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[AZA 7] 
P 56/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtliche 
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 21. August 2001 
 
in Sachen 
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die CAP 
Rechtsschutz-Versicherung, z.H. Rechtsanwalt D. Küng, Rosenbergstrasse 32, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, 
EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Die 1932 geborene A.________ meldete sich am 11. Dezember 1996 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an. Die ablehnende Verfügung des (früheren) Amtes für AHV und IV (nunmehr: EL-Stelle) des Kantons Thurgau (vom 6. Januar 1997) hob die AHV/IV-Rekurskommission auf (Entscheid vom 7. Januar 1998). Mit drei neuen Verfügungen vom 14. Juli 1998 verneinte das Amt für AHV und IV den Anspruch auf Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 1997, dem 1. August 1997 sowie dem 1. Januar 1998 wegen eines Einnahmenüberschusses. Dabei ging es namentlich von einem Sparvermögen von Fr. 18'094. - sowie vom 1. Januar bis 31. Juli 1997 von einem Immobilienvermögen von Fr. 80'640. - und von Schulden in der Höhe von Fr. 36'000. - sowie ab dem 1. August 1997 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 53'640. - aus und rechnete die entsprechenden Erträge an. Ferner rechnete es dem Ehemann der Leistungsansprecherin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 38'875. - zu. 
 
B.- Hiegegen liess A.________ bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Beschwerde erheben und die Rückweisung der Akten an die Verwaltung beantragen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall eines reformatorischen Entscheids durch die Rekursinstanz beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Entscheid vom 20. Juli 1999 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________ die Zusprechung von monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 2'163. 35 vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 sowie von Fr. 2'134. 85 ab dem 1. Januar 1998. 
Die EL-Stelle des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Strittig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen in den Jahren 1997 und 1998. Entsprechend dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123 V 224 Erw. 1a mit Hinweis), ist die ab 1. Januar 1997 bzw. die ab 1. Januar 1998 geltend gewesene Rechtslage einschlägig. 
 
a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 5 ELG (in der ab 1. Januar 1997 für das Jahr 1997 geltenden Interimsfassung, geändert durch die 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994, nachstehend: aELG) haben in der Schweiz wohnhafte Bürger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 aELG). 
Nach Art. 2 Abs. 1 ELG (in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung, geändert durch die 3. EL-Revision) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a bis 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). 
 
b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3 Abs. 1 und 2 aELG bzw. nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach namentlich Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000. -, bei Ehepaaren Fr. 40'000. - und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, Fr. 15'000. - übersteigt (Art. 3 Abs. 1 lit. b aELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG). Ferner sind auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 1997 S. 254 Erw. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 Erw. 2). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 290 f. Erw. 3b entschieden hat, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit bzw. auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Nach Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG regelt der Bundesrat die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne minderjährige Kinder. Entsprechend hat er in den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV minimale anrechenbare Erwerbseinkünfte festgelegt, welche vom Invaliditätsgrad und/oder vom Alter der rentenbeziehenden Person abhängen. So sind beispielsweise für nichtinvalide, 51- bis 60-jährige Witwen ohne minderjährige Kinder mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (Art. 2 Abs. 1 aELG, Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) anzurechnen (Art. 14b lit. c ELV). Für über 60-jährige Witwen ist kein anrechenbares Mindesteinkommen festgelegt. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers kann indessen nicht von den pauschalen Minimalbeträgen im Sinne von Art. 14b ELV ausgegangen werden. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 302 Erw. 3a; ZAK 1989 572 Erw. 3c). Diese Grundsätze gelten auch bei der Bemessung der EL einer Ehefrau, indem ihr ein hypothetisches Einkommen ihres nicht rentenberechtigten Ehemannes angerechnet wird, wenn dieser auf Einkünfte verzichtet, etwa indem er sich vorzeitig pensionieren lässt (vgl. ZAK 1983 S. 168). 
 
c) Für die Bewertung des Vermögens ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton abzustellen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind Grundstücke zum Verkehrswert anzurechnen, sofern sie dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dient. 
 
d) Hinsichtlich der zeitlich massgebenden Einnahmen (altrechtlich: Einkünfte) und des zeitlich massgebenden Vermögens sind die Vorschriften von Art. 23 Abs. 1 ELV, für die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung Art. 25 ELV (insbesondere Abs. 1 lit. c), jeweils in der ab 1. Januar 1997 bzw. der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung, massgebend. 
 
2.- Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
3.- Vorliegend sind einzig verschiedene anrechenbare Einkommensposten strittig, hingegen zu Recht nicht mehr die Ausgabenposten. Zu beurteilen ist die Anrechnung eines Sparguthabens, des im Juni 1996 ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens, des Grundstückes Nr. 1174, Grundbuch Z.________, sowie eines hypothetischen, weil verzichteten Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin. 
 
a) Die Beschwerdeführerin besass am 1. Januar 1996 auf dem Seniorensparkonto bei der Kantonalbank Y.________ ein Guthaben von Fr. 1'284. 80. Dieses Konto wurde nach ihren Angaben im Jahre 1996 aufgelöst, weil sie das Geld dringend benötigte. Am 12. Juni 1996 wurde das Freizügigkeitsguthaben aus einer Freizügigkeitspolice bei der Lebensversicherungs-Gesellschaft X.________ von Fr. 16'810. - ebenfalls auf ein Seniorensparkonto bei der Kantonalbank Y.________ überwiesen, welches danach einen Saldo von Fr. 15'381. 58 aufwies. Dieses Geld diente nach Angaben der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung eines Vorschusses ihrer Söhne an den Ehemann in der Höhe von Fr. 15'000. - für den Kauf des Grundstückes Nr. 1174. Die Beschwerdeführerin macht somit geltend, am nach Art. 23 Abs. 1 ELV massgeblichen Stichtag des 1. Januar 1997 habe sie über kein Barvermögen mehr verfügt. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre in der EL-Berechnung kein Barvermögen anzurechnen, denn bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung sind, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG bzw. gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 24 Erw. 5a). Dass die Leistungsansprecherin die am 1. Januar 1996 vorhandenen Fr. 1'284. 80 benötigt und demzufolge das entsprechende Sparkonto aufgelöst hat, hat mit Blick auf ihre Einkommenssituation etwas für sich, muss aber nachgewiesen werden. Ebenfalls plausibel ist der Einwand, das Freizügigkeitskapital sei für die Rückzahlung eines anlässlich des Grundstückkaufs getätigten Vorschusses der Söhne von Fr. 15'000. - verwendet worden. Einerseits ist nämlich kaum ersichtlich, wie das Ehepaar bei seiner Vermögens- und Einkommenslage Fr. 15'000. - für die Anzahlung an das Grundstück hätte auftreiben können, was für eine Vorschussleistung der Söhne spricht. Andererseits würde gegebenenfalls ein nicht zurückbezahlter Vorschuss das anrechenbare Vermögen um die entsprechende Schuld gegenüber den Söhnen reduzieren. Aufgrund der Untersuchungsmaxime wäre es Aufgabe der EL-Stelle gewesen, diese Angaben zu überprüfen, und zwar durch eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin, unter Androhung der Säumnisfolgen die entsprechenden Kontenauszüge, woraus die Geldverschiebungen ersichtlich sind, zu erbringen. Das Abstellen auf die Vermögensverhältnisse am 1. Januar bzw. im Juni 1996 für den Leistungsbezug ab 1997 läuft Art. 23 Abs. 1 ELV sowie der Untersuchungsmaxime zuwider. Sollte sich herausstellen, dass das Bargeld am 1. Januar 1997 tatsächlich nicht mehr vorhanden war, könnte es einzig unter dem Titel des Vermögensverzichts (Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) angerechnet werden, vorausgesetzt die Vermögenshingabe erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung. Das Ergänzungsleistungsystem bietet demgegenüber keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzunehmen, weshalb insbesondere unbeachtlich ist, ob ein Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt hat (BGE 121 V 206 Erw. 4b mit Hinweisen). 
 
b) Der Ehemann der Beschwerdeführerin kaufte am 19. Januar 1996 das Grundstück Nr. 1174, Grundbuch Z.________, zum Preis von Fr. 57'000. - von der Firma B.________ AG. Der Kaufpreis wurde durch eine Zahlung in HöhevonFr. 15'000. - sowie Begründung eines Darlehens im Betrag von Fr. 42'000. - getilgt. Die Darlehensschuld war in monatlichen Raten von Fr. 500. - ab 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 und von Fr. 1'500. - ab 1. Januar 1997 bis zur vollständigen Erfüllung zu begleichen. Die EL-Stelle rechnete für das Grundstück einen Verkehrswert von Fr. 80'640. - an. Dieser Wert basiert auf einer mündlichen Auskunft des Gemeindeammannes, wonach der Preis pro m2 in der Bauzone 2 Fr. 280. - bis Fr. 300. - betrage. Diese Angaben widersprechen einerseits einer Schätzung der Bank C.________, wonach das nicht selbstständig überbaubare Grundstück einen Wert von Fr. 57'000. - aufweist (Fr. 200. - pro m2) und andererseits dem genau auf diesen Betrag festgelegten Verkaufspreis durch eine Immobiliengesellschaft, welche wohl kaum im Verdacht steht, Grundstücke ohne Not unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Damit ist von einem Verkehrswert von Fr. 57'000. - auszugehen. Die Darlehensschuld betrug gemäss den Abzahlungsmodalitäten am 1. Januar 1997 noch Fr. 36'000. -, wie EL-Stelle und Vorinstanz zu Recht festhalten. 
 
c) Mit Vertrag vom 4. März 1996 (Grundbucheintrag vom 2. Juli 1997) übertrug der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Söhnen die Grundstücke Nr. 993 und 1174, Grundbuch Z.________, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, als Erbvorbezug. Da es sich dabei um einen Vermögensverzicht handelt, ist das Vermögen weiterhin in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Für das Grundstück Nr. 1174 sind nach dem in Erw. 2b Gesagten im Zeitpunkt des Verzichts (Art. 17a Abs. 2 ELV; BGE 113 V 195 Erw. 5c) Fr. 57'000. - anzurechnen, während für das Grundstück Nr. 993 kein Vermögen zu berücksichtigen ist, da die von den Söhnen übernommenen Grundpfandschulden höher sind als der Verkehrswert des Hauses. Die EL-Stelle hat in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV auf den 1. August 1997 hin eine neue EL-Berechnung vorgenommen und für diesen Stichtag die Darlehensschuld entsprechend den Abzahlungsmodalitäten auf Fr. 27'000. - festgelegt. Auf den 1. Januar 1998 wurde die EL-Berechnung aufgrund verschiedener Änderungen neu vorgenommen. Die EL-Stelle hat bei diesem Anlass die Darlehensschuld unverändert übernommen. Richtigerweise hat sich diese indessen weiter reduziert und betrug am 1. Januar 1998 noch Fr. 18'000. -. 
 
d) Der Beschwerdeführerin wurde schliesslich ein hypothetisches Einkommen ihres Ehemannes angerechnet. Die EL-Stelle begründete dieses Vorgehen damit, der Ehemann habe angeblich auf Arbeitslosenentschädigung verzichtet, während die Vorinstanz dem Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei seit 1990 arbeitslos und seit langer Zeit ausgesteuert, entgegen hielt, trotz der Ausschöpfung der Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung sei es ihrem Ehemann möglich und zumutbar gewesen, wenigstens temporär einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit der EL-Stelle ging sie sodann von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 52'000. - (4'000. - x 13) brutto bzw. von Fr. 48'594. - netto aus. Davon berücksichtigte sie 80 %, brachte den Freibetrag von Fr. 1'500. - in Abzug (was für das Jahr 1998 zutreffend ist, während 1997 [gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG in der bis Ende 1997 gültigen Fassung] nur Fr. 750. - ausser Rechnung zu lassen waren) und rechnete schliesslich vom Rest zwei Drittel an (Art. 3 Abs. 2 aELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG). Die EL-Stelle bestritt zwar in ihren Vernehmlassungen sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, legte aber keine neuen Akten ins Recht, welche ihren Verdacht des Verzichts auf Arbeitslosengelder bestätigten bzw. die Behauptungen der Beschwerdeführerin entkräfteten. Sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich, wie diese behauptet, seit 1990 arbeitslos bzw. ausgesteuert sein, würde sich der Verdacht des Verzichts auf Arbeitslosengelder als unbegründet erweisen. Ferner wäre diesfalls auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unberechtigt: Ein seit langem ausgesteuerter, 61-jähriger Mann fand 1997 und 1998, als die Arbeitsmarktlage noch relativ angespannt war, wohl kaum eine (auch bloss temporäre) Arbeitsstelle (Erw. 2b; vgl. auch ZAK 1984 S. 98 f. Erw. 3). 
 
4.- Zusammengefasst hat die EL-Stelle, an welche die Sache zurückgewiesen wird, in Nachachtung der Untersuchungsmaxime und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin (ZAK 1989 S. 409 Erw. 3a) abzuklären, über welches Barvermögen diese am 1. Januar 1997, am 1. August 1997 sowie am 1. Januar 1998 verfügte. In diesem Zusammenhang wird sie auch der Frage nachzugehen haben, woher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei den nach den Akten bescheidenen finanziellen (Einkommens-)Verhältnissen die Mittel für die Zahlung der monatlichen Raten von Fr. 1'500. - zwecks Tilgung der Darlehensschuld nahmen. Ferner wird die EL-Stelle prüfen, wie es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes bzw. der Ausschöpfung dessen Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung verhält. Alsdann hat sie die Ergänzungsleistung neu zu berechnen und dabei das Grundstück Nr. 1174 zu einem Wert von Fr. 57'000. - anzurechnen sowie die Darlehensschuld am 1. Januar 1997 mit Fr. 36'000. -, am 1. August 1997 mit Fr. 27'000. - und am 1. Januar 1998 mit Fr. 18'000. - zu bewerten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Juli 1999 und die Verfügungen des kantonalen Amtes für AHV und IV vom 14. Juli 1998 aufgehoben werden und die Sache an die EL-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Ergänzungsleistung neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: