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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.238/2006 /hum 
 
Urteil vom 21. Juli 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, vom 20. April 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ verursachte am 17. Oktober 2004 mit seinem Personenwagen Fiat Bravo einen Selbstunfall. Er fuhr auf der Ausserortsstrecke von Beinwil am See in Richtung Birrwil. Auf der geraden Strecke verlor er die Herrschaft über das Fahrzeug. Dieses kam links von der Fahrbahn ab und gelangte auf das Bahntrassee der SBB, wo es gegen einen Leitungsmasten und das Bahnbord prallte und sich über eine Strecke von 138 Meter mehrfach überschlug. X.________ wurde mittelschwer verletzt. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von mindestens 0.81 Promille (max. 0.92 Promille). 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 20. April 2006 zweitinstanzlich wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 600.--. 
 
Diesen Entscheid ficht X.________ mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an. 
 
Das Obergericht hat am 30. Mai 2006 auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 
2. 
Die der Beschwerdeeingabe vom 17. Mai 2006 (Datum des Poststempels: 18. Mai 2006) anhaftenden Mängel im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG und Art. 30 Abs. 2 OG sind innert der gesetzten Nachfrist behoben worden. 
3. 
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist jedoch - soweit nicht eine mittelbare Verfassungsverletzung geltend gemacht wird - mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Diese Vorbringen sind im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
4. 
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen wird. Über weite Strecken erfüllt diese die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). Auf die Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung ist daher weitgehend nicht einzutreten. Aus dem gleichen Grund kann auf die geltend gemachte Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs nicht eingetreten werden. 
 
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Blutalkoholmessung komme kein Beweiswert zu, da ihr bloss ein geschätztes, nicht aber ein messtechnisch bestimmtes Körpergewicht zugrunde gelegt worden sei, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass zwischen Trinkende und Blutentnahme weniger als 120 Minuten vergangen sind (angefochtenes Urteil, S. 5). Dass diese Feststellung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Liegen Trinkende und Blutentnahme aber innerhalb der Resorptionsphase, kann auf das Ergebnis der Analyse der Blutalkoholkonzentration abgestellt werden. Eine Rückrechnung, im Rahmen derer das Körpergewicht des Betroffenen einen entscheidenden Faktor spielen würde, brauchte deshalb nicht zu erfolgen. Die Vorinstanz durfte - was der Beschwerdeführer verkennt - von der Alkoholmenge ausgehen, die er anlässlich der Blutentnahme im Körper hatte, und auf den vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern errechneten Mindestwert von 0,81 Promille abstellen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juli 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: