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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.489/2006 /scd 
 
Urteil vom 21. August 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Geschäftsleitender Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 3. Juli 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ erhob am 11. Mai 2005 Strafanzeige gegen den geschäftsleitenden Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland wegen strafbarer Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht bzw. wegen Amtsmissbrauchs, Missbrauchs der Amtsgewalt, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung des Berufsgeheimnisses, übler Nachrede, Verleumdung sowie Verstosses gegen die Geheimhaltungspflicht und gegen den Datenschutz und das Akteneinsichtsrecht. Mit Beschluss des kantonalen Untersuchungsrichters 10 des Kantonalen Untersuchungsrichteramts für Wirtschaft- und Drogenkriminalität und das organisierte Verbrechen, Abteilung Drogenkriminalität, vom 23. November 2005, welchem die Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern am 25. November 2005 zustimmte, wurde auf die Strafanzeige nicht eingetreten. 
 
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 8. Dezember 2005 Rekurs und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 10. April 2006 das Ablehnungsbegehren ab. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht am 22. Juni 2006 nicht ein (Verfahren 1P.318/2006). 
 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 3. Juli 2006 auf den Rekurs nicht ein. Sie führte zusammenfassend aus, der Rekurrent sei einzig hinsichtlich der behaupteten üblen Nachrede und der Amtsgeheimnisverletzung rekurslegitimiert. In Bezug auf die beiden Tatbestände sei im angefochtenen Nichteintretensbeschluss ein strafbares Verhalten zu Recht verneint worden. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 9. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2006. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Der Beschwerdeführer erachtet sämtliche Bundesrichter, namentlich die Bundesrichter Féraud, Nay und Fonjallaz, als befangen, da das Bundesgericht in der Vergangenheit fast ausschliesslich in willkürlicher Weise gegen ihn entschieden hätte. Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter verliert seine Unabhängigkeit nicht, wenn er gegen eine bestimmte Person entscheidet. Einem Richter kann deshalb die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er gegen eine bestimmte Person entschieden hat. Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nach Art. 26 Abs. 1 OG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1). 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
5. 
Der Beschwerdeführer erachtet die Oberrichter, die am angefochtenen Beschluss der Anklagekammer mitgewirkt hatten, als befangen. Sein gegen diese Oberrichter erhobenes Ablehnungsgesuch ist mit Entscheid des Obergerichts vom 10. April 2006 bzw. mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2006 rechtskräftig abgewiesen worden; darauf ist deshalb nicht mehr zurückzukommen. 
 
Der Beschwerdeführer sieht die Befangenheit der am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter neu im Umstand, dass sie am 3. Juli 2006 über seinen Rekurs entschieden hatten, bevor der bundesgerichtliche Entscheid bezüglich der Befangenheitsfrage vorlag. Das Bundesgericht ist indessen bereits am 22. Juni 2006 auf die in dieser Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1P.318/2006). Ausserdem richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen an sich rechtskräftige kantonale Entscheide und da der Beschwerde im Verfahren 1P.318/2006 die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden war, wäre die Anklagekammer ohnehin nicht gehalten gewesen, vor ihrem Entscheid den bundesgerichtlichen Entscheid abzuwarten. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Befangenheitsrüge als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
6. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3) 
 
Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Gleichwohl setzt sich der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nach seiner Auffassung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Der Beschwerdeführer erfüllt die genannten Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: