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«AZA 7» 
U 267/99 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Keel 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2000 
 
in Sachen 
P.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
A.- Die 1945 geborene P.________ war bei der Firma X.________ AG als Näherin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 22. Dezember 1991 erlitt sie in Spanien als Beifahrerin einen Autounfall, bei welchem sie sich eine Rissquetschwunde über dem linken Auge, eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Kompressionsfraktur des vierten Lendenwirbelkörpers sowie eine Anosmie zuzog. In der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 1992 stellte Dr. med. L.________ ein überraschend ausgeprägtes Panvertebralsyndrom fest, bei Verdacht auf eine generalisierte, leichte bis mittelschwere Osteoporose. Von seiten der klinisch und radiologisch abgeheilten L4-Fraktur beständen keine lokalisierten oder segmentalen Restbeschwerden mehr und sensomotorische radikuläre Störungen hätten nicht erhoben werden können. Aus Sicht der Unfallfolgen (vgl. Schreiben des Dr. med. L.________ vom 11. Mai 1992) sei der Versicherten die Arbeit als Näherin wieder ganztags zumutbar. Weitere medizinische Untersuchungen ergaben einen massiv erniedrigten Knochenmineralgehalt. Ein am 30. April 1992 unternommener Arbeitsversuch scheiterte an verstärkten Beinschmerzen. Nachdem P.________ von ihrer Arbeitgeberin auf Ende Juni 1992 entlassen worden war, arbeitete sie ab 1. September 1992 während 20 Stunden pro Woche als Raumpflegerin bei der Firma Z.________. 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 30. Juni 1993 stellte sie die Heilkostenleistungen mit sofortiger und die Taggeldleistungen auf den 29. April 1992 ein. Für die verbliebenen Unfallrestfolgen richtete sie eine Integritätsentschädigung von 15 % aus. Einspracheweise liess die Versicherte beantragen, es seien ihr Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 30. April 1992 auszurichten, es sei ihr eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % und eventuell eine Invalidenrente zuzusprechen. Nach Durchführung der ärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. L.________ vom 21. September 1993 hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 1994). 
 
B.- P.________ erhob hiegegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Namentlich habe die SUVA weiterhin und rückwirkend ab 1. Juli 1993 für Heil- und Pflegekosten aufzukommen, Taggelder auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von 1. Mai bis 31. August 1992 sowie von mindestens 50 % bis zur Berentung zu erbringen und ihr eine Rente von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu entrichten. Nachdem das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verschiedene Gutachten eingeholt hatte, zu welchen die Parteien Stellung nehmen konnten, fällte es am 12. Februar 1998 seinen Entscheid. In Gutheissung der von P.________ hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid wegen Befangenheit der daran mitwirkenden Gerichtsschreiberin auf und wies die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück (Urteil vom 9. November 1998, U 78/98). In Nachachtung dieses Urteils entschied das Verwaltungsgericht am 18. Juni 1999 in neuer Besetzung. Dabei trat es auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als beantragt wurde, die SUVA habe weiterhin und rückwirkend ab 1. Juli 1993 für die Heil- und Pflegekosten aufzukommen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob es den Einspracheentscheid, soweit den Taggeldanspruch und die Integritätsentschädigung betreffend, auf und verpflichtete die SUVA, für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 1992 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 % nachzuzahlen. Soweit eine Invalidenrente beantragt wurde, wies es die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragen. Die SUVA habe ihr aus dem Unfallereignis folgende über den kantonalen Entscheid hinausgehenden Leistungen zu erbringen: Taggelder für die Zeit vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1993 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und eine Rente ab 1. Januar 1994 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 %. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen sind einzig der Anspruch auf Taggeld für die Zeit vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1993 sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 1994, während der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich Heilbehandlung und Integritätsentschädigung unangefochten geblieben ist. 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) und die Rechtsprechung zur Anspruchsvoraussetzung der (unfallbedingten) Arbeitsunfähigkeit im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbegriff (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Betreffend den streitigen Taggeldanspruch hat die Vorinstanz erwogen, mit Blick auf die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die fehlende Aussicht auf eine Besserung habe von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie Arbeit ausserhalb des bisherigen Aufgabenbereichs verrichte, zumal sie über keine Berufsausbildung verfüge und ohnehin nur eine ungelernte Arbeit in Betracht fiel. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, nach dem gescheiterten Arbeitsversuch vom 30. April 1992 und der gleichentags von ihrer Arbeitgeberin per Ende Juni 1992 ausgesprochenen Kündigung, ausserhalb des bisherigen Aufgabenbereiches eine ihrem Gesundheitszustand angepasste wechselbelastende Tätigkeit zu suchen. Dabei sei ihr eine gewisse Anpassungszeit zu gewähren, welche unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme auf vier Monate festzusetzen sei, habe die Beschwerdeführerin doch ab 1. September 1992 wieder gearbeitet. Für diese Zeit sei ihr ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen, welches nicht um den hälftigen Krankheitsanteil zu kürzen sei. Wenn die Beschwerdeführerin ab 1. September 1992 eine Teilzeittätigkeit als Raumpflegerin aufgenommen habe, bei welcher sie am Abend ganz erschöpft gewesen sei, begründe dies keinen weitergehenden Taggeldanspruch, weil ihr ab diesem Zeitpunkt eine andere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkung ganztags zumutbar gewesen wäre. 
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Namentlich vermag sie aus dem Umstand, dass Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit als Näherin "ab dem 29.4.1992, zwischen 1.5.1992 und 31.8.1992 und ab 1.9.1992" geantwortet hat, dass er diese retrospektiv nicht beurteilen könne (Bericht des Dr. med. J.________ vom 11. Dezember 1996), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ebenso verhält es sich mit der im gleichen Sinne lautenden Auskunft betreffend die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin. Denn diese beiden Tätigkeiten sind schon deshalb nicht massgebend, weil der Gutachter festhielt, dass erstere wegen der stereotypen unergonomischen Arbeitshaltung und letztere wegen der körperlichen Belastung des Achsenskelettes und des repetitiven Bückens ungeeignet sei und die Beschwerdeführerin in diesen Tätigkeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei. Für ganztags zumutbar hielt er demgegenüber wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen keine Lasten über 5 kg gehoben werden müssen und kein repetitives Bücken erfolgt (Antwort auf die Zusatzfragen vom 3. Juni 1997). Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Auffassung des Kreisarztes aus Sicht der Unfallfolgen bereits am 29. April 1992 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand, und dass die Beschwerdeführerin am 1. September 1992 eine - wenn auch ungeeignete - Tätigkeit aufgenommen hat, ist das von der Vorinstanz bestätigte Ende des Taggeldanspruches nicht zu beanstanden. 
 
4.- Den Anspruch auf eine Invalidenrente hat die Vorinstanz verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könnte in einer leidensangepassten Tätigkeit, z.B. bei einfachen Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder Arbeiten an einem Fliessband, ab 1. September 1992 ganztags ohne Einschränkung erwerbstätig sein. Damit sei sie - ausgehend vom tiefen Valideneinkommen als Näherin von noch etwas unter Fr. 17.- im Jahre 1992 und ca. Fr. 17.- im Jahre 1993 - in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 
Inwiefern die Verweisungstätigkeiten damit in "Art und Charakter" zu wenig genau bezeichnet werden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht ersichtlich. Denn die von der Vorinstanz gewählte Umschreibung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren Arbeiten bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung (vgl. statt vieler: AHI 2000 S. 62 Erw. 2: "sämtliche leichten handwerklichen Tätigkeiten, Bedienungsarbeiten an einer Maschine, Kontroll-, Verpackungs-, Sortier- und Überwachungsarbeiten u.ä."). Dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt, was die Beschwerdeführerin bezweifelt, die genannten Verweisungstätigkeiten, insbesondere einfache Sortier- und Kontrollarbeiten, das Überwachen und Bedienen von Maschinen, beinhaltet, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten (SVR 1996 UV Nr. 61 S. 210 Erw. II/1b/cc). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich erneut geltend macht, mit Bezug auf das Invalideneinkommen sei auf das von ihr als Raumpflegerin in einem 50 %-Pensum erzielte Einkommen abzustellen, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass auf diese tatsächlich ausgeübte Beschäftigung, da diese nach Auffassung der Ärzte ungeeignet ist, nicht abgestellt werden kann. 
Im Weitern beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Vorinstanz und SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente unter Hinweis auf das tiefe Valideneinkommen verneint haben, ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen. Indessen vermag die genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 1990 als Näherin erzielten Lohn von Fr. 14.25 pro Stunde (inkl. Ferienentschädigung und Gratifikation/13. Monatslohn) ergibt sich für das Jahr 1992 (Nominallohnentwicklung 1991: 6,5 %, 1992: 4,2 %; vgl. Tabelle 3 der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1992 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA, heute: Staatssekretariat für Wirtschaft], Kategorie 3 der weiblichen Angestellten) ein Stundenlohn von Fr. 15.80. Als an- oder ungelernte Arbeitnehmerin hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 in Industrie/Gewerbe durchschnittlich einen Stundenlohn von Fr. 17.40 erzielt (Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1992, Tabelle C). Wird von diesem Tabellenlohn ein Abzug von gesamthaft 10 % vorgenommen (zur Publikation in BGE 126 V bestimmtes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, Erw. 7b), um den von der Beschwerdeführerin angeführten Faktoren der leidensbedingten Einschränkung und der Nationalität/Aufenthaltskategorie - nicht aber dem Faktor Alter, weil sich dieses in keiner Arbeitsanforderungskategorie lohnsenkend auswirkt [Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 1994 S. 23 und 87 ff.]) - Rechnung zu tragen, resultiert ein Stundenansatz von Fr. 15.65. Ein Vergleich mit dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Stundenansatz (Fr. 15.80) ergibt, dass die Beschwerdeführerin in rentenausschliessendem Ausmass erwerbstätig sein könnte. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- 
che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche- 
rung zugestellt. 
Luzern, 21. Juli 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: