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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_59/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1969 geborene A.________ meldete sich am 23. November 2000 mit Hinweis auf dauernde Schulter- und Handgelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine Abklärung bei A.________ zu Hause (Bericht vom 5. Juni 2001) und qualifizierte sie als ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätige Versicherte. Die Verwaltung sprach ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2002 eine halbe Rente ab 1. November 1999 zu (Invaliditätsgrad: 59 %). Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle jährlich von 2005 bis 2009. 
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision klärte die IV-Stelle erneut die Verhältnisse bei der Versicherten zu Hause ab und qualifizierte sie zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Haushalt tätige Versicherte. Die Verwaltung gab ausserdem eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) in Auftrag (Expertise vom 22. Mai 2014). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 hob die IV-Stelle die halbe Rente rückwirkend auf den 1. Mai 2011 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
Die IV-Stelle lud A.________ zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem persönlichen Gespräch ein (Gesprächsleitfaden vom 13. April 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Verwaltung am 12. August 2016 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente. 
 
B.   
In Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2016 die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, A.________ habe einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihre Verfügung vom 12. August 2016 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen deren Gutheissung beantragt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.   
Die Vorinstanz erwog, es sei nach wie vor davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin könne ihre verbleibende Leistungsfähigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ausschöpfen. Sie beziehe seit mehr als 15 Jahren eine halbe Rente, verfüge über keine Berufsausbildung und sei bisher nur im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen. Die Selbsteingliederung erscheine ihr auch bei der Annahme einer durch die Gutachter attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nicht zumutbar. Hinsichtlich des offenbar fehlenden Eingliederungswillens und der mangelnden Motivation der Versicherten für berufliche Massnahmen hätte die IV-Stelle nicht direkt die Aufhebung der Rente verfügen dürfen. Erst nach erfolglos durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren wäre sie zur Rentenaufhebung berechtigt gewesen. 
 
3.   
In Anbetracht der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (E. 1.1 und E. 2 hievor) macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass die Selbsteingliederung der Versicherten zumutbar sein soll. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 bis 3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Hingegen trägt die IV-Stelle vor, sie müsse gemäss kantonalem Gericht Eingliederungsmassnahmen trotz offenkundig fehlender Eingliederungsbereitschaft der Versicherten durchführen, was Bundesrecht verletze. Ferner habe sie bei offensichtlich fehlendem Eingliederungswillen kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren an die Hand zu nehmen. 
 
3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der Eingliederungswille bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist (Urteil 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Versicherten fehle es offenbar an einem Eingliederungswillen und an Motivation für berufliche Massnahmen, ist als Tatfrage für das Bundesgericht verbindlich (Urteil 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 5). Sie wird denn auch von keiner Seite bestritten und erscheint aufgrund der nachfolgenden Ausführungen weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 1.1 hievor).  
 
3.2. Die Versicherte gab während der Begutachtung bei der SMAB AG an, eine wie auch immer geartete Tätigkeit ausser Haus sei für sie nicht vorstellbar. Laut Protokoll vom 13. April 2016 spricht die Beschwerdegegnerin kein Deutsch. Die Möglichkeit, einen Deutschkurs zu absolvieren, verwarf sie mit der Begründung, sie könne nicht lange sitzen. Ein Arbeitsversuch sei ihr nicht möglich, da sie gemäss ihrem Ehemann nicht alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sein könne. Auf die Frage, welche Erwartungen sie an die Invalidenversicherung habe, gab die Beschwerdegegnerin an, sie wolle weiterhin die Rente erhalten. Sie sieht sich folglich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt weder über den Willen noch die Motivation zur Aufnahme einer solchen. Ausdruck der nicht gegebenen Eingliederungsbereitschaft ist schliesslich, dass die (bereits im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin weder im Vorbescheid- noch im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte, dass sie auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen sei und solche verlangte.  
 
3.3. Berufliche Massnahmen können unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Unter den vorliegenden Umständen (E. 3.2 hievor) ist ein subjektiver Eingliederungswille klar zu verneinen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich (Urteile 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2), ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden müsste (Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.1; erwähnte Urteile 8C_569/2015 E. 5.1; 8C_726/2015 E. 3.3; 9C_559/2012 E. 5). Die Verwaltung war im vorliegenden Fall befugt, die Invalidenrente ohne Weiterungen aufzuheben. Indem die Vorinstanz die IV-Stelle trotz offenkundig fehlender Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen verpflichtete, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen.  
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 25. November 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. August 2016 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber