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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_438/2010 
 
Urteil vom 21. Juni 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Strafanzeige (Amtsmissbrauch usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 4. Januar 2010. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung nicht eingetreten ist und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hat. Weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angeblichen Straftaten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde bzw. eine solche Beeinträchtigung im Sinne eines traumatischen Erlebnisses weder ersichtlich noch belegt ist, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill