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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_538/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Roland Jeitziner, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 4. Mai 2015. 
 
 
538 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die A.A.________ AG (damals B.A.________ AG) mit Sitz im Kanton Bern übernahm mit Fusionsvertrag vom 19. Dezember 2005 die Aktiven und Passiven einer Transport/Logistik-Unternehmung, in deren Aktiven sich das Grundstück GB U.________ Nr. xxx befand. Sie benutzte diese Liegenschaft in der Folge als Logistikzentrum und vermietete sie teilweise an Dritte. Mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2006 veräusserte sie die Liegenschaft zum Kaufpreis von Fr. 53'040'000.-- an eine Immobiliengesellschaft; gleichzeitig mietete sie von der Erwerberin die bisher von ihr genutzten Teil-Flächen und führte dort das Logistikzentrum weiter; auch heute noch nutzt sie einen Teil der Gebäulichkeiten. Sie bemühte sich in den folgenden Jahren um den Erwerb einer Ersatzliegenschaft, um darauf den Logistikbetrieb weiterzuführen. Schliesslich konnte sie mit Kaufvertrag vom 20. November 2013 ein Grundstück in V.________ erwerben; dort soll Ende 2015/Anfang 2016 das Logistikzentrum in Betrieb genommen werden.  
 
1.2. Nach Veräusserung der Liegenschaft in U.________ akzeptierten die Steuerbehörden eine von der A.A.________ AG diesbezüglich vorgenommene Ersatzbeschaffungsrückstellung in der Höhe des Veräusserungsgewinns von Fr. 27'956'089.10. Am 19. Dezember 2011 ersuchte die Steuerpflichtige um Verlängerung der Ersatzbeschaffungsfrist bis Ende 2013, was vom Vorsteher des Solothurner Finanzdepartements unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (Maximalfrist von fünf Jahren gemäss § 36 Abs. 2 des Solothurner Steuergesetzes vom 1. Dezember 1985 [StG] in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 zum Steuergesetz [VVStG], während welcher die Ersatzbeschaffungsrückstellung aufrechterhalten werden kann) abgelehnt wurde. In der Veranlagung zur Staatssteuer 2012 besteuerte das Steueramt des Kantons Solothurn einen auf der Auflösung der Ersatzbeschaffungsrückstellung beruhenden steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'033'830.--. Gegen den diese Veranlagung schützenden Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 erhob die Pflichtige Rekurs an das Kantonale Steuergericht Solothurn. Sie machte namentlich geltend, die Maximalfrist von fünf Jahren sei bundesrechtswidrig und jedenfalls ihrer Situation nicht angemessen.  
 
 Mit Urteil vom 4. Mai 2015 wies das Steuergericht den Rekurs ab; es wies die Akten an das kantonale Steueramt zurück zur Vornahme der Veranlagung im Sinne der Erwägungen. 
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juni 2015 beantragt die A.A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückzuweisen.  
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; vgl. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; neuerdings Urteil 2C_300/2015 vom 14. April 2015 E. 2.1).  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zunächst zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Alsdann steht sie gemäss Art. 91 BGG auch offen gegen Teilentscheide, d.h. Entscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), oder wenn sie das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliessen (lit. b). Gegen Vor- und Zwischenentscheide steht sie hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG) offen.  
 
 Mit dem angefochtenen Urteil wird abschliessend nur entschieden, dass die Ersatzbeschaffungsreserve erfolgswirksam aufgelöst werden muss; dabei handelt es sich nicht um einen selbstständiger Beurteilung zugänglicher Teilentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Nicht abschliessend festgelegt hat das Steuergericht, wie hoch bei dieser Ausgangslage der steuerbare Reingewinn ausfällt; vielmehr wird die Sache zur Vornahme der Veranlagung im Sinne der Erwägungen an das Steueramt des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der einfachen (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat insofern definitiv feststeht; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 209 B 96.21 Nr.14; s. auch Urteil 2C_688/2014 vom 9. August 2014 E. 2.2). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid allein dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1). 
 
2.3. Der Rückweisung liegt vorliegend Folgendes zugrunde: Die Steuerbehörde hatte im Verfahren vor dem Steuergericht eine reformatio in peius beantragt; der steuerbare Gewinn sollte auf Fr. 22'909'951.-- veranlagt werden statt auf Fr. 20'799'330.-- gemäss ihrem eigenen Einspracheentscheid; dieser Betrag beruht gemäss Darstellung im angefochtenen Urteil auf einem vom Steueramt vorgenommenen Vergleich zwischen dem Eigenmietwert und den Mietzinseinnahmen der Liegenschaft in U.________ unter Annahme eines von der Beschwerdeführerin gemäss Jahresrechnung 2005/2006 selber genutzten Anteils an der Liegenschaft von 25,6 %. Das Steuergericht kommt zur Auffassung, der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Mieterspiegels 2007 ein Anteil von 44,3 % Eigennutzung am Gebäude zuzurechnen; dieser Anteil sei der Berechnung des effektiven Gewinns zugrunde zu legen. Diese "Berechnungen" nimmt es nicht selber vor, sondern beauftragt damit die Veranlagungsbehörde. Dass dabei bloss noch eine einfache rechnerische Umsetzung ohne jeglichen Entscheidungsspielraum (s. dazu E. 2.2) ansteht, erscheint nicht evident; unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mit der in keiner Weise belegten Feststellung begnügen, es liege ein verfahrensabschliessender Entscheid, d.h. ein Endentscheid vor. Der Rückweisungsentscheid hat vorliegend als Zwischenentscheid zu gelten.  
 
2.4. Da der angefochtene Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch seine Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Weder lässt sich erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen. Da die Beschwerdeführerin ohne Begründung annimmt, es liege ein verfahrensabschliessender Entscheid vor, lässt sich auch der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, inwiefern diese Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten (s. aber BGE 138 III 46 E. 2.1 S. 47).  
 
2.5. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller