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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_14/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 17. November 2021 (IV.2021.118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1966 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Dezember 1999 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In den Folgejahren durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse (Verfügung vom 17. September 2001, Mitteilungen vom 29. August 2007 und 25. November 2010).  
Im November 2015 leitete die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs ein. Sie nahm Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht vor. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 24. April 2018 einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad und stellte die bisherigen Rentenleistungen per 31. Mai 2018 ein. 
 
A.b. Auf erneute Anmeldung von A.________ im Mai 2018 hin holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte und Gutachten ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens beschied sie das Rentenersuchen mit Verfügung vom 11. Juni 2021 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % abschlägig (Verfügung vom 11. Juni 2021).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gut, hob die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2021 auf und verpflichtete die IV-Stelle, A.________ ab 1. November 2018 eine Viertelsrente auszurichten (Urteil vom 17. November 2021). 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass A.________ keinen Rentenanspruch besitze. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; er ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozesskosten, Verbeiständung). Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 ordnete der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da sich das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin in Form des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils - und damit auf Bestätigung ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2021 - in prozessualer Hinsicht als zulässig erweist, entfällt das im Hinblick auf das ebenfalls gestellte Feststellungsbegehren erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. u.a. Urteil 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2021 aufgehoben und dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zugesprochen hat.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
3.2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG [in den bis Ende Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen]) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG [in der bis Ende Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Das kantonale Gericht ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, gestützt auf die beweiskräftigen medizinischen Akten sei als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdegegner eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Verrichtungen ohne Zwangsstellung des Achsenskeletts, vorwiegend im Sitzen, weniger im Gehen oder Stehen, ohne stereotypisches Sehen, ohne höhere kognitive Anforderungen, insbesondere ohne Dauerkonzentration, und ohne Absturzgefahr oder unebenes Gelände) noch im Umfang von 70 % ausüben könne. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des noch vorhandenen Leistungsvermögens sei - so die Vorinstanz im Weiteren - einem Einkommen, welches der Beschwerdegegner ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte erzielen können (Valideneinkommen), von Fr. 67'767.- einem Einkommen, das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbar wäre (Invalideneinkommen), von Fr. 40'321.45 gegenüberzustellen. Bei Letzterem rechtfertige es sich, anstelle des von der IV-Behörde vorgenommenen leidensbedingten Abzugs von 10 % einen solchen von 15 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch auf eine Viertelsrente. 
 
5.  
 
5.1. Umstritten ist vor dem Bundesgericht einzig die Höhe des leidensbedingten Abzugs.  
 
5.2. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Mit dem Abzug vom LSE-Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzugs gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Tabellenlohnabzugs ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), haben das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesgericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen; es ist nicht von dem von der IV-Stelle oder von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (Urteile 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.1.2 und 4.3, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90).  
 
5.3.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs vom Tabellenlohn dagegen ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 mit Hinweisen; 132 V 393 E. 3.3).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Das kantonale Gericht begründete die Festsetzung des Abzugs auf neu 15 % zur Hauptsache damit, dass es für den an einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode mit somatischen Syndrom, einer Amaurose (Erblindung) links, chronischen Mischkopfschmerzen, einer kompensierten vestibulären Funktionsstörung rechts mit Restbeschwerden sowie einem leichten Cervical- und Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis auf damit zusammenhängende neurologische Reiz- oder Ausfallsymptome leidenden Beschwerdegegner auf Grund seiner ungewöhnlichen gesundheitlichen und erwerblichen Situation schwierig sei, eine geeignete Stelle zu finden. Zum einen wirke sich dabei die Kombination von psychischen und somatischen Beschwerden in besonderem Masse ungünstig aus. Zum andern verfüge der Beschwerdegegner nur über wenig Berufserfahrung in der Schweiz, da sich der erste Unfall vom 9. Januar 1997, in dessen Zuge er erblindet sei, bereits relativ kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz ereignet habe. Bei dieser Ausgangslage sei nicht vorstellbar, dass ein hypothetischer Lohn nur 10 % unter dem Medianlohn zu liegen käme. Vielmehr erweise sich unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % als angemessen.  
 
5.4.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle hält dem im Wesentlichen entgegen, der von ihr gewährte 10 %ige Abzug rechtfertige sich einerseits mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdegegners. Den ebenfalls zu berücksichtigenden Umstand der nicht zu hohen kognitiven Anforderungen beim Zumutbarkeitsprofil habe man sodann bereits abgegolten, indem der Invalidenverdienst auf der Basis von Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus 1 der LSE (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) festgesetzt worden sei. Ferner rechtfertige rechtsprechungsgemäss weder das Alter des im Verfügungszeitpunkt (vom 11. Juni 2021) 54-jährigen, seit 1989 in der Schweiz lebenden Versicherten noch dessen Nationalität (nordmazedonischer Staatsbürger) oder Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung C) respektive die in einem neuen Tätigkeitsfeld möglicherweise fehlende Berufserfahrung einen höheren Abzug. Auch sei die Anzahl der Dienstjahre bei Anwendung von Tabellenlöhnen im Kompetenzniveau 1 in diesem Kontext ebenso zu vernachlässigen wie der dem Beschwerdegegner nurmehr zumutbare Beschäftigungsgrad von 70 %. Ebenso wenig bildeten schliesslich allfällige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche ein ins Gewicht fallendes, zu einem Abzug führendes Merkmal, zumal nicht einsichtig sei und auch nicht plausibilisiert werde, weshalb diese durch die - vorinstanzlich herausgestrichene - Kombination von psychischen und somatischen Beschwerden hier in besonderer Weise erschwert sein sollte. In Anbetracht der gesamten Umstände sei ein Abzug von 10 % als vollkommen angemessen einzustufen. Dem Versicherten stünden noch zahlreiche Tätigkeiten offen, bei denen sich seine, im Übrigen bereits in die gutachtliche Schätzung einer sich nurmehr auf 70 % belaufenden Arbeitsfähigkeit eingeflossenen Beeinträchtigungen, namentlich auch seine Einäugigkeit, nur in geringem Masse auswirkten. Die Festlegung des Abzugs durch die Vorinstanz auf neu 15 % sei somit auf Grund unzulässiger Kriterien erfolgt. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Ausübung des dem kantonalen Gerichts zustehenden Ermessens und sei demzufolge aufzuheben.  
 
5.5. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als Art und Ausmass der Behinderung des Beschwerdegegners zum einen bereits mit der gutachtlichen Schätzung, wonach auch im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich eine um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe, sowie mit dem Abstellen auf das niedrigste tabellarische Kompetenzniveau Rechnung getragen wurde. Überdies gestand die Beschwerdeführerin dem Versicherten in ihrer Verfügung genau deshalb - anders als noch im Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (Abzug von lediglich 5 %) - neu einen Abzug von 10 % zu ("Wegen der leidensbedingten Einschränkungen"...). Selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass sich die Kombination von psychischem und somatischem Beschwerdebild beim Beschwerdegegner in erwerblicher Hinsicht besonders ungünstig manifestierte, würde dieser Aspekt mit dem von der IV-Stelle gewährten Abzug hinlänglich berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund des Alters, der Dienstjahre, der Nationalität oder Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrads auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hingenommen werden müsste, sind, wie den Erläuterungen in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die jeweils einschlägige Rechtsprechung entnommen werden kann (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und Urteil 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 7 [Alter], Urteile 8C_58/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2 [Beschäftigungsgrad], 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.4.2 [fehlende Berufserfahrung], 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 7.2.3 [fehlende Dienstjahre], 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3 [Nationalität/Aufenthaltskategorie] und 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 [ausgeglichener Arbeitsmarkt], je mit Hinweisen), demgegenüber nicht erkennbar und werden vom Beschwerdegegner denn auch nicht geltend gemacht. Zu beachten gilt es indessen, dass der im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Juni 2021 knapp 55-jährige Versicherte, der seit seinem am 9. Januar 1997 erlittenen Unfall nicht mehr gearbeitet hat und dem vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 2018, d.h. mehr als zwanzig Jahre lang, eine ganze Invalidenrente ausgerichtet worden war, selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage angesichts seines Anforderungsprofils grössere Schwierigkeiten haben dürfte, eine Tätigkeit zu finden, welche lohnmässig derjenigen von gesundheitlich unversehrten Arbeitnehmern entspricht. Auch wenn diese langdauernde berufliche Desintegration noch nicht zur Annahme einer eigentlichen Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners führt, ist sie in der vorliegenden Abzugsdiskussion als zusätzlich erschwerender Faktor doch zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteile 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3 und 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4 und 4.2; in diesem Sinne auch Egli/Filippo/Gächter/Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, Rz. 562 ff., insb. Rz. 572).  
Indem der Abzug vorinstanzlich neu auf 15 % festgesetzt wurde, kann dem kantonalen Gericht bei gesamthafter Berücksichtigung der genannten Umstände demnach keine rechtsfehlerhafte Ausübung des ihm in dieser Frage zustehenden Ermessens vorgeworfen werden (vgl. E. 5.3 hiervor). 
 
6.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juli 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl