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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 320/06 
 
Urteil vom 21. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
1. V.________, 1956, vertreten durch Fürsprech Dr. Alice Lüscher, Bahnhofplatz 1, 3011 Bern, 
2. IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
3. D.________, vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern 
Gesuchsgegner, 
 
(Urteil vom 9. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
Mit Urteil vom 9. Februar 2006 (I 831/04) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des V.________ "den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 2004 und, soweit die Auszahlung von Kinderrentennachzahlungen an den Beschwerdeführer betreffend, den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 11. August 2004" auf, und es verpflichtete die IV-Stelle Bern, "von den für den Zeitraum bis 30. Juni 2003 nachzuzahlenden IV-Kinderrenten (zur Invalidenrente des V.________) für A.________ und C.________ Fr. 11'952.- dem Beschwerdeführer auszuzahlen". 
Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber ersucht mit Eingabe vom 24. März 2006 um Erläuterung des Urteils vom 9. Februar 2006. 
 
V.________ lässt die Abweisung des Erläuterungsgesuches und die Zusprechung von Verzugszins ab 9. Februar 2006 auf dem Betrag von Fr. 11'952.- beantragen. D.________, geschiedene Ehegattin des V.________ und Mutter von A.________ und C.________, sowie die IV-Stelle Bern verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 nahm die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber nochmals Stellung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1 OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. 
 
Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann- Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE 110 V 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 326 Erw. 3.1). 
2. 
Zu prüfen ist, ob das Urteil vom 9. Februar 2006 einer Erläuterung bedarf. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen. Dabei ist unter den Beteiligten umstritten, ob das Urteil so zu verstehen ist, dass der Betrag von Fr. 11'952.- der nachzuzahlenden Kinderrenten für A.________ und C.________ vorbehaltlos an V.________ auszuzahlen ist, wie dieser geltend macht, oder ob dieser Auszahlungsanspruch durch Verrechnung getilgt ist, wie die Gesuchstellerin vorbringt. 
2.1 Ein Urteil kann sich nur im Rahmen des Streitgegenstandes bewegen. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt und die Rechtsbegehren der Parteien festgelegt. Er kann vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, vorbehältlich einer hier nicht zur Diskussion stehenden Ausdehnung des Verfahrens (vgl. BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen), nicht weiter sein als er vor der Vorinstanz gewesen ist. Dabei sind sowohl Dispositive von Entscheiden als auch Rechtsbegehren in Eingaben jeweils im Lichte der Begründungen auszulegen. 
2.2 Ausgangspunkt des mit Urteil vom 9. Februar 2006 abgeschlossenen Verfahrens bildete die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juni 2004. Diese Verfügung erging auf das Schreiben vom 17. Juni 2004 hin, worin V.________ die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber darauf hingewiesen hatte, dass die IV-Kinderrenten bis 30. Juni 2003 gemäss Scheidungsurteil vom 14. Dezember 1990 resp. dessen - am 25. Juni 2003 zivilrichterlich genehmigten - Abänderung vom 18. Juni 2003 an ihn auszuzahlen seien. In der Verfügung vom 30. Juni 2004 ging die IV-Stelle deshalb davon aus, die Nachzahlung der Kinderrenten bis 30. Juni 2003 stehe V.________ zu; sie verrechnete diese Nachzahlung mit Ansprüchen bevorschussender Dritter, worunter die Helvetia Patria Versicherungen, welche als Haftpflichtversicherer Erwerbsausfallsentschädigungen an V.________ ausgerichtet hatte. Dieser bestritt einspracheweise die Rechtmässigkeit der Verrechnung mit der Forderung der Helvetia Patria Versicherungen, und er verlangte, die Nachzahlung der Kinderrenten im Betrag von Fr. 11'952.- habe an ihn zu erfolgen. Im Einspracheentscheid vom 11. August 2004 erwog die IV-Stelle zunächst, V.________ habe der Verrechnung zugestimmt. Dann folgen aber Ausführungen darüber, dass die Nachzahlung der Kinderrenten richtigerweise an die Mutter der Kinder gehen sollte. Dementsprechend wurde im Dispositiv entschieden, die Nachzahlung sei nicht an V.________, sondern an D.________ auszurichten. Da diese keine Leistungen der Helvetia Patria Versicherungen erhalten hatte, bestand kein Anlass, der Versicherungsgesellschaft einen Verrechnungsanspruch zuzugestehen. Vielmehr wurde in Bezug auf die an D.________ auszurichtende Nachzahlung der Kinderrenten nur die Verrechnung mit Drittansprüchen der alimentenbevorschussenden Gemeinden vorbehalten. Die Helvetia Patria Versicherungen wurde daher verpflichtet, die aufgrund der Verfügung vom 30. Juni 2004 bereits an sie ausgerichtete Nachzahlung von Kinderrenten an die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber zurückzuvergüten. 
2.3 Tatsächlich hat also der Einspracheentscheid vom 11. August 2004 die Verfügung vom 30. Juni 2004 dahingehend abgeändert, dass die Nachzahlung der Kinderrenten nunmehr an die Mutter der Kinder - vorbehältlich einer Verrechnung wegen behördlicher Alimentenbevorschussung - gehen sollte. 
 
Unter dieser Prämisse stellte sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung der Nachzahlung von Kinderrenten mit Ansprüchen der Helvetia Patria Versicherungen nicht mehr. In der gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2004 geführten Beschwerde befasste sich V.________ deshalb ausschliesslich mit der Frage, ob die Nachzahlung der Kinderrenten ihm oder der Mutter der Kinder zustehe. Nur hiezu äusserten sich entsprechend auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2004 und die hiegegen von V.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
2.4 Daraus folgt, dass sich das zu der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des V.________ ergangene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2006 ebenfalls einzig damit befassen konnte, ob die Nachzahlung der Kinderrente an V.________ oder an die Mutter der Kinder zu gehen habe. Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht dies abweichend von Vorinstanz und Verwaltung entschied, wurde dem Einspracheentscheid vom 11. August 2004 auch insoweit die Grundlage entzogen, als dieser die Helvetia Patria Versicherungen zur Rückvergütung der verrechnungsweise ausbezahlten Kinderrenten verpflichtete. Dies heisst aber nicht, dass damit die Verrechnung mit der Forderung der Versicherungsgesellschaft gemäss Verfügung vom 30. Juni 2004 als rechtskräftig zu betrachten ist. Die Zulässigkeit dieser Verrechnung wurde einspracheweise bestritten, und es ist darüber in den seither ergangenen Rechtsmittelentscheiden noch nicht befunden worden. Die IV-Stelle wird daher - unter der nun rechtskräftigen Prämisse, dass die Nachzahlung der Kinderrenten im Betrag von Fr. 11'952.- V.________ und nicht der Mutter der Kinder zusteht - über die Frage der am 30. Juni 2004 verfügten und einspracheweise angefochtenen Verrechnung mit der Forderung der Helvetia Patria Versicherungen zu entscheiden haben. 
2.5 Dies bedeutet auch, dass das Urteil vom 9. Februar 2006 noch keinen Vollstreckungstitel für den zugesprochenen Nachzahlungsbetrag darstellt, da die Frage, ob die V.________ zustehende Forderung allenfalls durch Verrechnung getilgt ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 
3. 
Zu erwähnen bleibt der Antrag des V.________, wonach ihm Verzugszins auf der Nachzahlung der Kinderrenten zuzusprechen sei. Diesbezüglich hat es mit der Feststellung, dass ein solcher Zinsanspruch im Urteil vom 9. Februar 2006 nicht zu beurteilen war und darum nicht Gegenstand von dessen Erläuterung bilden kann, sein Bewenden. Auf den entsprechenden Antrag ist schon von daher nicht einzutreten. 
4. 
4.1 Gerichtskosten sind wie im Hauptverfahren (vgl. hiezu auch: SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4 mit Hinweisen [Urteil L. vom 7. August 2001, I 245/01]) nicht zu erheben. Ob es sich diesbezüglich unter der Herrschaft der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderungen des IVG anders verhielte, kann offen bleiben, da das Erläuterungsgesuch wie schon die Verwaltungsgerichtsbeschwerde früher eingereicht wurde und somit noch altes Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG). 
4.2 V.________ hat, da er sich dem Erläuterungsgesuch widersetzte und somit als unterliegend zu betrachten ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 OG). Eine solche steht auch D.________, welche auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, nicht zu. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung des Erläuterungsgesuchs wird das Urteil vom 9. Februar 2006 im Sinne der Erwägungen erläutert. 
2. 
Auf den Antrag des V.________ betreffend Verzugszins wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: