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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_352/2008 /len 
 
Urteil vom 21. Juli 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Michel de Roche. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
vom 20. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin, ihre ehemalige Arbeitgeberin, erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- vom Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. November 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war; 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss die Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2008 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine von ihrem Ehemann als Vertreter verfasste, von ihr selbst aber auch unterschriebene Eingabe vom 15. Juli 2008 einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Appellationsgerichts mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Vertretung durch den Ehemann vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 40 Abs. 1 BGG), was der Beschwerdeführerin aber nicht schadet, da sie die Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2008 zusammen mit ihrem Ehemann unterschrieben hat, womit die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG soweit die Unterschrift betreffend erfüllt sind; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juli 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin