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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 281/06 
 
Urteil vom 21. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
C.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1963, ist seit Dezember 2003 mit einem Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik verheiratet. Seit August 2001 war sie für die Bank Z.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Oktober 2002 wurde der von ihr gelenkte Nissan Primera Personenwagen beim seitlichen Rückwärts-Einparkieren in eine Parklücke von einem ebenfalls rückwärts in die Strasse einmündenden VW-Lieferwagen über dem Radkasten rechts hinten touchiert. Unmittelbar nach dem Unfall verspürte die Versicherte nach eigenen Angaben noch keine Schmerzen (Rapport zur polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2002). Beim Warten auf das Eintreffen der avisierten Polizei traten Nackenschmerzen auf, weshalb die Polizei schliesslich einen Rettungswagen an die Unfallstelle beizog. Anlässlich der ambulanten Untersuchung in der Notfallstation der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ wurden röntgenologisch ossäre Läsionen ausgeschlossen sowie eine HWS-Distorsion und Kopfschmerzen frontal rechts mit einer Sensibilitätsstörung an der rechten Gesichtshälfte diagnostiziert. Die ÖKK anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Der am 21. Oktober 2002 erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. W.________ fand okzipitale Kopf- und rechtsbetonte Nackenschmerzen mit rechtsseitigen Ausstrahlungen in Schulter und Arm sowie eine beidseitig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (Bericht vom 1. November 2002). Gleichzeitig wies er auf Schwindel, Depression und Schlafstörungen hin. Zudem hielt er fest, dass er die zuletzt genannten beiden Symptome schon vor dem Unfall behandelt habe. Hinsichtlich der früheren Kopfschmerzen- und HWS-Anamnese erwähnte er eine 2001 aufgetretene Cervicocephalgie und Commotio, eine muskuläre Dysbalance und Physiotherapie sowie rezidivierende Cephalea. Als Begleitdiagnose zur HWS-Distorsion nannte er eine Spondylose C5/6 und attestierte der Versicherten ab 19. Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Am 25. November 2002 teilte C.________ der ÖKK telefonisch mit, dass sie "seit dem Unfall mit psychischen Problemen" zu kämpfen habe. Beim Patientenbesuch von Seiten des Haftpflichtversicherers des unfallverursachenden Fahrzeuglenkers ("Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend: "Zürich") vom 29. November 2002 machte die Versicherte unter dem Titel Haushaltsschaden geltend, dass ihre Freundin, welche ihr wegen den Unfallfolgen während zehn Stunden pro Woche im Haushalt helfen müsse, von der "Zürich" mit Fr. 25.- pro Stunde zu entschädigen sei. Am 4. Dezember 2002 trat C.________ im Einverständnis mit ihrem Hausarzt eine dreiwöchige Ferienreise in die Dominikanische Republik an. Im Anschluss daran attestierte er ihr ab 27. Dezember 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Anfangs 2003 machte die Versicherte eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Aktennotiz vom 13. Januar 2003). Die MRI-Untersuchung vom 17. Februar 2003 zeigte einen rechts mediolateralen Diskusprolaps HWK4/5, einen kleinen, rechts mediolateralen, teilweise intraforaminalen Diskusprolaps HWK3/4 sowie eine rechts mediolaterale Diskusprotrusion HWK5/6 ohne Wurzelkompression. Nachdem die Versicherte ab 17. Februar 2003 vollständig arbeitsunfähig war, weilte sie vom 5. März bis 2. April 2003 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Y.________. Dabei äusserte der konsiliarisch beigezogene Anästhesist Dr. med. K.________ den Verdacht auf einen sympathisch unterhaltenen Schmerz (SMP) und ein "Complex Regional Pain Syndrome" (CRPS), dessen Unfallkausalität für ihn fest stand. Ab 6. Juli 2003 erfolgte erneut im Einverständnis mit den behandelnden Ärzten eine vierwöchige Ferienreise in die Dominikanische Republik. Gemäss Bericht zur MRI-Untersuchung vom 6. Oktober 2003 konnte ein deutlicher Rückgang des Diskusprolapses C4/5 rechts wie auch der kleineren Protrusionen bzw. Prolapse bei HWK3/4 und HWK5/6 festgestellt werden. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere dem operativen Einsetzen eines Hinterstrangstimulators (SCS [spinal cord stimulator]) am 19. Mai 2004 zur Unterbrechung des Schmerzes (Bericht des Dr. med. K.________ vom 23. Januar 2004) im Zusammenhang mit dem CRPS sowie einer interdisziplinären Begutachtung in der Klinik V.________ (datierend vom 24. Februar 2005; nachfolgend: Gutachten) stellte die ÖKK sämtliche Versicherungsleistungen zum 31. Mai 2005 ein (Verfügung vom 25. Mai 2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Januar 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids beantragen, die ÖKK sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die UVG-Leistungen auch nach dem 1. Juni 2005 zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 75% sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 70% auszurichten. 
 
Während Vorinstanz und ÖKK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Januar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den mit angefochtenem Entscheid bestätigten Fallabschluss zum 31. Mai 2005 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente oder Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung hat. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweis) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Darauf wird verwiesen. 
3.2 In SVR 2007 UV Nr. 8 E. 2.2 S. 28, U 277/04, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt: 
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01, publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. 
3.3 Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99; Urteil des Bundesgerichts U 52/06 vom 14. Mai 2007, E. 2, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 1.2). 
4. 
4.1 Die ÖKK verneinte gemäss Einspracheentscheid vom 9. September 2005 mit Blick auf den Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 4. August 2003 angesichts der geringen, beim Unfall vom 19. Oktober 2002 auf die Wirbelsäule der Versicherten einwirkenden Beschleunigungskräfte und des erheblichen Vorzustandes die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem als banal eingestuften leichten Unfallereignis und den über den 31. Mai 2005 anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Bezug auf die Adäquanz des Kausalzusammenhanges gelangte das kantonale Gericht zum gleichen Ergebnis, ging jedoch von einem HWS-Distorsionstrauma mit typischem Beschwerdebild aus, qualifizierte das Ereignis vom 19. Oktober 2002 als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und prüfte die Adäquanzkriterien nach der Praxis im Sinne von BGE 117 V 359
4.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, Vorinstanz und ÖKK hätten zu Unrecht gestützt auf das Gutachten der Klink V.________ die Diagnose eines CRPS verneint. Auch der behandelnde Hausarzt habe die Auffassung vertreten, dass als Folge des HWS-Distorsionstraumas am rechten Arm ein Morbus Sudeck aufgetreten sei. Berücksichtige man diese somatischen Unfallfolgen, sei die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der über den 31. Mai 2005 hinaus anhaltenden Gesundheitsstörung und dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 nach BGE 117 V 359 zu bejahen. 
5. 
Klarzustellen ist vorweg, dass sich die Versicherte am 19. Oktober 2002 - entgegen den ausdrücklichen Angaben der Arbeitgeberin auf der Unfallmeldung UVG vom 22. Oktober 2002 - keine Hirnerschütterung zugezogen hat. Weiter steht fest, dass sie schon vor dem Unfall vom 19. Oktober 2002 nicht nur an einer Cervicocephalgie (August 2001), einer muskulären Dysbalance mit physiotherapeutischer Behandlungsbedürftigkeit, einer rezidivierenden Cephalaea (wieder auftretende Kopfschmerzen) und den Folgen einer commotio cerebri vom 5. April 2001 gelitten hatte (Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 1. November 2002), sondern auch die Spondylose C5/6 vorbestehend war (Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003) und somit nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 stand. Weiter ist dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. R.________ vom 22. Dezember 2004, welches im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in der Klinik V.________ erstellt wurde, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine schwierige Jugendzeit mit gewalttätigem Vater, Ehescheidung der Eltern (1980), vorzeitigem Abbruch der Kochlehre zur Betreuung ihrer jüngeren drei Brüder (1981) und mehreren Suizidversuchen zwischen 1974 und 1991 erlebte. Bis drei Wochen vor dem Unfall war sie wegen linksseitigen Rückenbeschwerden bei der Stellvertretung ihres Hausarztes in Behandlung (Bericht der "Zürich" zum Besuch einer Inspektorin in der Wohnung der Versicherten vom 29. November 2002). Laut Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 14. August 2003 war die Versicherte "schon früher wegen ihrer Depressivität und Suizidalität in einer längeren Psychotherapie" bei ihm. Danach sei "es ihr wieder einigermassen gut" gegangen bis zum Zeitpunkt des Unfalles. 
6. 
6.1 Nach der ambulanten Abklärung in der Notfallstation der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 19. Oktober 2002 (Samstag), wo einzig Kopfschmerzen frontal rechts mit einer Sensibilitätsstörung auf der rechten Gesichtshälfte nebst einer HWS-Distorsion diagnostiziert worden waren (Bericht vom 30. Oktober 2002), begab sich die Beschwerdeführerin am darauf folgenden Montag (21. Oktober 2002) in die Behandlung ihres Hausarztes. Dieser beschrieb den "bisherigen Verlauf und gegenwärtigen Zustand" am 6. Januar 2003 gegenüber der Beschwerdegegnerin abschliessend wie folgt: 
"Der bisherige Verlauf war geprägt von einer ausgesprochen hartnäckigen muskulären Dysbalance im Bereiche der rechtsseitigen Zervikal- und Scapularegion. Subjektiv standen für die Patientin neben diesen Verspannungen auch Zervikozephalgien, insbesondere bei langem Sitzen, im Vordergrund. Wie schon früher, reagierte die Patientin auf einen langwierigen Genesungsverlauf mit einer massiven depressiven Verstimmung, was erneut eine psychiatrische Intervention benötigte. Nach nun dreiwöchigen Ferien, bei welchen sich Frau B.________ gut erholt hat, geht es nun zügig vorwärts, so dass wir mit einer baldigen Restitution rechnen dürfen. Der gegenwärtige Zustand wird so beschrieben, dass bei längerem Sitzen zervikale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung in Kopf und rechte Scapula auftreten. Objektiv gesehen befindet sich die Patientin seelisch in einem recht stabilen Zustand. Die HWS ist allerdings noch nicht frei beweglich, die Inklination wie auch Reklination eingeschränkt, der Kinn-Sternum-Abstand ca. 5 cm. Die Rotation der HWS nach links ist vermindert." 
Bereits fünf Wochen nach dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 teilte die Versicherte der ÖKK (am 25. November 2002) mit, dass sie "vor allem seit dem Unfall mit psychischen Problemen" kämpfe. Gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin erfolgten zwischen 21. Oktober und 29. November 2002 zehn physiotherapeutische Behandlungen und zwölf ärztliche Konsultationen. Offenbar übernahm Dr. med. W.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, anfänglich die nach seinen Angaben "benötigte psychiatrische Intervention" selber, zumal er im eben zitierten Bericht vom 6. Januar 2003 bei den aktuell durchgeführten Massnahmen einzig die physikalische Therapie, die Eigentherapie mit Schwimmen und die weiterführende antidepressive Behandlung erwähnte. Denn der Psychiater Dr. med. S.________, welcher die Versicherte schon vor dem Unfall wegen Depressivität und Suizidalität behandelt hatte und an welchen der Hausarzt die Beschwerdeführerin überwies, konnte die Psychotherapie erst am 8. Januar 2003 wieder aufnehmen. Vor dem Eintritt in die Rehaklinik Y.________ zur stationären Rehabilitation am 5. März 2003 fanden nur gerade fünf Sitzungen statt. Nach der Wiederaufnahme der antidepressiven Therapie bei diesem, der Versicherten vertrauten Psychiater beklagte sie sich am 13. Januar 2003 telefonisch bei der zuständigen Mitarbeiterin der ÖKK, es gehe "ihr total schlecht und sie sei am Verzweifeln". 
6.2 Obwohl die konsekutiv nach dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 aufgetretenen und anlässlich des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik Y.________ gemäss Bericht vom 8. Mai 2003 diagnostizierten Beschwerden (unter anderem: zervikozephales Syndrom, Schmerzstörung [differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung] und leichte neuropsychologische Funktionsstörungen) nach dem Austritt aus der Klinik am 2. April 2003 einzig eine ambulante Weiterführung der Physio-, Fussreflexzonen-, Wasser- und Psychotherapie erforderten, informierte die Beschwerdeführerin die zuständige Mitarbeiterin der ÖKK am 9. Mai 2003 telefonisch, dass sie "schmerzbedingt" keine Physiotherapie mehr ertrage. In Dr. med. K.________ von der Rehaklinik Y.________ habe sie einen Schmerzspezialisten gefunden, von welchem sie "völlig angetan" sei, da er ihr "jeweils vorübergehend" die Schmerzen nehmen könne. Er habe ein Sudeck-Syndrom diagnostiziert (welches allerdings im Bericht der Rehaklinik vom 8. Mai 2003 nicht aufgeführt ist). Ihr rechter Arm sei "immer stark angeschwollen und schmerzhaft durch die Schwellung". Demgegenüber ist dem Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003 zu entnehmen, dass Dr. med. K.________ lediglich bei einem von insgesamt fünf Konsilien ausdrücklich ein Ödem feststellen konnte. In diesem Zusammenhang liess die Versicherte Dr. med. R.________ anlässlich der Begutachtung in der Klinik V.________ wissen (psychiatrisches Teilgutachten vom 22. Dezember 2004, S. 8 und 12), gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________ von der Rehaklinik Y.________ habe sie 
"davon ausgehen müssen, dass das Schmerzsyndrom lebenslang anhalte und die Behandlung mit dem Hinterstrangstimulator demnach lebenslänglich erfolgen werde. [...] Sie habe sich in Kenntnis der Diagnose CRPS über das Internet genau mit den Beschwerden befasst, welche diese Diagnose begründen: Dabei habe sie vollkommen erkannt, worunter sie selbst leide. Es bestehe der Sudeck-Typ II, d.h. jener Schmerztyp, der auf eine Nervenverletzung zurückgehe." 
Im Gegensatz zu dieser Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und zum Bericht des Dr. med. Zurschmiede, Zürich, vom 18. Mai 2004 steht fest, dass Dr. med. K.________ weder in seinem Bericht vom 23. Januar 2004 noch in demjenigen vom 29. September 2003 ausdrücklich die Diagnose einer Algodystrophie (CRPS 2) stellte, sondern lediglich im Rahmen der konsiliarischen Untersuchungen während des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik Y.________ den "Verdacht auf [einen] sympathisch unterhaltenen Schmerz (CRPS 2)" äusserte (Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003, S. 4). Der von Dr. med. K.________ nach einjähriger, nur beschränkt erfolgreich gewesener Behandlung weiter erhobene Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom schloss der Neurologe Dr. med. I.________ gemäss Bericht vom 16. Juli 2004 aus. Falls die bei längerem Sitzen geklagten Nacken- und Schulterschmerzen (Bericht des Dr. med. W.________ vom 6. Januar 2003), welche eine Sitzdauer von mehr als 50 Minuten ausschlossen (Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003), nach Auffassung des Dr. med. K.________ organisch bedingt und eindeutig unfallkausal waren (Bericht vom 23. Januar 2004 S. 2), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin unter anderem im Dezember 2002, Juli 2003 und Dezember 2004 jeweils eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik anzutreten vermochte, obwohl diese Reisen gerichtsnotorisch Hin- und Rückflüge von einer je rund neun-stündigen Dauer (bei Direktflug aus der Schweiz nach Punta Cana) mit einem entsprechendem Sitz-Pensum erforderten. 
6.3 Nach dem Gesagten ist mit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gestützt auf das in allen Teilen überzeugende interdisziplinäre Gutachten der Klinik V.________ abzustellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), wonach die anhaltend geklagten chronischen Schmerzen der Versicherten als Endpunkt einer sich erschöpfenden Stress- und Schmerzverarbeitung zu sehen sind, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine rein körperlich begründbare Schmerzstörung wie derjenigen des Komplexen Regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) erklärt werden können (Gutachten S. 34), sondern das Ergebnis einer während Jahren zunehmenden Erschöpfung der zentralen Schmerzverarbeitung darstellen, wobei die erheblichen psychischen Faktoren sowie die entwicklungsbedingte konstitutionelle Selbstwertstörung für die Pathogenese der Schmerzstörung von Bedeutung waren (Gutachten S. 53). Ebenso wenig können die mehretagigen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) als natürlich kausale Folgen des Unfalles vom 19. Oktober 2002 beurteilt werden (Gutachten S. 51 und Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 4. August 2003). Gemäss Gutachten vom 24. Februar 2005 sind demnach aus rein somatischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr feststellbar, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. Oktober 2002 stehen. 
6.4 Nach Austritt aus der Rehaklinik Y.________ am 2. April 2003 fehlen in den Akten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die damals klar indizierte und auch von Seiten der behandelnden Ärzte der Rehaklink Y.________ empfohlene psychotherapeutische Behandlung fortsetzte. Als der erhoffte Erfolg der ambulanten Behandlung des Dr. med. K.________, welcher zwei- bis dreimal pro Woche durch Verabreichung von Injektionen (Gangliumstellatum-Block) eine mehrtägig anhaltende Schmerzreduktion erzielen konnte und schliesslich die Implantation eines Hinterstrangstimulators befürwortete, nicht im erwarteten Ausmass eintrat und sich die Versicherte (laut telefonischen Angaben gegenüber der ÖKK vom 13. April 2004) vom Behandlungsergebnis des am 31. März 2004 implantierten Teststimulators enttäuscht zeigte, überwies sie der Hausarzt mit Schreiben vom 26. April 2004 erneut an einen Psychiater zur Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung. Nach der definitiven Implantation des Hinterstrangstimulators vom 19. Mai 2004 teilte die Beschwerdeführerin der ÖKK am 1. Juli 2004 telefonisch mit, physisch gehe es ihr - im Gegensatz zur psychischen Befindlichkeit - nicht schlecht. Einmal pro Woche lasse sie sich jetzt psychotherapeutisch behandeln. Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Anpassungsstörung (Bericht vom 26. August 2004). 
6.5 Zusammenfassend ist mit Blick auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Versicherten festzuhalten, dass die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen nach dem Unfall vom 19. Oktober 2002 zwar teilweise gegeben waren, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber bereits fünf Wochen nach dem Unfall (E. 6.1 hievor) ganz in den Hintergrund traten. Im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 9. September 2005, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bestimmt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen), spielten die physischen Beschwerden unter Berücksichtigung des erheblichen Vorzustandes an der Wirbelsäule und der vorbestehenden psychischen Belastungsfaktoren (E. 5 hievor) gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle, weshalb die Prüfung der adäquaten Kausalität im Folgenden - entgegen dem angefochtenen Entscheid - praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). 
7. 
7.1 Das Ereignis vom 19. Oktober 2002 ist mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 (E. 3.2 mit Hinweisen) höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 erwähnten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben. 
7.2 Der Unfall vom 19. Oktober 2002 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist das Geschehen mit Blick auf die sehr geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen (vgl. den Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 4. August 2003) als besonders eindrücklich zu beurteilen. Eine Distorsionsverletzung der HWS, wie sie hier aufgetreten ist (ohne Frakturen, nur leichte und kurzzeitige neurologische Defizite, bei reinem Blechschaden), begünstigt den Eintritt eines chronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms, eines anhaltenden Schmerzes im Bewegungsapparat und einer Anpassungsstörung nicht in besonderer Weise. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht behauptet und eine physisch bedingte (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bestand nach Lage der Akten nur für kurze Zeit. Denn bereits fünf Wochen nach dem Unfall standen die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Vordergrund (E. 6.1 hievor). Weiter liegen kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen, keine Dauerbeschwerden und keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Abgesehen von Muskelverspannungen im Schulter- und Nackenbereich sowie einer noch nicht vollständig freien Beweglichkeit der HWS konnte der Hausarzt bereits zweieinhalb Monate nach dem Unfall keine somatisch erklärbaren gesundheitlichen Einschränkungen mehr feststellen. Die rückfallweise im Zusammenhang mit der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 75% geklagte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2003 war psychogener Natur, führte zur Wiederaufnahme der Psychotherapie bei dem schon vor dem Unfall behandelnden Dr. med. S.________ ab 8. Januar 2003 und schliesslich zum stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Y.________. Selbst wenn den Kriterien eines schwierigen Heilungsverlaufs und einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung angesichts der ambulanten therapeutischen Bemühungen des Dr. med. K.________ eine gewisse Bedeutung beizumessen wäre, so kommt keinem dieser Kriterien ausschlaggebendes Gewicht zu. Auch kann unter den gegebenen Umständen nicht bejaht werden, dass die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Der Unfall vom 19. Oktober 2002 war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, über den 31. Mai 2005 hinaus anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verursachen. Die ÖKK hat daher im Ergebnis zu Recht die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den über den 31. Mai 2005 hinaus geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 verneint, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid den verfügten Fallabschluss gemäss Einspracheentscheid vom 9. September 2005 bestätigt hat. 
8. 
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 21. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: