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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_404/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. April 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthält, hat doch das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens des Begutachtungszentrums X.________ vom 29. April 2011 abstellte, und befasst sich die Beschwerdeführerin damit - wenn überhaupt - höchstens in appellatorischer Weise, 
dass sich die Versicherte, indem sie sich auf eine eigene, abweichende Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, auch nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach in somatischer Hinsicht keine Einschränkung mit Krankheitswert besteht und eine allfällige Beeinträchtigung durch eine somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend ist, weil die hiefür rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 21. Juni 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:       Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer              Keel Baumann