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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_571/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________ AG, handelnd durch Z.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Entgegennahme von Publikumseinlagen; superprovisorische Verfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Mai 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
 
 in den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013, womit auf die gegen die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 1. März 2013 erhobene Beschwerde der Y.________ AG betreffend das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen und die Einsetzung von zwei Untersuchungsbeauftragten nicht eingetreten wurde, 
 
 in die (zunächst per Telefax übermittelte) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Y.________ AG vom 20. Juni 2013, welche beantragt, ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei stattzugeben und die superprovisorische Verfügung vom 1. März 2003 (und sinngemäss der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts) sei aufzuheben, 
 
 
 
in Erwägung,  
 
 dass der angefochtene Nichteintretensentscheid eine Verfügung über superprovisorische Massnahmen zum Gegenstand hat, 
 
 dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BG), 
 
 dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte spezifisch geltend gemacht und gerügt werden muss (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG), 
 
 dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und mithin nicht darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ein solches verletzt haben könnte, 
 
 dass die Beschwerde mithin keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, ohne dass der Eingang einer allfälligen mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift per Post abzuwarten ist (Telefax genügt zur Wahrung der Schriftform bzw. der Beschwerdefrist nicht; Urteil 1B_556/2012 vom 2. Oktober 2012 mit Hinweisen, s. auch BGE 121 II 252), 
 
 dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller