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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_385/2008/bri 
 
Urteil vom 21. Juli 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X._________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Otto Mauchle, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unkorrektes Eintragen eines erlegten Wildtieres in die Abschusskontrolle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X._________ schoss am 7. Oktober 2006 in der Gemeinde Eggiwil im Wildraum 5 ein Reh. Bevor er das erlegte Tier in Besitz nahm, trug er den Abschuss in das Kontrollheft ein. Dabei unterlief ihm ein Fehler. Unter der Rubrik "Wildraum Nr." gab er fälschlicherweise den Wildraum 27 an, nachdem er zunächst eine andere, heute nicht mehr erkennbare Zahl eingetragen hatte. 
 
X._________ wurde mit Strafmandat vom 16. April 2007 wegen unkorrekten Eintragens von erlegten Wildtieren in die Abschusskontrolle zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. 
 
B. 
Auf Einsprache hin erklärte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VI, Signau-Trachselwald, X._________ mit Urteil vom 6. November 2007 schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.--. Eine dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht ab und bestätigte am 11. April 2008 das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt. 
 
C. 
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 11. April 2008 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf des unkorrekten Eintragens von erlegten Wildtieren in die Abschusskontrolle freizusprechen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). 
 
2. 
2.1 Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz des Kantons Bern (JWG) statuiert die Pflicht des Jägers, zuhanden der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion eine Abschusskontrolle zu führen ("Kontrollpflichten"). Art. 34 JWG sieht vor, dass der Regierungsrat die Ausführungsvorschriften erlässt (Abs. 1), wobei er, insbesondere betreffend die Kontroll- und Meldepflichten, ergänzendes Recht erlassen (Abs. 2 lit. e) oder seine Befugnisse durch Verordnung an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen kann (Abs. 3). Der Regierungsrat hat den Erlass von Ausführungsvorschriften über die Abschusskontrolle in Art. 36 lit. h der Jagdverordnung (JaV) an die Volkswirtschaftsdirektion delegiert. Diese erliess eine Direktionsverordnung (JaDV), die in Art. 17 unter anderem Folgendes bestimmt: Alle erlegten Wildtiere sind vor Besitzergreifung unter Angabe aller verlangten Informationen mit Kugelschreiber in das Abschusskontrollheft einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung mit Unterschrift zu bestätigen (Abs. 1). Das persönliche, mit allen erforderlichen Eintragungen versehene und unterzeichnete Abschusskontrollheft ist spätestens bis zum 10. März an das Jagdinspektorat einzusenden (Abs. 3). 
 
Art. 31 JWG ("Übertretungen") regelt die strafrechtlichen Sanktionen, soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen. Wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Kontroll- und Meldepflichten verstösst, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft (Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG). 
 
2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Wildraumnummer im Abschusskontrollheft nicht korrekt angab. Statt den Wildraum 5 anzugeben, trug er zunächst eine heute nicht mehr erkennbare Zahl ein, die er noch an Ort und Stelle in die Zahl 27 abänderte. Das Obergericht bestrafte ihn deshalb in Anwendung von Art. 19 und 31 lit. a JWG sowie Art. 17 Abs. 1 und 3 JaDV. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei bestraft worden, ohne dass dafür eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, weshalb das Obergericht das strafrechtliche Legalitätsprinzip verletzt habe. 
 
3.1 Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich in Art. 1 StGB verankert worden. Explizit findet sich die Regel auch in Art. 7 EMRK. Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-)Strafrechts gilt das Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern es fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Das Bundesgericht hat das Legalitätsprinzip im Strafrecht - soweit es nicht durch Art. 1 StGB gewährleistet wird - seit jeher aus Art. 4 aBV abgleitet und als selbständiges verfassungsmässiges Recht anerkannt, das ehemals mit staatsrechtlicher Beschwerde angerufen werden konnte (BGE 123 I 1 E. 2b S. 4; ferner 118 Ia 137 E. 1c S. 139 f.; 112 Ia 107 E. 3a S. 112; 96 I 24 E. 4a S. 28). Der Grundsatz "nulla poena sine lege" dient nach der Rechtsprechung dem Schutz vor "strafrichterlicher Willkür" und steht im Dienst der "Rechtssicherheit" (so bereits BGE 15 S. 215, E. 1 und BGE 27 S. 339, E. 1; 41 S. 272 f., E. 1). 
 
Auch unter der Geltung der neuen Bundesverfassung ist davon auszugehen, dass sich das Legalitätsprinzip im Bereich der Anwendung von kantonalem Strafrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt. Angesichts seines selbständigen Gehaltes im Strafrecht bleibt die konkrete verfassungsrechtliche Grundlage ohne weitere Bedeutung. Zumindest als Ausfluss des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gehört der Grundsatz "nulla poena sine lege" zum Bundes(verfassungs)recht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG, das nunmehr mit Beschwerde in Strafsachen als verletzt gerügt werden kann. In seiner allgemeinen Bedeutung wird das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst. Es besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2007 vom 11.12.2007, E. 3.1). Allein daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass das Bundesgericht das kantonale Übertretungsstrafrecht mit freier Kognition überprüfen müsste. Denn die Verletzung des einfachen kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, kein zulässiger Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 95 BGG; Urteil 2C_212/ 2007, a.a.O.). 
 
3.2 Der Grundsatz "nulla poena sine lege" ist verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 112 Ia 107 E. 3a S. 112 mit Hinweis). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend präzise Umschreibung der Straftatbestände (vgl. BGE 117 Ia 472 E. 4c S. 489; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 1 N. 20) 
 
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass für seine Bestrafung gar keine gesetzliche Grundlage bestehe, noch rügt er, das Obergericht habe sein Verhalten in willkürlicher Weise unter Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 3 JaDV) subsumiert. Er macht einzig geltend, die Strafbestimmung sei, auch wenn sie zusammen mit Art. 17 JaDV gelesen werde, nicht genügend konkretisiert. Zu prüfen ist daher nur, ob die kantonalen Bestimmungen eine hinreichend präzise Grundlage für die Bestrafung hergeben und insoweit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei geht es um eine inzidente Normenkontrolle. 
3.3 
3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) muss das Gesetz lediglich so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 132 I 49 E. 6.2; 128 I 327 E. 4.2; 119 IV 242 E. 1c S. 244 mit weiteren Hinweisen). 
3.3.2 Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG ist eine Blankettstrafnorm. Aus ihr allein geht noch nicht hervor, welches Verhalten strafbar ist. Die Strafbestimmung verweist jedoch klar auf die verwaltungsrechtliche Ausführungsvorschrift der Volkswirtschaftsdirektion über die Pflichten des Jägers betreffend die Abschusskontrolle (Art. 17 JaDV). Dabei handelt es sich um eine sogenannt blankettausfüllende Norm, die mit der Strafnorm zusammen zu lesen und auszulegen ist. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm. Durch eine solche Gesetzestechnik werden die Straftatbestände nicht unbestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 3.5 und 4). 
3.3.3 Art. 17 JaDV bestimmt, dass alle erlegten Wildtiere vor Besitzergreifung unter Angabe aller verlangten Informationen mit Kugelschreiber in das Abschusskontrollheft einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung mit Unterschrift zu bestätigen sind. Das Obergericht erachtet die Bestimmung ausgehend vom Wortlaut ("alle verlangten Informationen sind in das Abschusskontrollheft einzutragen") als genügend präzis. Weiter gehe daraus klar hervor, dass jede Falscheintragung objektiv einen Verstoss gegen die Selbstdeklarationspflicht des Jägers (Art. 19 Abs. 1 JWG) darstelle. Dass sich die verlangten Angaben im Einzelnen direkt aus dem Abschusskontrollheft ergäben, schade nichts, sondern trage im Gegenteil zur Klarheit des korrekten Vorgehens der Selbstdeklaration bei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer im gesamten Gerichtsverfahren denn auch nie geltend gemacht, er habe nicht gewusst, welche Angaben er in das Kontrollheft habe eintragen müssen. 
3.3.4 Die Auffassung des Obergerichts, wonach die Pflicht des Jägers zur Selbstdeklaration (Art. 19 Abs. 1 JWG) in Art. 17 JaDV dahingehend konkretisiert wird, dass er sein Abschusskontrollheft vollständig und richtig auszufüllen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die kantonalrechtlichen Vorschriften bieten dafür eine hinreichend klare und präzise Grundlage, womit sie den Anforderungen des rechtsstaatlich begründeten Bestimmtheitsgebots genügen. Inwiefern für die Rechtssicherheit oder die rechtsgleiche Anwendung erforderlich wäre, dass die im Abschusskontrollheft verlangten Angaben in der Gesetzesvorschrift selbst enthalten sein müssten, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als es sich um ein persönliches Abschusskontrollheft handelt (Art. 17 Abs. 3 JaDV), dass jedem Jäger ausgehändigt wird und damit im Zusammenhang mit der Jagdbewilligung zu sehen ist. Die Rüge der Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (Bestimmtheitsgebot) geht fehl. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Anzeige durch das Jagdinspektorat wegen unkorrekten Eintragens eines erlegten Wildtieres stelle überspitzten Formalismus dar, da die Wildraumnummer ohne weiters aus dem korrekt eingetragenen Abschussort hätte abgeleitet werden können. 
 
4.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in den Verhaltensvorgaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen begründet sein (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183). 
 
4.2 Nach den Erwägungen des Obergerichts, die insoweit unangefochten blieben, erfolgte die Strafanzeige durch das Jagdinspektorat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um formelle Vorschriften, die sich an den Rechtssuchenden richten, sondern an die mit der Jagdaufsicht betrauten Organe als Teil der Strafverfolgungsbehörden. Die Einreichung einer Strafanzeige kann daher von vornherein keinen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV begründen. 
 
4.3 Das Obergericht nimmt sodann Bezug auf Art. 52 StGB und vertritt die Auffassung, es bestehe ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die mit der Jagdgesetzgebung verfolgten Ziele durchzusetzen. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips dürfe nicht dazu führen, dass bei per se geringfügigen Delikten generell auf Strafe verzichtet werde. Gerade diese Gefahr bestehe aber, wenn für die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zu bestrafen sei, einzig auf die Schwere der Tatfolgen abgestellt würde. Ob diese Rechtsauffassung im Einzelnen zutrifft, kann offen bleiben. Denn der bundesrechtliche Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB kommt hier nicht oder nur als kantonales Recht zum Tragen, dessen Verletzung - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) - kein zulässiger Beschwerdegrund darstellt. Der Beschwerdeführer hätte deshalb nur rügen können, der Verzicht auf eine Strafbefreiung gestützt auf kantonales Recht verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Doch eine solche Rüge fehlt, und in der Beschwerde wird auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein sollte. Den gesetzlichen Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. 42 BGG ist damit nicht Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juli 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger