Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.81/2003 /zga
Urteil vom 21. August 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Michel Hopf, Lautengartenstrasse 14, 4010 Basel,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertr. durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an Deutschland - B 136756 GDB,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau/D führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes von Abgabebetrug (im Deliktsbetrag von EUR 150'000.--) und Urkundenfälschung. Am 9. Oktober 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um Gewährung von Rechtshilfe. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2002 bewilligte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die Rechtshilfe und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen bzw. Konteninformationen an. Einen von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2003 ab.
B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Verweigerung der Rechtshilfe.
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2003 die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verweist es auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
1.2 Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer von den hier streitigen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen und damit beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm in Deutschland vorgeworfenen Steuerdelikte hätten "keinen Bezug" zu den angeordneten Rechtshilfemassnahmen. Es fehle am "notwendigen Konnex" zwischen den ihm "zur Last gelegten Abgabebetrügen" und den streitigen Kontenerhebungen.
2.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Hilfe eines von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos in Zürich sei ein Bankkredit für geschäftliche Zwecke "besichert" worden. Da es sich dabei um ein "echtes Darlehen" gehandelt habe, könne dessen "Verbuchung in der deutschen Steuerbilanz" nicht als "strafrechtlich relevante Fälschung" qualifiziert werden, welche "einzig eine Rechtshilfe motivieren könnte". "Infolgedessen" fehle es an dem "für die Rechtshilfe notwendigen Konnex zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Abgabebetrügen in Deutschland" und den streitigen Kontenerhebungen.
2.3 Dem Beschwerdeführer werden Steuerdelikte zur Last gelegt, welche nach schweizerischem Recht als Abgabebetrug zu qualifizieren wären (vgl. BGE 125 II 250 E. 3 S. 252-54, E. 5a S. 257; 116 IV 218 E. 3a-c S. 220-222; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; 111 Ib 242 E. 4b S. 247 f., E. 5c S. 250 f., je mit Hinweisen; Popp, a.a.O., Rz. 179). Wie er selber darlegt, wird ihm vorgeworfen, er habe auf den Namen seiner verstorbenen Mutter ein Bankkonto in Deutschland (Freiburg i.Br.) führen lassen, auf dem sich nicht deklarierte Vermögenswerte des Beschwerdeführers befunden hätten. Über das gleiche deutsche Konto habe er ausserdem ein fiktives Darlehen verbuchen lassen, das steuerlich in Abzug gebracht worden sei.
Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, er habe auch über das betroffene Konto in der Schweiz zum Zwecke der Verkürzung von Abgaben ein Darlehen simuliert. Nicht zu folgen ist jedoch seiner Auffassung, rechtshilfeweise Kontenerhebungen seien nur zulässig, wenn auch in Zusammenhang mit dem betroffenen Konto eine "strafrechtlich relevante Fälschung" erfolgt wäre. Nach der dargelegten Rechtsprechung genügt es vielmehr, wenn zwischen den untersuchten Vorwürfen und den streitigen Kontenerhebungen ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens habe der Beschwerdeführer (im Zeitraum von 1994-1999) "bisher unversteuerte Einnahmen aus dem Teppichhandel in die Schweiz transferiert". Bei einer Hausdurchsuchung vom 29. Juli 2002 seien Unterlagen zum fraglichen Zürcher Bankkonto des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Dieser weist selbst darauf hin, dass das Konto - laut Ersuchen - "zur Abwicklung" der "steuerlich nicht deklarierten Teppichgeschäfte" und "zur Thesaurierung" der "daraus erwirtschafteten Gewinne" benutzt worden sei. Damit besteht ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen der in Deutschland hängigen Strafuntersuchung wegen Abgabebetruges und den hier streitigen Kontenerhebungen.
2.5 Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine teilweise Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens, indem er behauptet, schweizerische Konten "zu keinem Zeitpunkt für seine geschäftlichen Aktivitäten benutzt" zu haben. Dies begründet im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis, zumal die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde für den Rechtshilferichter grundsätzlich verbindlich ist und der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens darlegt, welche den darin konkretisierten Vorwurf des Abgabetruges sofort entkräften würden (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E.7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Insbesondere bestreitet er die Anschuldigungen nicht, wonach er auf den Namen seiner verstorbenen Mutter ein Bankkonto in Deutschland habe führen lassen, auf dem sich nicht deklarierte Vermögenswerte des Beschwerdeführers befunden hätten und wonach er über das gleiche deutsche Konto ein fiktives Darlehen habe verbuchen lassen, das steuerlich in Abzug gebracht worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig das Rechthilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit bestreitet und sich dabei (sinngemäss) auf den Standpunkt stellt, der Vorwurf des Abgabebetruges beschränke sich auf die Verwendung eines von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen schweizerischen Kontos, findet dieses Vorbringen in den Rechtshilfeakten keine Stütze.
2.6 Es ist im vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis ersichtlich. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Rechtshilfe sei höchstens unter einem "Spezialitätsvorbehalt im Sinne von Art. 67 IRSG" zu gewähren, ist hinfällig, da die angefochtene kantonale Schlussverfügung vom 14. November 2002 bereits einen entsprechenden ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt enthält.
3.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: