Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_265/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Giesser, 
 
C.________, 
c/o Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 30. Juni 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In einer von A.________ gegen B.________ angestrengten Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Drohung, Nötigung und Urkundenfälschung erachtet der Straf- und Zivilkläger A.________ namentlich Staatsanwalt C.________ und auch Oberrichterin D.________ als befangen. 
Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 wandte sich A.________ im Zusammenhang mit der Untersuchung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Bern. 
Da die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der Eingabe vom 3. Juni 2016 keinen klaren Rechtsmittelwillen entnehmen konnte, forderte sie A.________ am 14. Juni 2016 auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Ausstandsgesuche betreffend Staatsanwalt C.________ bzw. "Oberrichterin D.________ und Co." durch die nach Art. 59 Abs. 1 StPO zuständige Behörde zu behandeln seien. Dabei wies sie darauf hin, dass ohne Rückmeldung von seiner Seite die Eingabe ohne Kostenerhebung ad acta gelegt werde. 
Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, so dass die Beschwerdekammer die Eingabe nicht als Ausstandsgesuch behandelt, sondern ohne Erhebung von Kosten mit Verfügung vom 30. Juni 2016 androhungsgemäss ad acta gelegt hat. 
 
2.  
A.________ führt mit vom "09.05.2016" datierter Eingabe, die er am 18. Juli 2016 der Post übergeben hat, Beschwerde gegen die obergerichtliche Verfügung vom 30. Juni 2016. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer kritisiert das zugrunde liegende Verfahren und die von ihm abgelehnten Personen ganz allgemein, ohne sich aber dabei mit der Begründung, auf der die angefochtene Verfügung beruht, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern diese Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. 
Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.________, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Eusebio 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp