicht zu beanstanden, zumal der beurkundende Notar den Beschwerdeführer gemäss § 3 des Schuldanerkenntnisses über das Wesen der Zwangsvollstreckungsunterwerfung, mithin die Beweislastumkehr, belehrt hat. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts ist dem Beschwerdeführer der entsprechende Nachweis nicht gelungen. Das Kantonsgericht hat § 781 BGB somit nicht willkürlich angewendet. 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe krass willkürlich gehandelt, indem es § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung) trotz klarer Sach- und Rechtslage nicht angewendet habe. Er verweist hierzu auf seine Berufungsschrift und hält die Voraussetzungen dieser Bestimmung für erfüllt. Der Verweis auf die kantonale Berufung genügt den Anforderungen an die Beschwerdeschrift in diesem Verfahren indes nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer lediglich auf seine Darlegungen in der Berufung verweist, wonach er das überhöhte Schuldanerkenntnis nur unter massiven Drohungen des Beschwerdegegners unterzeichnet und dieser ihm mit der Kündigung sämtlicher Verträge, einer Strafklage und mit der Zufügung ernstlicher finanzieller Nachteile gedroht habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.4 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei auf den Einwand, der Darlehensvertrag vom 14./16. März 2000 sei zufolge wucherischen Zinssatzes nichtig, in willkürlicher Weise nicht näher eingegangen. Auch die Begründung dieser Rüge genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
3.4.1 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne seine Leistung auch bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern bzw. die Erfüllung einredeweise verweigern (vgl. Marburger, a.a.O., N. 23 und 28 zu § 780 BGB); Bedingung sei, dass er nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts schulde und die Schuldanerkennung weder im Wissen um das Nichtbestehen noch die Streitigkeit einer Verpflichtung erfolgte; dafür sei er beweispflichtig (vgl. Marburger, a.a.O., N. 27 und 29 zu § 780 BGB). Das Kantonsgericht hat jedoch die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Darlehensvertrag unter diesen Gesichtspunkten verworfen. Es hat insbesondere verneint, dass der Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei. Gemäss dieser Bestimmung ist inbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Überlegungen nicht auseinander. 
3.4.2 Er beanstandet die Begründung des Kantonsgerichts als nicht nachvollziehbar, da es sich bei der Beurteilung des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung um eine Rechtsfrage handle, die vom Gericht von Amtes wegen zu beantworten sei. Aus welchen Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen sich dies allerdings für ausländisches Recht ergeben sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Selbst wenn das ausländische Recht von Amtes wegen anzuwenden wäre, so trägt jedenfalls derjenige die Beweislast, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (vgl. Helmut Heinrichs, in Palandt, a.a.O., N. 23 zu § 138 BGB). Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Damit wird auch der Einwand des Beschwerdeführers zur salvatorischen Klausel im Darlehensvertrag - wenn der vereinbarte Zins wucherisch wäre - gegenstandslos. 
3.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe einschlägiges deutsches Recht willkürlich angewendet mit dem Einwand, die Abtretungserklärung vom 24. Juni 2000, mit welcher DM 20'000.-- an den Beschwerdegegner abgetreten worden sind, sei als Beweis untauglich, da die Unterschrift der Gegenpartei (Zedent) fehle. Unter Hinweis auf § 398 BGB (Abtretung) hält der Beschwerdeführer die Formerfordernisse in dieser Abtretungserklärung für erfüllt. Das Kantonsgericht hat in seiner Begründung beigefügt, die Aberkennungsklage müsste auch dann abgewiesen werden, wenn diese Forderung von Fr. 20'000.--, welche die X.________ GmbH angeblich gegenüber dem Beschwerdegegner erworben hat, zum Abzug zugelassen werde. Gegen diese Alternativbegründung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten, da sämtliche alternativen oder selbständigen subsidiären Begründungen zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses angefochten werden müssen (BGE 132 I 13 E. 3 mit Verweis). 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner keine notwendigen Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juni 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: