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[AZA 7] 
U 26/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 21. August 2001 
 
in Sachen 
 
W.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Gubelmann, Pestalozzistrasse 24, 8032 Zürich, 
gegen 
 
National Versicherungsgesellschaft, Steinengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1960 geborene W.________ arbeitete seit Februar 1992 als Pflegehelferin in der Klinik X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der National Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung vom 25. Juni 1996 erlitt sie am 30. Mai 1996 anlässlich eines internen Fortbildungskurses "Basale Stimulation" an beiden Ohren Verletzungen, welche zu starkem Ohrenpfeifen führten. Die National klärte ihre Leistungspflicht ab und holte dazu einen Bericht des Dr. med. Z.________, Klinik und Poliklinik Y.________ für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Deutschland, vom 11. Juli 1996, einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. P.________, Internist, Deutschland, vom 22. Juli 1996, sowie Schilderungen über den Hergang des Ereignisses vom 30. Mai 1996 bei der Versicherten und beim Leiter des Fortbildungskurses ein. Ferner zog sie Berichte des Dr. med. E.________, Hals-Nasen-Ohrenarzt, Deutschland, vom 7. Juni 1996, des Prof. Dr. med. S.________, Krankenhaus A.________, Abteilung für Neurologie, Deutschland, vom 5. Juli 1996 sowie des Dr. med. O.________, Arzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, Deutschland, vom 10. Juli 1996 bei. Daraufhin lehnte sie die Erbringung jeglicher Versicherungsleistungen ab (Verfügung vom 9. August 1996). Hieran hielt sie - nach dem Beizug von Berichten des Prof. Dr. med. R.________, Klinik und Poliklinik Y.________ für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Deutschland, vom 30. Oktober 1996, des Prof. Dr. med. N.________, Hals-Nasen-Ohren-Klinik C.________, Deutschland, vom 2. Januar 1997, sowie der Kursunterlagen "Basale Stimulation" - mit Einspracheentscheid vom 10. März 1997 fest. 
 
B.- Dagegen liess W.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Vorlegung eines Berichts des Dr. med. E.________ vom 22. Juli 1997 Beschwerde erheben und beantragen, die National sei in Aufhebung des Einspracheentscheides zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 1999 ab. 
 
C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung. 
Die National schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die als Mitinteressierte beigeladene Intras Krankenkasse auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69). 
 
b) Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der unter altem Recht zum Unfallbegriff ergangenen Rechtsprechung, welche auch für den Unfallbegriff gemäss der erwähnten Legaldefinition nach neuem Recht gilt, von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267). 
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 1a mit Hinweisen). 
Eine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete "Aussage der ersten Stunde" liegt indessen dann nicht vor, wenn die erste schriftliche Fixierung des Unfallablaufes erst längere Zeit nach dem Ereignis erfolgt. Diesfalls ist vielmehr zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst. Eine nach Monaten erstmals zu Protokoll oder zuhanden der ärztlichen Krankengeschichte erklärte Unfallschilderung darf deshalb nicht von vornherein als glaubwürdiger qualifiziert werden als spätere Darstellungen. Ferner kann dieser Beweiswürdigungsgrundsatz erst zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Bühler, a.a.O., S. 267 f.). 
 
c) Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Bühler, a.a.O., S. 266 Fn 375, S. 268; Maurer, a.a.O., S. 175 f.). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 30. Mai 1996 die Merkmale der Ungewöhnlichkeit und der Plötzlichkeit erfüllt und mithin ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV vorliegt. 
a) Laut Unfallmeldung vom 25. Juni 1996 erlitt die Beschwerdeführerin während des Fortbildungskurses vom 30. Mai 1996 Ohrverletzungen, welche ein starkes "Ohren-Pfeifen" zur Folge hatten. Dr. med. P.________ diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung vom 5. Juni 1996 einen akuten Tinnitus, der nach Angabe der Versicherten nach einem Gong aufgetreten sei (Bericht vom 22. Juli 1996). Am 18. Juni 1996 wurde diese von Prof. Dr. med. S.________ untersucht, der berichtete, nach deren Aussagen habe ein Gong zu einem eher hochfrequenten und hellen Dauerton im rechten Ohr geführt (Bericht vom 5. Juli 1996). Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem sie ab dem 18. Juli 1996 behandelnden Prof. Dr. med. R.________ den Lärmimpuls infolge eines Gongs (Bericht vom 30. Oktober 1996). Sie selber beschrieb den Hergang am 29. Juli 1996 wie folgt: "Am 30. Mai 1996 ging es im Rahmen des Kurses ("Basale Stimulation") (...) um den Teilbereich "Vibratorische Wahrnehmung und Stimulation". (...) Neben Massagen mit einem Massagegerät und Schlagen auf Xylophone in verschiedenen Tonhöhen von hoch bis tief, wurden auch Experimente mit 2 Gongs mit einem Durchmesser von etwa 1,20 Meter und einer Trommel durchgeführt. Aufgabe und Ziel dieser Versuche war die Wahrnehmung der Vibration im Körper. Beim Gongtest stellte sich eine Person zwischen die beiden Gongs, die dann von 2 Personen im Takt oder abwechselnd mit verschiedener Lautstärke angeschlagen wurden, von leicht bis ganz stark. In unserer Gruppe wurde ein Gong vom Heilpädagogen Herrn Kronbach angeschlagen, der andere abwechselnd von einem Kursteilnehmer. Jeder Kursteilnehmer stand jeweils einmal etwa 10 bis 15 Minuten zwischen den beiden Gongs. Als ich zwischen den beiden Gongs stand und die starken Schläge erfolgten, musste ich mir ab einer bestimmten Lautstärke die Ohren zuhalten, da ich die Lautstärke nicht mehr aushielt. Der Heilpädagoge rief bzw. schrie mir fast zu, dass er noch lauter anschlagen könne. Die gesamte Übung dauerte etwa 30 Minuten. Die Übung mit der Trommel wurde von der Heilpädagogin Frau Fischer vorgeführt. Ich legte abwechselnd die Fingerspitzen oder die Handinnenfläche auf die Trommel, während sie darauf schlug. Die Schwingungen waren zu spüren. Die Heilpädagogin erwähnte, dass man auch mit dem Ohr auf der Trommel die Schwingungen sehr gut wahrnehmen könne (...). Daraufhin legte ich meinen Kopf seitlich mit dem rechten Ohr in meinen gebeugten rechten Arm auf die Trommel. Die Heilpädagogin schlug auf die Trommel. Ein Schlag war so stark, dass ich blitzartig den Kopf hochriss. Ich verspürte einen starken Schmerz als ob mein Trommelfell gerissen wäre." 
 
b) Auffallend ist, dass die ersten schriftlichen Berichte über das Ereignis vom 30. Mai 1996 einzig die Gongschläge erwähnen, während die Versicherte in ihrer Schilderung vom 29. Juli 1996 von Gong- sowie Trommelschlägen berichtet. Im Arztbericht, der nach dieser Schilderung erfolgte, war alsdann ebenfalls von Gong- und Trommelschlägen die Rede (Bericht des Prof. Dr. med. N.________ vom 2. Januar 1997). Allerdings datieren die ersten schriftlichen Berichte bereits fast einen Monat nach dem Ereignis, sodass nicht mehr klar von einer mit besonderer Beweiskraft ausgestatteten "Aussage der ersten Stunde" ausgegangen werden kann. Immerhin erscheint es erstaunlich, dass der augenfällige Vorfall eines einzelnen besonders starken Trommelschlages mit blitzartigem Hochreissen des Kopfes und Schmerzen "als ob das Trommelfell gerissen wäre", nicht bereits gegenüber den Ärzten, sondern erstmals gegenüber der Versicherung erwähnt wurde. Wenn genau der Trommelschlag für die starken Schmerzen und hernach für den Tinnitus ursächlich war, hätte die Beschwerdeführerin diesem Ereignis von Anfang an sicher grössere Bedeutung zugemessen und es auch gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt, was aber offenbar nicht geschehen ist. 
Geht man gleichwohl von den Angaben der Beschwerdeführerin aus, so musste sich diese bereits beim Anschlagen der Gongs ab einer bestimmten Lautstärke die Ohren zuhalten. Nach den Gongschlägen und dem Abhören eines besonders starken Trommelschlags mit dem rechten Ohr verspürte sie starke Ohrenschmerzen und das Gefühl "Watte in den Ohren zu haben". Ferner hörte sie auf beiden Ohren schlechter, empfand einen gleichbleibenden hohen Pfeifton in beiden Ohren und es traten Kopfschmerzen auf. Leidet nun aber die Beschwerdeführerin seit diesem Ereignis in beiden Ohren an Tinnitus, so kann jedenfalls nicht bloss der erwähnte einzelne besonders starke Trommelschlag Ursache dafür sein, sondern müssen auch die Gongschläge mitgewirkt haben, denn der Trommelschlag konnte zweifellos bloss das rechte Ohr schädigen. Damit fehlt diesen Vorkommnissen das Begriffselement der Plötzlichkeit nach Art. 9 Abs. 1 UVV (vgl. Erw. 1a hiervor), denn die Beschwerdeführerin war den Gongschlägen während 10 bis 15 Minuten und hernach den Trommelschlägen einige Minuten lang ausgesetzt. 
Nichts anderes ergibt sich, wenn umgekehrt auf die ärztlichen Angaben abgestellt wird. Nach den übereinstimmenden Berichten der Dr. med. E.________ (vom 7. Juni 1996) und Prof. Dr. med. S.________ (vom 5. Juli 1996) litt die Versicherte zunächst nur am rechten Ohr an einem Tinnitus, und zwar auf Grund von Gongschlägen (Prof. Dr. med. S.________) bzw. einer Lärmbelastung (Dr. med. E.________). Erst am 6. Juni 1996 stellte sich auch links ein Tinnitus ein. Ist aber am 30. Mai 1996 einzig das rechte Ohr, und zwar nur infolge der Gongschläge (ohne Trommelschläge) verletzt worden, wovon nach den Arztberichten auszugehen ist, fehlt es am Element der Plötzlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV, weil die Gongschläge einige Minuten lang andauerten. 
 
c) Neben dem Element der Plötzlichkeit ist auch jenes der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt: Die Gong- und Trommelschläge waren wohl sehr laut und die Beschwerdeführerin hielt ihr Ohr sehr nahe an die Trommel, was grundsätzlich unüblich ist. Da indessen die durchgeführte Übung gerade darin bestand, die Tonschwingungen zu spüren, rechneten die Kursteilnehmenden mit einer gewissen Lautstärke oder mussten jedenfalls damit rechnen. Als die Beschwerdeführerin das rechte Ohr an die Trommel hielt, war sie auf einen Trommelschlag gefasst. Im Rahmen dieser Übungen erfolgte mithin nichts Ungewöhnliches, das über den geplanten Inhalt des Kurses hinausging. Ferner kann die Versicherte nicht von der Unüblichkeit des gesamten Kurses oder einer einzelnen Übung auf die Ungewöhnlichkeit des Gong- oder Trommeltones schliessen. Die Frage ist einzig, ob im Rahmen des geplanten Kurses ein ungewöhnliches Ereignis auftrat, was selbst bei hoher Lautstärke der Gong- und Trommelschläge nicht der Fall ist, weil genau dies der Gegenstand der geplanten Übung war und somit im Rahmen des Erwarteten lag. Es verhält sich vorliegend nicht anders als in den folgenden Fällen, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ebenfalls auf Grund des im Rahmen der konkreten Tätigkeit Voraussehbaren verneint hat: Fahrt mit einer rotierenden Vergnügungsbahn mit sich ändernden Geschwindigkeiten, bei denen der Körper zufolge häufiger und rascher Änderungen der Bewegungsabläufe stark belastet wird (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 205 Erw. 6a); Zusammenstoss zwischen zwei Scootern, weil bei diesen Vergnügungsfahrten die Kollision mit anderen Teilnehmern gesucht und eben auch in Kauf genommen wird, dass ein Aufprall unerwartet erfolgt (RKUV 1998 Nr. U 311 S. 468 f. Erw. 3b). 
 
d) Ist mithin das Vorliegen eines Unfallereignisses zu verneinen, erübrigt sich die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen. 
 
3.- Es bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 
 
a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Körperschädigungen, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 43 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Weil für das Vorliegen einer den Unfällen gleichgestellten Körperschädigung mit Ausnahme des ungewöhnlichen Faktors sämtliche Unfallbegriffselemente erfüllt sein müssen, kann vorliegend allein schon wegen des Fehlens des Elements der Plötzlichkeit nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung die Rede sein. Eine solche müsste im Übrigen selbst bei Bejahen der Plötzlichkeit verneint werden, da bedingt durch das Ereignis vom 30. Mai 1996 ein Tinnitus, jedoch keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen aufgetreten ist. Diese Liste ist abschliessend (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 116 V 139 f. Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen), weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind (BGE 114 V 303 Erw. 3e). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere liegt auch keine unberechtigte Unterscheidung zwischen der in der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen aufgeführten Trommelfellverletzung und dem darin nicht genannten Tinnitus vor, da es sich hierbei um zwei unterschiedliche Krankheitsbilder handelt, die folglich rechtlich auch unterschiedlich behandelt werden dürfen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und der Intras Krankenkasse zugestellt. 
Luzern, 21. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: