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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_447/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Weinfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung und Kostenvorschuss (Grundbuchberichtigungsklage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Für die allgemeine Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_224/2017 verwiesen werden (vgl. ferner auch Urteil 5A_222/2017). 
Am 10. Februar 2017 reichte A.________ beim Bezirksgericht Weinfelden eine weitere Klage auf Grundbuchberichtigung (Rückübertragung des Grundstücks D.________strasse xxx in V.________) gegen die Bank B.________ ein wegen angeblich rechtswidriger Enteignung etc. 
Mit Entscheid vom 10. April 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine Nachfrist bis 30. April 2017 zur Leistung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 262'500.--. 
Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, das Obergericht habe seine Beschwerde als das zu akzeptieren, was sie sei, nämlich als Anzeige des organisierten Verbrechens durch den Kanton Thurgau bzw. dessen Gerichtsinstanzen, die rechtswidrigen Handlungen seien als Anschlag auf die Demokratie und Verfassung zu werten, es sei eine PUK oder ein Sonderermittler einzusetzen, etc. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Form nach angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Grundbuchberichtigungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die kantonalen Instanzen haben erwogen, dass allfällige Forderungen unter sämtlichen Titeln längst verjährt wären, und angesichts der Höhe der geltend gemachten Beträge auch davon auszugehen sei, dass die Bank B.________ eine entsprechende Einrede erheben würde, weshalb die Klage als aussichtslos zu betrachten sei. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf einen erneuten Rundumschlag wegen angeblicher Korruption etc. gegen die involvierten Rechtsanwälte, die Geschäftsleitung der Bank B.________, die befassten Gerichte, etc., sowie zu seiner Forderung nach Strafverfolgung wegen "Landraub" und illegaler Enteigung durch Staatsversagen als Schwerstverbrechen, ohne sich mit den detaillierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den verschiedenen Verjährungsmodalitäten gezielt auseinanderzusetzen; aus dem blossen Vorbringen, als einmaliges Ereignis und "Jahrhundert-Justiz-Skandal" müsse Unverjährbarkeit bestehen, wird nicht dargelegt, gegen welche Rechtsnorm das Obergericht mit seinen ausführlichen Erwägungen verstossen haben soll. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass zukünftige Eingaben und Beschwerden ähnlicher Art ohne Behandlung abgelegt werden. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli