Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.108/2006 /blb
Urteil vom 21. August 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz,
gegen
Y.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt.
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer) vom 31. März 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (...) und Y.________ (...) heirateten am 1. August 1980. Sie haben zwei Kinder: A.________, geboren 1981, und B.________, geboren 1985.
Die Ehe wurde am 14. Juli 1992 ein erstes Mal geschieden. Am 15. November 1993 heirateten X.________ und Y.________ ein zweites Mal.
B.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2003 reichte Y.________ beim Bezirksgericht S.________ (heute: Kreisgericht T.________) gegen X.________ eine Scheidungsklage ein. Der Beklagte klagte mit Eingabe vom 3. Juli 2003 beim Bezirksgericht U.________ seinerseits auf Scheidung der Ehe. Am 9. Juli 2003 verfügte der zuständige Einzelrichter, dass auf diese Klage nicht eingetreten werde.
Das Kreisgericht T.________ (3. Abteilung) entschied am 21. Juni 2005, dass die Ehe geschieden, eine von den Parteien am 20. Oktober 2004 geschlossene Teilvereinbarung genehmigt und der Beklagte verpflichtet werde, an den Unterhalt der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 Beiträge von monatlich Fr. 600.-- zu zahlen. Ferner regelte es die güterrechtliche Auseinandersetzung.
In teilweiser Gutheissung einer Berufung der Klägerin änderte das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) diesen Entscheid am 31. März 2006 insofern ab, als es den Beklagten verpflichtete, der Klägerin während fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils indexierte Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.-- und für die Zeit danach bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter solche von monatlich Fr. 600.-- zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 1).
C.
Der Beklagte gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und die von der ersten Instanz festgelegte Unterhaltspflicht zu bestätigen. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig sind die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge und die Dauer der Unterhaltspflicht. Der für eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit erforderliche Streitwert von 8'000 Franken (Art. 46 OG) ist angesichts der Regelung im angefochtenen Entscheid und des vom Beklagten gestellten Berufungsantrags ohne weiteres erreicht, so dass aus dieser Sicht auf die Berufung einzutreten ist.
2.
Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 125 ZGB vor. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. In Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB werden - nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage und für die Festsetzung des Umfangs einer allfälligen Unterhaltspflicht massgebenden Kriterien aufgezählt, darunter die Dauer der Ehe (Ziff. 2) und das Einkommen sowie das Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5).
3.
Der Beklagte beanstandet vorab die Höhe des der Klägerin im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltspflicht angerechneten (hypothetischen) Erwerbseinkommens von Fr. 1'700.-- im Monat.
3.1 Ob einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch tatsächlich möglich erscheint, dagegen Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Annahmen der kantonalen Instanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 mit Hinweis).
3.2 Bei der Ermittlung des (hypothetischen) Erwerbseinkommens der Klägerin ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, dass diese bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zur Zeit eine halbe IV-Rente von monatlich Fr. 946.-- beziehe und mit einem Arbeitspensum von etwa 30 % in einem Altersheim rund Fr. 1'300.-- im Monat hinzuverdiene. Die Vorinstanz führt alsdann aus, dass ein gegenüber heute weitergehendes berufliches Engagement am ehesten als Hilfskraft im Haushalt- oder Pflegebereich, wo die Klägerin bereits tätig sei, als erfolgversprechend erscheine. Eine Rückkehr in den erlernten Beruf der technischen Zeichnerin, den die Klägerin im Hinblick auf die erste Heirat aufgegeben habe, sei wohl ausgeschlossen. Die Berechnung der IV-Rente basiere auf der Annahme, die Klägerin könne noch ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 22'736.-- erzielen. Die Klägerin selbst gehe davon aus, dass sie monatlich rund Fr. 1'700.-- netto zur IV-Rente werde hinzuverdienen können, was auf den von der IV geschätzten Lohn hinauslaufe. Der erwähnte Betrag entspreche ausserdem auch etwa dem Durchschnitt des während des Getrenntlebens erreichten Nettoverdienstes oder, wie sich aus der Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik ergebe, dem von Frauen in der Schweiz erreichten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten. Von einem höheren hypothetischen Erwerbseinkommen auszugehen, sei nicht angebracht. Insbesondere könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Klägerin über längere Zeit ein halbes Pensum im Altersheim auszuüben vermöchte, sei doch im IV-Schlussbericht festgehalten, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit wohl nur in einem geschützten Rahmen realisieren und eine Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft sei kaum möglich.
3.3 Der Beklagte setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Soweit diese tatsächlicher Natur sind, macht er nicht etwa geltend, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Sodann legt der Beklagte nicht dar, inwiefern es angesichts der auf den Erklärungen der Invalidenversicherung beruhenden tatsächlichen Annahme der Vorinstanz, die Klägerin werde ihre verbleibende Arbeitskraft nur unter günstigen Bedingungen und ausserhalb der freien Wirtschaft einsetzen können, bundesrechtswidrig sein soll, ihr ein Erwerbseinkommen anzurechnen, das einem Pensum von rund 40 % an der gegenwärtigen Arbeitsstelle entspricht. Mit dem Vorbringen, die Klägerin könne ohne weiteres eine 50%ige Erwerbstätigkeit ausüben und sei somit in der Lage, ein Einkommen von monatlich Fr. 2'165.-- zu erzielen, begnügt sich der Beklagte damit, der kantonsgerichtlichen Auffassung seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten.
4.
Die ihm auferlegte Unterhaltspflicht ficht der Beklagte sodann auch mit der Begründung an, das Kantonsgericht habe die nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB massgebende Dauer der Ehe nicht richtig bestimmt.
4.1 Das Kantonsgericht bemerkt, es sei unklar, wie die Ehedauer zu berechnen sei. Für das Ende der Ehe stelle das Bundesgericht auf den Zeitpunkt der Trennung und damit auf die faktischen Verhältnisse ab, doch habe es bisher offen gelassen, ob auch ein voreheliches Zusammenleben zur Dauer der Ehe zu rechnen sei. Konsequenterweise gehe das eine mit dem anderen einher: Entweder sei in beiden Fällen auf die faktische Situation abzustellen oder aber in beiden Fällen auf die rein rechtliche Lage. So besehen erscheine es sachgerecht, das voreheliche Zusammenleben immer dann in die Beurteilung mit einzubeziehen, wenn damit die eheliche Arbeitsteilung und Lebenshaltung vorweggenommen worden sei. Dass in der parlamentarischen Beratung abgelehnt worden sei, ein voreheliches Zusammenleben generell zur Dauer der Ehe hinzuzurechnen, lasse eine differenzierte Betrachtungsweise, die sich an den Besonderheiten des Einzelfalles orientiere, nicht als ausgeschlossen erscheinen.
Für den zu beurteilenden Fall wirft die Vorinstanz die Frage auf, wie weit sich durch die erste Scheidung der Parteien im Juli 1992 und ihre Wiederverheiratung im November 1993 unterhaltsrechtlich eine Zäsur ergeben habe, die es rechtfertigen würde, nur auf die zweite Ehe abzustellen und diese als nicht lebensprägend einzustufen. Sie gelangt zum Schluss, dass sich durch die erste Scheidung unterhaltsrechtlich faktisch keine grundlegenden Veränderungen ergeben hätten, zumal die in der seinerzeitigen Scheidungskonvention vom Mai 1992 getroffene Regelung wegen der Wiederverheiratung nie zum Tragen gekommen sei. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass ausschlaggebend für die Wiederverheiratung neben den Kindern finanzielle Gründe gewesen sein dürften: Die Klägerin habe die wirtschaftliche Selbständigkeit vermeiden wollen, die sie innert weniger Jahre zu erreichen gehabt hätte, und der Beklagte habe zumindest in der Übergangszeit wohl Unterhalt sparen können. Sodann sei anzunehmen, dass auch in der zweiten Ehe eine über die finanziellen Verpflichtungen hinausgehende Gemeinschaft mit einem gemeinsamen Lebensplan bestanden habe, hätten doch die Parteien sonst wohl kaum noch 1998 mit Mitteln der Klägerin eine Eigentumswohnung im Miteigentum gekauft.
In Würdigung der von ihr festgestellten Gegebenheiten hält es die Vorinstanz für stossend, formell einzig auf die Dauer der zweiten Ehe abzustellen, da andernfalls allein die Klägerin die Folgen der ehelichen Arbeitsteilung zu tragen hätte, die insgesamt achtzehn Jahre gedauert habe und deren Auswirkungen nicht ohne weiteres rückgängig zu machen seien. Das Gesagte bedeute, dass die Klägerin als Folge des langen familiär begründeten Ausstiegs aus dem Berufsleben nun ohne BVG-Invalidenrente auskommen müsse, was als ehebedingter Nachteil auszugleichen sei, dass aber auch aus der Sicht der nachehelichen Solidarität wegen der langen Ehedauer ein Unterhalt über mehrere Jahre und in erhöhtem Umfang gerechtfertigt sei.
4.2 Der Beklagte vermag nichts vorzubringen, was die Auffassung des Kantonsgerichts als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dass das Zusammenleben der Parteien spätestens 1998 geendet habe, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Sodann legt der Beklagte nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Widerspruch zur Lehre stehen soll. Sein Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist unbehelflich, war es doch in dem von ihm angerufenen BGE 130 III 537 (E. 3.3 S. 543) nicht darum gegangen, ob der Dauer eines vorehelichen Zusammenlebens Rechnung zu tragen sei, sondern darum, wann das eheliche Zusammenleben aufgehört habe.
Zu bemerken ist im Übrigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem der Ehe vorangegangenen Konkubinat bei der Bestimmung der Dauer der Ehe im Sinne von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter gewissen Umständen Rechnung zu tragen ist. Einschlägige besondere Umstände hat das Bundesgericht beispielsweise darin erblickt, dass die Ehefrau schon während des rund siebenjährigen vorehelichen Konkubinats die Kinder des späteren Ehemannes betreute und zumindest anfänglich auch darum bemüht war, diesem ein reges, die Entwicklung seiner Geschäfte förderndes gesellschaftliches Leben zu ermöglichen, was zu einer Einschränkung ihrer eigenen Tätigkeiten als Schauspielerin und Sängerin führte (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 601). Im Lichte jenes Entscheids ist es nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht angesichts der hier gegebenen Umstände die Dauer der ersten Ehe der Parteien zur Dauer der zweiten hinzugerechnet hat.
5.
Soweit der Beklagte seinen Antrag, die Unterhaltspflicht in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 zu beschränken, damit begründet, die Vermögensverhältnisse der Klägerin seien weit besser als seine eigenen, ist auf die Berufung nicht einzutreten: Sein Vorbringen findet in den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts keine Stütze. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Vermögensertrag auf Seiten der Klägerin falle vergleichsweise gering aus und könne für die Unterhaltsberechnung vernachlässigt werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beklagten, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: