Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_269/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Minnier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Erlass), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 26. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1957 geborenen A.________ wurden mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) vom 5. Juli 2010 rückwirkend ab 1. Mai 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zugesprochen. Im September 2012 eröffnete er der Behörde, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs fälschlicherweise Rentenleistungen aus Lebensversicherungen, welche er neben der Invalidenrente beziehe, nicht berücksichtigt worden seien. Am 11. Oktober 2012 verfügte die SVA die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 25'532.-. Als Begründung führte sie an, in Berücksichtigung der vom Versicherten angegebenen Rentenbetreffnissen von Fr. 36'000.- jährlich resultiere für den Zeitraum von Mai 2010 bis Oktober 2012 ein Einnahmenüberschuss. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. Februar 2013 abschlägig beschieden. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die in der Folge eingereichte Beschwerde ab (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 4. März 2014).  
 
A.b. Am 2. Mai 2014 liess A.________ um Erlass der Rückforderung ersuchen. Er habe bei der Anmeldung zum EL-Bezug auf sämtliche ihm zustehenden Rentenleistungen hingewiesen und entsprechende Belege beigebracht. Er habe darauf vertraut, dass die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung auf dieser Basis korrekt berechnen werde. Nachdem er im September 2012 anlässlich einer Beratung durch die Pro Infirmis auf den Berechnungsfehler aufmerksam gemacht worden sei, habe er diesen unverzüglich der SVA melden lassen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wies die Behörde das Erlassgesuch mangels Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ab, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 21. August 2014 festhielt.  
 
B.   
Das in der Folge angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Februar 2016). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids der SVA vom 21. August 2014 sei ihm die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 25'532.- zu erlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die SVA zurückzuweisen mit der Anweisung, neu im Sinne der Beschwerde zu verfügen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen betreffend den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen bei Vorliegen von Gutgläubigkeit und einer grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Der gute Glaube entfällt danach insbesondere, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (Urteil 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1, in: SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der Aktenlage erwogen, der Beschwerdeführer hätte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010, mit welcher ihm ab 1. Mai 2010 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden waren, im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüfen und die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge Nichtanrechnung der ihm monatlich in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- zufliessenden Renten aus Lebensversicherungen bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen. Es könne deshalb - so die Vorinstanz im Weiteren - nicht von einem gutgläubigen Empfang der Ergänzungsleistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ausgegangen werden, sodass ein Erlass der am 4. März 2014 rechtskräftig versicherungsgerichtlich entschiedenen Rückforderung ausser Betracht falle.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen letztinstanzlich vorbringen lässt, vermag diese in allen Teilen bundesrechtskonforme Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Namentlich ist ihm mit dem kantonalen Gericht vorzuwerfen, die jeweiligen EL-Berechnungsblätter nicht mit der notwendigen Umsicht überprüft zu haben. Sein Verhalten stellt denn auch keine bloss leichte Nachlässigkeit dar, die der Annahme des guten Glaubens rechtsprechungsgemäss nicht entgegenstünde. Anders als im in der Beschwerde unter Hinweis auf Kieser (ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 49 zu Art. 25 ATSG) zitierten, in SVR 1996 AHV Nr. 102 S. 103 publizierten kantonalgerichtlichen Entscheid geht es hier nicht um eine (ausländische) Altersrente in geringer Höhe, welche die versicherte Person angezeigt hatte, die aber von der Amtsstelle in der Folge irrtümlich nicht angerechnet wurde, sondern um Rentenleistungen aus Lebensversicherungen im Betrag von gesamthaft Fr. 36'000.- jährlich. Anzumerken ist ferner, dass beim Bezug einer lediglich geringfügig zu hohen Ergänzungsleistung hinsichtlich Kontrolle der Abrechnungen an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat beträchtlich zu hoch ausfällt bzw. bei korrekter Berechnung infolge Einnahmenüberschusses gar nicht ausbezahlt worden wäre, was ohne Weiteres hätte bemerkt werden können und müssen (vgl. Urteil 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4, in: SZS 2014 S. 59).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl