Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_371/2023
Urteil vom 21. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Notariatsprüfungskommission des Kantons Bern, Postfach 652, 3000 Bern 8,
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtbestehen der Notariatsprüfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2023 (100.2022.227U).
Sachverhalt:
A.
A.________ legte im Oktober und November 2020 die Notariatsprüfungen im Kanton Bern zum ersten Mal ab. Die Notariatsprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Notariatsprüfung des Kantons Bern vom 25.10.2006 [NPV; 169.221]). A.________ erreichte einen Notendurchschnitt von 3.78.
Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Note 4 (Urkunde A), Note 3.5 (Urkunde B) und Note 3.5 (Urteil). In den mündlichen Prüfungen erreichte sie die Note 5 (Notariatsrecht und notarielle Geschäfte), Note 3.5 (Eheliches Güterrecht, Erbrecht), Note 2 (Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts [nachfolgend Immobiliarsachenrecht]), Note 4.5 (Bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts), Note 3.5 (Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts), Note 4.5 (Nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit), Note 3.5 (Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts [nachfolgend Steuerrecht]) und Note 4.5 (Vorprüfung im Fach Buchhaltung).
B.
B.a. Mit Verfügung vom 23. November 2020 teilte die Notariatsprüfungskommission des Kantons Bern A.________ mit, sie habe die Notariatsprüfung 2020 nicht bestanden.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschwerdeentscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 24. Juni 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2023).
B.b. Im Oktober und November 2021 legte A.________ die Notariatsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab, welche sie ebenfalls nicht bestand. Sie focht den Prüfungsentscheid an; die Sache wurde ebenfalls bis vor Bundesgericht gezogen (Urteil 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Notariatsprüfungskommission, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sie die Prüfung in den schriftlichen Teilen (Urkunde B; Urteil) und in den mündlichen Teilen der Prüfung (Eheliches Güterrecht, Erbrecht; Immobiliarsachenrecht; Steuerrecht) bestanden habe. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung durch unabhängige und nicht befangene Experten an die Notariatsprüfungskommission zurückzuweisen (Ziff. 2). Falls der Antrag gemäss Ziff. 2 abgewiesen werde, sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die Notariatsprüfungskommission zurückzuweisen, damit diese eine rechtskonforme Neubeurteilung durch unabhängige und nicht befangene Experten veranlassen könne, und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die erwähnten ungenügenden Prüfungen zu wiederholen (Ziff. 3). Falls der Antrag gemäss Ziff. 3 gutgeheissen werde, seien Noten des zweiten Versuchs der Notariatsprüfung im Jahr 2021 anzurechnen und ihr das Notariatspatent zu erteilen (Ziff. 4). Falls der Antrag gemäss Ziff. 4 gutgeheissen werde, sei die Notariatsprüfungskommission zu verpflichten, ihr das Notariatspatent zu erteilen (Ziff. 5). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des vorliegenden mit dem ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_664/2023 (vgl. Sachverhaltsabschnitt B.b. hiervor).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Direktion für Inneres und Justiz verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG), welcher das Nichtbestehen der Notariatsprüfung im Jahr 2020 durch die Beschwerdeführerin betrifft. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1; Urteil 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 1.1).
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 198 zu Art. 83 BGG). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1).
Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin unter anderem die materielle Bewertung ihrer Prüfung. Es liegt somit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. t BGG vor und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.
1.3. Die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde beurteilt sich nach Art. 113 ff. BGG. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Art. 115 lit. a BGG ist offensichtlich erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung, weil sie bei Bestehen der Notariatsprüfung einen Anspruch auf Erteilung des Notariatspatents hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern [BSG 169.11]. Folglich ist sie zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert (Art. 115 lit. b BGG; BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteile 2C_460/2021 vom 17. März 2022; 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2).
1.4. Ziff. 2 der Rechtsbegehren ist als Feststellungsbegehren formuliert (vgl. Sachverhaltsabschnitt C. hiervor). Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 115 lit. b BGG; BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; 135 I 119 E. 4; Urteil 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung des Notariatspatents bzw. zumindest die Wiederholung oder Neubeurteilung der Prüfungen beantragt. Es liegt somit ein zulässiges Rechtsbegehren vor (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3).
1.5. Die Eventualbegehren (Ziff. 3 - 5; vgl. Sachverhaltsabschnitt C. hiervor) sind teilweise redundant formuliert und nehmen in nicht nachvollziehbarer Weise Bezug zueinander. Vorliegend kann offen bleiben, ob auf sie aus formellen Gründen nicht einzutreten wäre (vgl. E. 9 hiernach).
1.6. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Vereinigung des vorliegenden mit dem ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_664/2023, welches das Nichtbestehen der Notariatsprüfung der Beschwerdeführerin im zweiten Versuch (Prüfungssession Oktober und November 2021) zum Gegenstand hat.
Mehrere Verfahren in der selben Sache können insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt werden, soweit sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 192 E. 1; Urteil 2C_357/2021 vom 29. November 2021 E. 3; 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die beiden Verfahren unterschiedliche Prüfungen betreffen und sich unterschiedliche Rechtsfragen stellen. Eine Verfahrensvereinigung vor Bundesgericht ist deshalb nicht angezeigt.
3.
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 274 E. 1.6).
3.2. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein (BGE 133 III 393 E. 7.1; Urteil 4D_16/2024 vom 5. Februar 2024 E. 2.3; vgl. ferner BGE 147 I 73 E. 2.2).
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Protokolle von zwei mündlichen Prüfungen, in die sie Einsicht erhalten hat.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2).
4.2. Einerseits bringt die Beschwerdeführerin vor, das Protokoll der mündlichen Prüfung "Eheliches Güterrecht, Erbrecht" sei nicht von der Person verfasst worden, die von der Vorinstanz als Verfasserin angegeben worden sei: Nicht die Beisitzerin habe - wie angeblich vorgeschrieben - das Protokoll erstellt, sondern der Prüfer selbst. Es existiere ein zusätzliches maschinengeschriebenes Protokoll der Beisitzerin, in das sie keine Einsicht erhalten habe.
4.2.1. Aus den Akten ergibt sich (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin Einsicht in ein handschriftlich erstelltes Protokoll erhielt; dieses trägt keine Unterschrift.
4.2.2. Die Direktion für Inneres und Justiz legte in ihrer Beschwerdevernehmlassung an die Vorinstanz explizit dar, es sei bei der mündlichen Prüfung "Eheliches Güterrecht, Erbrecht" kein elektronisches Protokoll erstellt worden und das handschriftliche Protokoll in den Akten stamme von der Beisitzerin und nicht vom Prüfer. Die Vorinstanz ging implizit ebenfalls davon aus, dass das Protokoll von der Beisitzerin erstellt worden war und kein weiteres Protokoll existiert. Unabhängig davon, ob die Urheberschaft des Protokolls überhaupt relevant ist, ist auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen: Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteile 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 4.4; 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). Sie führt auch keine weiteren Umstände an, die nahelegen würden, dass das Protokoll nicht von der Beisitzerin geschrieben wurde. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher nicht zu beanstanden.
4.3. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, in der mündlichen Prüfung "Immobiliarsachenrecht" habe der Beisitzer zunächst handschriftliche Notizen verfasst und dann in ein bereinigtes elektronisches Prüfungsprotokoll überführt. Dabei habe er das Protokoll nachträglich zu ihren Ungunsten verfälscht.
Für die Prüfung "Immobiliarsachenrecht" liegt ein maschinengeschriebenes Protokoll im Recht. Das Protokoll gibt die Fragen des Prüfers und die Antworten und Denkpausen der Beschwerdeführerin wieder. Es existieren entgegen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig wäre bzw. dass der Beisitzer das Protokoll nachträglich verfälscht hätte. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, welche spezifischen Fragen oder Antworten im Protokoll falsch dargestellt worden wären. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht dargetan. Wie noch zu zeigen sein wird, hatte die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch darauf, Einsicht in die dem Protokoll zugrundeliegenden Handnotizen zu nehmen (vgl. E. 5.1.3 hiernach).
4.4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern oder auf ihre Eingaben an die Direktion für Inneres und Justiz und an das Verwaltungsgericht zu verweisen, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2). Daher bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rügen sind mit Blick auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 147 I 433 E. 5.1; 135 I 187 E. 2.2) vorab zu behandeln.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, ihr sei bezüglich der mündlichen Prüfung "Immobiliarsachenrecht" die Einsicht in die handgeschriebenen Notizen des Beisitzers verwehrt worden (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie habe nur Einsicht in das nachträglich bereinigte, maschinengeschriebene Protokoll erhalten.
5.1.1. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Im Bereich der Prüfungen unterliegen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welcher der Beweischarakter abgeht (vgl. dazu Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6).
5.1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 NPV werden die mündlichen Prüfungen von je einem Mitglied der Notariatsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.
5.1.3. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in das auf den Handnotizen basierende, vom Beisitzer maschinengeschriebene Protokoll gewährt (vgl. E. 4.3 hiervor). Entgegen der Beschwerdeführerin besteht kein Anspruch auch auf Einsicht in die handschriftlichen Notizen des Beisitzers; diese gelten als rein interne Notizen. Es erscheint vorliegend zulässig, das Protokoll erst im Anschluss an die Prüfung aufgrund der gemachten Handnotizen definitiv zu verfassen und zu den Prüfungsakten zu legen (vgl. Urteil 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 4.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht dargetan.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz sei nicht genügend auf ihre Vorbringen eingegangen und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 29 Abs. 2 BV).
5.2.1. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzt (BGE 138 I 232 E. 5.1).
5.2.2. Der angefochtene Entscheid entspricht den dargelegten Anforderungen: Die Vorinstanz legte rechtsgenüglich dar, inwiefern die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den formellen Prüfungsablauf unbegründet sind. Bezüglich der materiellen Bewertung der Prüfung fällt die vorinstanzliche Begründung zwar knapp aus. Die Vorinstanz verweist jedoch in zulässiger Weise ergänzend auf die Begründung der Direktion für Inneres und Justiz, welche die materielle Bewertung der Prüfung mit der gebotenen Zurückhaltung geprüft hat und damit den Begründungsvoraussetzungen genügt. Soweit vor der Vorinstanz neue tatsächliche oder rechtliche Argumente vorgebracht werden, setzt sie sich damit rechtsgenüglich auseinander (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1; 141 IV 244 E. 1.2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern ebenfalls nicht ersichtlich.
6.
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits der formelle Ablauf der Notariatsprüfung, insbesondere die Maskentragepflicht und die Toilettensituation während der schriftlichen Prüfungen sowie die Verständigungsprobleme während der mündlichen Prüfungen (E. 7 hiernach); ferner wird ein Eröffnungsmangel der Verfügung gerügt (vgl. E. 8 hiernach). Andererseits ist die materielle Bewertung der Prüfung strittig (vgl. E. 9 hiernach).
7.
Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht den organisatorischen Ablauf der Prüfung.
7.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3; 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.2).
7.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, aufgrund der Maskentragepflicht während der schriftlichen Prüfung hätte die ordentliche Prüfungszeit verlängert werden müssen. Zudem habe sie während den mündlichen Prüfungen die Fragen und Aussagen der Prüfer und Prüferinnen nicht verstanden; einerseits, weil diese Masken getragen hätten, andererseits, weil die Prüfungsräume schlecht isoliert gewesen seien, sodass die Gespräche aus dem Gang stark hörbar gewesen seien. Entgegen der Vorinstanz seien die Einwendungen nicht zu spät erfolgt.
7.2.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die verfahrensrechtlichen Einwendungen betreffend die Auswirkungen der Maskentragepflicht (Verlängerung der Prüfungszeit) sowie betreffend die Akustikprobleme (schlechte Schallisolation; Verständigungsprobleme aufgrund der Gesichtsmasken) erst nach Erhalt des negativen Prüfungsresultats vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend macht, sie habe die Akustikprobleme bereits während der Prüfung beanstandet, erweitert sie den Sachverhalt in unzulässiger Weise (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
7.2.2. Das Argument der Beschwerdeführerin in Bezug auf die schriftliche Prüfung, es sei aufgrund der schnellen Abfolge von drei Prüfungen in fünf Tagen nicht möglich gewesen, während den Prüfungen die Maskentragepflicht zu beanstanden bzw. eine entsprechende Verlängerung der Prüfungszeit zu beantragen, überzeugt nicht. Es erscheint zumutbar, zumindest gleich im Anschluss an die erste Prüfung den angeblichen Mangel protokollieren zu lassen (vgl. BGE 147 I 73 E. 7.1), zumal im Oktober und November 2020 die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen Maskentragepflicht seit Monaten Gegenstand der öffentlichen Debatte waren. Zudem fehlen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - Anhaltspunkte dafür, dass sie von der Prüfung ausgeschlossen worden wäre, wenn sie den Mangel frühzeitig gemeldet hätte.
7.2.3. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung macht sie geltend, dass es nicht möglich gewesen sei, jeden Prüfer darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Fragen aufgrund der von den Prüfern getragenen Gesichtsmasken und der schlechten Schallisolierung akustisch nicht oder nur schlecht verstehen könne.
Ob es zumutbar war, in einer mündlichen Prüfungssituation unter Zeitdruck und bei wechselnden Prüferinnen und Prüfern jedes Mal unmittelbar darauf aufmerksam zu machen, dass akustische Probleme existieren, kann offenbleiben (vgl. BGE 147 I 73 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin wäre nach Treu und Glauben gehalten gewesen, mindestens im Anschluss an die mündlichen Prüfungen ihre Verständigungsprobleme protokollieren zu lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, erfolgten ihre Beanstandungen erst nach Erhalt der negativen Prüfungsergebnisse zu spät.
7.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, der formelle Ablauf der Prüfung sei verfassungswidrig, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, im Gebäude eine Toilette aufzusuchen. Während der Prüfungen habe sich in der Folge vor den Toiletten eine lange Schlange gebildet, was zu unnötigem Stress und Zeitverlust geführt habe. Sie habe dies umgehend gerügt.
7.3.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, es habe der Beschwerdeführerin zugemutet werden können, vor Prüfungsbeginn die weiteren Toiletten im gleichen Gebäude oder beim angrenzenden Bahnhof zu benutzen. Während den Prüfungen seien die Toiletten verfügbar gewesen. Ein Fehler im Prüfungsablauf sei nicht erkennbar.
7.3.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint es zumutbar, vor der Prüfung auf weiter entfernt liegende Toiletten auszuweichen. Dass es aufgrund von hohem Andrang während der Prüfung zu Wartezeiten vor den Toiletten kommen kann, betrifft jeden Kandidaten und jede Kandidatin in gleichem Masse und begründet in der hier zu beurteilenden Konstellation keine relevante Unregelmässigkeit im formellen Ablauf.
7.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 Abs. 2 BV (und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV, BSG 101.1]) geltend macht, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt sein soll.
7.4. Soweit die Beschwerdeführerin den hohen Zeitdruck während der mündlichen Prüfung und die angeblich fehlende Übereinstimmung der Notariatsprüfung mit der täglichen Arbeit von Notarinnen und Notaren rügt, zeigt sie nicht auf, inwiefern Verfassungsrecht verletzt sein könnte. Sie genügt damit den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 3.1 hiervor).
8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Prüfungsergebnisse seien mangelhaft eröffnet worden. Im ihr zugestellten Briefumschlag habe das Begleitschreiben zum Notenblatt samt Datum und Rechtsmittelbelehrung gefehlt; sie habe dieses auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht erhalten. Sie habe deshalb weniger Zeit für die Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz zur Verfügung gehabt.
8.1. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 106 V 93 E. 2a; Urteile 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3; 1C_443/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.4).
8.2. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung vom 23. November 2020 unbestrittenermassen zeitgerecht an. Inwieweit das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerdeführerin einen konkreten Nachteil bei der Einlegung des Rechtsmittels gehabt haben könnte, zeigt sie nicht auf. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie vor diesem Hintergrund davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt worden war.
9.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die materielle Bewertung der Prüfung.
9.1. Hat das Bundesgericht die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, auferlegt es sich eine grosse Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (etwa bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteile 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 2.2; 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1).
9.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es seien in ihrer schriftlichen Prüfung Punkte für sprachliche Fehler abgezogen worden; die Notariatsprüfungskommission habe dies schriftlich bestätigt. Dies verstosse gegen das Diskriminierungsverbot, da sie Migrationshintergrund habe und ihre Muttersprache nicht Deutsch sei.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden keine Punkte für sprachliche Fehler abgezogen. Für die Rüge der Beschwerdeführerin fehlt es mithin bereits am entsprechenden Sachverhaltsfundament.
9.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die konkrete materielle Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. In ihren nicht immer nachvollziehbaren Vorbringen macht sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Lösungen - anders als die Musterlösungen der Notariatsprüfungskommission - korrekt seien bzw. dass die Bewertung der Notariatsprüfungskommission willkürlich erfolgt sei. Sie bringt insbesondere vor, dass sie für einzelne von ihr erstellte Urkunden und bestimmte mündliche Antworten mehr Punkte hätte erhalten sollen. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Vorbringen die Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 8.1 hiervor). Sie vermag mit ihren Rügen nicht aufzuzeigen, dass sich die Notariatsprüfungskommission bzw. die Vorinstanz von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der materiellen Prüfungsbewertung geht damit fehl.
10.
Nach dem Dargelegten verstösst weder der formelle Ablauf der Prüfung noch die materielle Prüfungsbewertung gegen Bundesrecht. Folglich ist auf die weiteren (Eventual-) Begehren der Beschwerdeführerin (Neubeurteilung durch unabhängige Experten und Expertinnen; Wiederholungsmöglichkeit; Anrechnung der Noten des zweiten Versuchs der Notariatsprüfung 2021 [vgl. Sachverhaltsabschnitt C. hiervor]) nicht einzugehen.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
3.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner