Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_100/2023, 9C_175/2023
Urteil vom 21. Juli 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
9C_100/2023
Pensionskasse A.________,
vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
2. swissbroke Vorsorgestiftung,
Rheinfelsstrasse 1, 7004 Chur,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
Beschwerdegegner,
und
9C_175/2023
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
1. swissbroke Vorsorgestiftung,
Rheinfelsstrasse 1, 7004 Chur
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger,
2. Pensionskasse A.________
vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin,
Beschwerdegegnerinnen,
Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2022 (BV.2021.00006).
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene B.________ arbeitete vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 als Desktoppublisher bei der C.________ AG und war dadurch bei der swissbroke Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert. In der Folge bezog er vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 Arbeitslosentaggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei er nach zunächst voller Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015 im Zwischenverdienst zu 50 % als Sachbearbeiter bei der D.________ AG angestellt war. Vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 betätigte er sich in einem Pensum von 80 % als Sachbearbeiter bei der A.________ AG und war in dieser Eigenschaft der Pensionskasse A.________ angeschlossen.
Im März 2016 meldete sich B.________ unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Aargau klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab und gewährte B.________ Frühinterventions- und berufliche Eingliederungsmassnahmen, welche am 1. September 2017 für beendet erklärt wurden. Nachdem die IV-Stelle die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet (Stellungnahme vom 25. Januar 2019) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2019 rückwirkend ab 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 62 % (ab 1. Januar 2017) respektive 66 % (ab 1. Dezember 2017) zu.
B.________ gelangte daraufhin sowohl an die swissbroke Vorsorgestiftung als auch an die Pensionskasse A.________ und ersuchte um berufsvorsorgerechtliche Rentenleistungen. Beide Vorsorgeeinrichtungen lehnten sein Ansinnen ab.
B.
Am 29. Januar 2021 liess B.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und u.a. beantragen, die swissbroke Vorsorgestiftung, eventuell die Pensionskasse A.________ sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen zuzüglich Zins zu 5 % ab aktuellem Datum; eventuell seien die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und/oder die Pensionskasse der Firma D.________ (Baloise Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge) beizuladen. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 hiess das angerufene Gericht die Klage teilweise gut und wies die Pensionskasse A.________ an, B.________ rückwirkend ab 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 bzw. 66 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit 29. Januar 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten. Die gegen die swissbroke Vorsorgestiftung gerichtete Klage wurde abgewiesen (Urteilsdispositiv-Ziffer 1).
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Pensionskasse A.________ um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der gegen sie angehobenen Klage ersuchen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verfahren 9C_100/2023).
Während B.________ sinngemäss auf Gutheissung der Beschwerde schliessen lässt, stellt die swissbroke Vorsorgestiftung den Antrag auf deren Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Pensionskasse A.________ hält in einer weiteren Eingabe an ihren Anträgen fest.
C.b. B.________ führt seinerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als die gegen die swissbroke Vorsorgestiftung gerichtete Klage abgewiesen worden sei, und es sei die Sache an die Vorinstanz zur bundesrechtskonformen Abklärung und Zusprechung der gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen, insbesondere einer Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2017 basierend auf einen Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % in der Höhe von mindestens Fr. 25'792.- pro Jahr respektive Fr. 19'344.- für eine Dreiviertelsrente mit Verzugszins seit 29. Januar 2021, zu Lasten der swissbroke Vorsorgestiftung zurückzuweisen (Verfahren 9C_175/2023).
Die swissbroke Vorsorgestiftung trägt die Abweisung der Beschwerde an, wohingegen die Pensionskasse A.________ darum ersucht, diese gutzuheissen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide die gleichen Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren 9C_100/2023 und 9C_175/2023 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis; Urteil 9C_318/2020 vom 16. August 2022 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin (9C_100/2023) bejaht hat. Dies hängt davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2017 geführt haben, während der Dauer des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Vorsorgeverhältnisses, somit im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 (zuzüglich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG), aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben.
3.2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.; 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1; 130 V 270 E. 4.1).
Hervorzuheben ist nochmals, dass der enge zeitliche Zusammenhang so lange nicht unterbrochen ist, als mindestens eine 20 %ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt oder die Ärztin sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.3. Richtig erkannt hat die Vorinstanz ferner, dass ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG (in den vorliegend massgeblichen, bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassungen), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu erstrecken, die für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren (Urteile 9C_533/2017 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 und 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2, je mit diversen Hinweisen).
3.4. Zu ergänzen ist schliesslich, dass entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, welche Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, das Bundesgericht binden, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206) und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.1 und 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2 und 2.3). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3; 127 I 54 E. 2b; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.2).
4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2019 auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Gemäss deren Vorsorgereglement, in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung, orientierten sich die Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrads am Entscheid der Invalidenversicherung (Ziffer 6.3). Damit seien die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle für die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegeben.
Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung am 10. März 2016 hätte - so die Vorinstanz im Weiteren - der Rentenanspruch frühestens am 1. September 2016 entstehen können (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ), sofern in diesem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt gewesen wäre. Die IV-Stelle sei somit gehalten gewesen, den Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 zu prüfen. In ihrer Verfügung vom 8. Juli 2019 habe sie in diesem Zusammenhang festgehalten, der Versicherte sei seit 7. Januar 2016 dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (zunächst nurmehr 45 %ige und ab Dezember 2017 maximal 40 %ige Arbeitsfähigkeit), sodass die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden sei. Dieser Teilaspekt des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs entfalte für die Beschwerdeführerin, welcher der Versicherte im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 (zuzüglich Nachdeckungsfrist) berufsvorsorgerechtlich angeschlossen gewesen sei, prinzipiell Bindungswirkung. Indem die Beschwerdeführerin auf eine Anfechtung der IV-Verfügung insbesondere dergestalt verzichtet habe, die ununterbrochene gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, die zur späteren invalidenversicherungsrechtlichen Invalidität geführt habe, sei bereits während des vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 dauernden Anstellungsverhältnisses bei der C.________ AG eingetreten mit dem Ergebnis, dass die einjährige Wartezeit im August 2016 erfüllt und der Rentenanspruch auf September 2016 zu terminieren gewesen wäre, habe sie den von der IV-Stelle auf Januar 2016 festgesetzten Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Die entsprechende Feststellung der IV-Stelle sei einzig noch auf offensichtlich unhaltbare, geradezu willkürliche Erkenntnisse seitens der IV-Behörde und eine qualifizierte Unrichtigkeit des IV-Entscheids hin zu prüfen. Davon könne, wie im angefochtenen Urteil abschliessend erwogen wird, gestützt auf die relevante medizinische Aktenlage nicht ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdeführerin Leistungen zu erbringen habe.
5.
5.1. Dem hält die Beschwerdeführerin zum einen entgegen, sie habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, der Versicherte sei bereits seit 1. Januar 2009, als er noch bei der C.________ AG angestellt gewesen sei, um 20 % gesundheitlich eingeschränkt gewesen und habe seit diesem Zeitpunkt aus Krankheitsgründen stets maximal lediglich noch zu 80 % gearbeitet. Dieses Vorbringen betreffe einen Zeitraum, der invalidenversicherungsrechtlich nicht massgeblich gewesen sei und den die IV-Stelle denn auch nicht habe prüfen müssen. Insoweit bestehe keine Bindung an den IV-Entscheid respektive hätte das kantonale Gericht den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG frei zu beurteilen gehabt.
5.2. Mit ihrer Betrachtungsweise verkennt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle angesichts der Anmeldung des Versicherten im März 2016 und des dadurch auf Grund von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens auf September 2016 festzulegenden Rentenbeginns die gesundheitliche Entwicklung des Leistungsansprechers angesichts der erforderlichen einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits ab September 2015 zu prüfen hatte. Indem sie zum Schluss gelangte, der Beginn der einjährigen Wartezeit sei auf Januar 2016 festzusetzen, wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor - jedenfalls aber ab September 2015 - die Arbeitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter IVV). Mit dem gegen die Verfügung vom 8. Juli 2019 gerichteten Begehren, es sei festzustellen, dass bereits seit dem Anstellungsverhältnis bei der C.________ AG (vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013) eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch angedauert habe, hätte sich die Fragestellung zwar - für die Zeit vor September 2015 - auch auf einen Zeitpunkt gerichtet, der vor dem für die Invalidenversicherung massgeblichen Zeitraum liegt. Entscheidend ist indessen, dass mit dem erwähnten Feststellungsersuchen die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet worden wäre, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis einer Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3), und zwar hinsichtlich des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Begründetheit des Begehrens hätte bedeutet, wie im angefochtenen Urteil schlüssig dargelegt - die entsprechende Berechnung wird vor Bundesgericht nicht substanziiert bestritten -, dass die einjährige Wartezeit bereits Anfang August 2016 erfüllt gewesen wäre, was sich unmittelbar auf den Beginn des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs (September 2016 statt Januar 2017) ausgewirkt hätte. Der diesbezügliche Einwand wäre mithin sehr wohl "für die IV von Interesse" gewesen (vgl. Urteil 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Überdies hätte die Beschwerdeführerin ihrerseits ein spezifisch berufsvorsorgerechtlich schützenswertes Interesse nach Art. 59 ATSG gehabt, die Rentenverfügung der IV-Stelle anzufechten, wäre sie doch im Falle einer invalidenversicherungsrechtlichen Schlussfolgerung, die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei bereits am 3. August 2016 erfüllt gewesen, woraus sich auf eine Eröffnung am 4. August 2015 hätte schliessen lassen, als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ausser Betracht gefallen.
Focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht an, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre, muss sie sich den invalidenversicherungsrechtlichen Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Januar 2016, soweit nicht offensichtlich unhaltbar, folglich als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die entscheidwesentliche medizinische Aktenlage, namentlich die Berichte der Frau Dr. med. E.________, Neurologie FMH, vom 30. März 2016 und der Frau Dr. med. F.________, Neurologie FMH, vom 21. Mai 2018 sowie die Stellungnahme des RAD vom 25. Januar 2019, festgestellt, es sei nach einem ersten, 2006 aufgetretenen Schub der beim Versicherten diagnostizierten Multiplen Sklerose (MS) -Erkrankung im Januar 2016 zu einem zweiten Schub gekommen. Wie die RAD-Ärztin nachvollziehbar und begründet aufgezeigt habe, sei jedenfalls ab letzterem Zeitpunkt eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgewiesen. Es treffe zwar zu, dass gemäss früheren ärztlichen Berichten die MS bereits vorher zu Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Auch ergebe sich aus dem Arbeitszeugnis der C.________ AG vom 31. Oktober 2013, dass das dortige Arbeitspensum per 1. Januar 2011 auf 80 % reduziert worden sei. Dies sei aber auf Wunsch des Versicherten geschehen und ohne Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Damit liege es zwar im Bereich des Möglichen, dass der Versicherte auf Grund der MS-Erkrankung bereits bei seiner vormaligen Arbeitgeberin in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen sei. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Beendigung des betreffenden Anstellungsverhältnisses Ende Oktober 2013 bis zum zweiten Schub im Januar 2016 lasse sich daraus aber nicht ableiten. Jedenfalls erweise sich die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juli 2019, in welcher hinsichtlich der Eröffnung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf die RAD-Stellungnahme abgestellt worden sei, im Lichte der damaligen Unterlagen zumindest nicht als offenkundig unhaltbar oder willkürlich. Da auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für einen derartigen Schluss sprächen, sei die Beschwerdeführerin an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden. Damit stehe fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beschwerdeführerin eingetreten und diese leistungspflichtig sei.
6.2. Der Einwand in der Beschwerde (9C_100/2023), die Vorinstanz sei mit ihrer Annahme, der Versicherte habe sein Pensum bei der C.________ AG nicht gesundheitlich bedingt reduziert und es sei auch nicht erstellt, dass er in der Folge weiterhin ununterbrochen eingeschränkt gewesen sei, willkürlich und rechtsverletzend verfahren, verfängt nicht. Vielmehr scheint es zwar mit dem kantonalen Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Versicherte schon vor dem Anstellungsverhältnis bei der Beschwerdeführerin infolge seiner Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen war. Im Rahmen einer vorliegend auf Willkür beschränkten Prüfung hält die von der IV-Stelle im Wesentlichen auf der Grundlage der RAD-Stellungnahme vom 25. Januar 2019 vorgenommene Beurteilung jedoch Stand, wie dies einlässlich aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht (vgl. E. 4 am Ende hiervor). Insbesondere gilt die Bindungswirkung auch dann, wenn sich die zuverlässige Festlegung des Beginns (und Fortdauerns) der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht auf Grund des fluktuierenden Charakters - oder hier des schubartigen Verlaufs - der Erkrankung schwierig gestaltet (Urteil des EVG B 39/99 vom 14. Dezember 1999, in: SZS 2001 S. 88 ff.; ferner Urteil des EVG B 50/01 vom 24. Oktober 2003 E. 3). Allein der Hinweis in der Beschwerde auf die MS als unheilbare und progrediente Krankheitsform lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die invalidenversicherungsrechtliche Sichtweise als Ergebnis einer offensichtlich unhaltbaren Einschätzung anzusehen wäre. Im Gegenteil wird diese etwa durch den Umstand, dass der Versicherte im Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 auf der Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, eher erhärtet (vgl. vorstehende E. 3.2).
7.
Der von der IV-Stelle im Rahmen ihrer Verfügung vom 8. Juli 2019 ermittelte Invaliditätsgrad von 62 respektive 66 % (Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2017) ist nach Lage der Akten ausgewiesen und wird von keiner Seite in Zweifel gezogen. Somit hat der Versicherte Anspruch auf entsprechende obligatorische und reglementarische Invalidenleistungen der Beschwerdeführerin. Ebenfalls zu Recht zu keinen Beanstandungen geführt hat ferner die Feststellung der Vorinstanz, dem Versicherten stehe seit Klageeinreichung vom 29. Januar 2021 Verzugszins für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum zu. Es hat damit sein Bewenden.
8.
In Anbetracht dieses Ergebnisses nicht abschliessend beantwortet zu werden braucht die Frage, ob B.________, dessen vorinstanzlich "eventuell" gegen die Pensionskasse A.________ erhobener Klage das kantonale Gericht stattgegeben hat, vor dem Bundesgericht - angesichts fehlender/ungenügender Darlegung, dass ihm leistungsmässig weniger zugesprochen wurde, als im kantonalen Hauptantrag vor der Vorinstanz anbegehrt - überhaupt formell beschwert im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a - c BGG und daher legitimiert ist, Beschwerde zu führen. Was im Übrigen die darin gerügte Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) durch die Vorinstanz anbelangt, ist darauf ebenfalls nicht näher einzugehen, war dem Beschwerdeführer doch eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich. Die diesbezügliche Rechtsprechung findet auch im Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung (vgl. statt vieler Urteil 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 4.4.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht überdies nicht, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Die Vorinstanz ist - zu Recht - zum Ergebnis gelangt, die Pensionskasse A.________ treffe eine Leistungspflicht, und verwarf damit eine solche der swissbroke Vorsorgestiftung. Es bedurfte daher keiner eingehend (er) en Befassung mit den diesbezüglichen, zur Hauptsache die swissbroke Vorsorgestiftung betreffenden Einwänden.
9.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführenden (B.________ als Beschwerdeführer im Verfahren 9C_175/2023 und die Pensionskasse A.________ als Beschwerdeführerin im Verfahren 9C_100/2023) die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin (swissbroke Vorsorgestiftung) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C_100/2023 und 9C_175/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden im Verfahren 9C_100/2023 und 9C_175/2023 werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl