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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_395/2011 
 
Urteil vom 21. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industrie-strasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 31. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2011, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 20. Mai 2011 an F.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die postamtliche Bescheinigung, wonach F.________ das Schreiben vom 20. Mai 2011 am 27. Mai 2011 in Empfang genommen hat, 
in Erwägung, 
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 26. Mai 2011 abgelaufen ist, innert welcher eine den Anforderungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde erhoben sein muss, ansonsten darauf nicht einzutreten ist, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2011 darauf hinzuweisen versuchte, 
dass damit indessen nicht eine neue Frist zur Beschwerdebegründung gesetzt worden ist, 
dass somit eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG ausser Frage steht, und der Beschwerdeführer aus dem Zeitpunkt der Inempfangnahme des Schreibens vom 20. Mai 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid sinngemäss als willkürlich zu bezeichnen, 
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,dass das kantonale Gericht die Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2010 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer trotz zurückgelegtem 55. Lebensjahr wegen Nichterfüllens der gemäss Art. 9 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG geforderten Mindestbetragszeit von 18 Monaten innerhalb der Rahmenfrist keinen Anspruch auf die geforderten 520 Taggelder habe, 
dass es insbesondere in einlässlicher Auseinandersetzung und Würdigung der Parteivorbringen wie auch der Akten darlegte, der Beschwerdeführer sei, anders als von ihm geltend gemacht, weder vom Regionalen Arbeitsvermittlungszenrum (RAV) noch von der Kasse bezüglich des Anmeldungszeitpunktes zur Anspruchsbegründung auf 520 Taggelder nachweislich unzureichend oder falsch informiert worden, sodass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, 
dass der Versicherte die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die zur Verneinung des Vorliegens einer Vertrauenssituation führen, die eine vom Gesetz abweichende Behandlung rechtfertigen würde (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 131 V 472 E. 5 S. 480; je mit Hinweisen), zwar als unter "Rechtsbeugung und Verdrehung von Beweisen¨ zustande gekommen rügt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich eine appellatorische Kritik genügt genau so wenig wie pauschal zu behaupten, mündliche Auskünfte und diese zusammenfassende Aktennotizen seien absolut beweisuntauglich, 
dass deshalb ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeschrift Ungebührlichkeiten enthält, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Juni 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel