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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_350/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2022 (SBK.2022.168). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Ihm wird vorgeworfen, am 4. Mai 2022 in einem Einkaufsgeschäft Waren im Wert von über Fr. 5'300.-- und am 9. Mai 2022 Lebensmittel im Wert von Fr. 1'700.-- gestohlen zu haben. Er wurde am 9. Mai 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022 bis 9. August 2022 in Untersuchungshaft versetzt. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ eigenhändig Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2022 ab. 
 
B.  
A.________ erhebt eigenhändig Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2022. Er ersucht darin "um Hilfe", womit er sinngemäss wohl beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Die an das Bundesstrafgericht adressierte Beschwerde ist dem Bundesgericht mit Schreiben vom 4. Juli 2022 zur weiteren Behandlung überwiesen worden. 
 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 und seiner amtlichen Verteidigerin am 7. Juni 2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 1. Juli 2022 übergeben. Damit erweist sich die hier massgebliche 30-tägige Beschwerdefrist als gewahrt (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das unzuständige Bundesstrafgericht adressierte, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person geltend gemacht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine Laienbeschwerde, in welcher zumindest sinngemäss erkennbar ist, welche Rügen der Beschwerdeführer erheben will, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann.  
 
2.  
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
 
3.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen durfte. 
 
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; Urteil 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er könne sich nicht an den Diebstahl vom 4. Mai 2022 erinnern. Es sei unklar, ob er damit die ihm vorgeworfene Tat habe gestehen wollen oder ob er habe geltend machen wollen, die Bilder der Überwachungskamera böten keinen genügenden Hinweis für seine Täterschaft. Der dringende Tatverdacht sei aber in jedem Fall zu bejahen. Die Vorinstanz stützte sich dabei in erster Linie auf die Aufnahmen der Überwachungskamera des Tatorts und die Einschätzung des Fachspezialisten, wonach mehrere Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdeführers vorlägen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Tat zunächst eingestanden oder zumindest nicht kategorisch bestritten und verfüge über kein Alibi für den Tatzeitpunkt.  
Weiter habe der Beschwerdeführer gestanden, am 9. Mai 2022 in einem Einkaufsgeschäft Lebensmittel im Wert von Fr. 1'700.-- gestohlen zu haben. Insofern bestehe auch hinsichtlich des "eingestandenen Diebstahls" ein dringender Tatverdacht. 
Die Vorinstanz verwies zudem auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach zwei Ladendiebstähle innert einer Woche mit hoher Deliktssumme, die Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Vorstrafen auf Gewerbsmässigkeit schliessen lassen würden. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Vorwurf, wonach er am 4. Mai 2022 Lebensmittel im Wert von Fr. 5'300.-- gestohlen habe, stimme "so überhaupt nicht [...]." Die Ladendetektivin habe ihn bedrängt, ein Dokument zu unterzeichnen, wonach er die Tat gestehe. Er habe aber in diesem Moment gar nicht genau gewusst, was vor sich gehe. Er wolle nicht für etwas bestraft werden, das er nicht getan habe.  
Zudem sei die Vorinstanz hinsichtlich der am 9. Mai 2022 verübten Tat zu Unrecht von einem "begangenen Diebstahl" ausgegangen; tatsächlich sei es nur bei einem Versuch geblieben. Die betroffene Ware sei wieder zurückgebracht und die Busse bereits teilweise vor Ort bezahlt worden. 
 
3.4. Nach den Vorakten hat der Beschwerdeführer betreffend den ihm vorgeworfenen Diebstahl vom 4. Mai 2022 zunächst ausgesagt, er könne sich nicht an diesen Tag erinnern und anschliessend die Aussage verweigert. Hierzu ist er als beschuldigte Person aufgrund seines Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts berechtigt, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1; je mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend durfte die Vorinstanz die Verweigerung der Aussage nicht als Indiz für seine Täterschaft berücksichtigen. Hingegen durfte sie aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, der Aufnahmen der Überwachungskamera und deren Analyse durch einen Fachspezialisten sowie aufgrund des fehlenden Alibis von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen, zumal dieser keine substanziierte Einwände gegen diese Annahme erhebt.  
Da der Beschwerdeführer den Diebstahl vom 9. Mai 2022 gestanden hat, ist der dringende Tatverdacht auch diesbezüglich offensichtlich gegeben. Dass der Beschwerdeführer den Diebstahl nicht vollenden konnte, kann allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), ist jedoch für die Prüfung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe grundsätzlich irrelevant. 
Zur Annahme der Gewerbsmässigkeit im Besonderen hat der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht. Diese wurde von der Vorinstanz auch hinreichend begründet. Der angefochtene Entscheid ist damit in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Weiter ist zu prüfen, ob ein besonderer Haftgrund vorliegt. 
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1).  
 
4.2. Nach der Vorinstanz besteht "offensichtlich" Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Tunesien sei und in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und keine Familienangehörige verfüge. Er sei abgewiesener Asylbewerber und verfüge weder über Arbeit noch Einkommen. Im Falle einer Verurteilung habe der vorbestrafte Beschwerdeführer zudem mit einer Landesverweisung zu rechnen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer hat die von ihm ausgehende Fluchtgefahr nicht bestritten. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb von Fluchtgefahr auszugehen ist. Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG ist somit nicht ersichtlich. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.  
 
5.  
Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft zu überprüfen. 
 
5.1. Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Strafprozessuale Haft darf sodann nur als letztes Mittel angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 7.2).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schon seit zwei Wochen in Untersuchungshaft und sei noch nicht einvernommen worden. Des Weiteren sei er für den versuchten Diebstahl bereits vor Ort mit einer "Geldstrafe" und einem Hausverbot im fraglichen Einkaufsgeschäft von zwei Jahren bestraft worden. Damit scheint er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu rügen.  
 
5.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, zumal er nach den Vorakten bereits am 10. und am 11. Mai 2022 einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass die dem Einkaufsgeschäft vor Ort teilweise bezahlte "Busse" und das über ihn verhängte Hausverbot keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen und eine Bestrafung im Falle einer Verurteilung noch aussteht. Angesichts seiner Vorstrafen und des gewerbsmässigen Diebstahls, dessen der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, droht derzeit noch keine Überhaft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern sich die Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO reduzieren liesse. Die angeordnete Untersuchungshaft ist somit nicht unverhältnismässig.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Er hat jedoch sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dieses aber weder begründet noch belegt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3). Es wäre ausserdem ohnehin wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Renate Senn, Baden, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2022 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern