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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_154/2007 
 
Urteil vom 21. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 30. März 2005 und Einspracheentscheid vom 11. November 2005 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch der 1969 geborenen B.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2007 insoweit gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
In formeller Hinsicht kann im vorliegenden Fall noch offen bleiben, ob es sich beim kantonalen Rückweisungsentscheid zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, und ob - bejahendenfalls - einer der beiden Eintretensgründe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a (nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder b (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) BGG erfüllt ist, weil die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 4). 
3. 
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - namentlich gestützt auf die Berichte der Höhenklinik X._______ vom 7. März 2002 sowie des Internisten Dr. med. K.________ vom 4. August 2003 - erkannt, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere an einer Fibromyalgie und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet. Des Weiteren wurden im Wesentlichen eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22; vgl. Bericht des Dr. med. K.________ vom 4. August 2003), depressive Verstimmungen (vgl. Bericht des Prof. Dr. med. S.________, Physikalische Medizin, vom 27. September 2004) sowie eine chronifizierte Lumbalgie (vgl. Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 22. April 2003) diagnostiziert. Die Fibromyalgie sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirken grundsätzlich nicht invalidisierend (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396). Die Beurteilung, ob die Morbiditätskriterien erfüllt sind - etwa eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt - und damit (ausnahmsweise) eine willentliche Schmerzüberwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar ist, erfordert nach Auffassung des kantonalen Gerichts eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdegegnerin. Dieser Betrachtungsweise hält die Verwaltung insbesondere entgegen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht auf den Protokolleintrag eines (namentlich nicht genannten) Arztes ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2005 abgestellt, wonach "der Versicherten eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar" sei. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, wobei es sich um eine Tatsachenfrage handelt, deren vorinstanzliche Beantwortung das Bundesgericht bindet (E. 1), zumal dem Verlaufsprotokoll des RAD der Beweiswert mit einleuchtender Begründung und unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 abgesprochen wird. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung medizinischer Weiterungen ist im Übrigen bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil neben den psychogenen Schmerzsyndromen eine Anpassungsstörung (mit Angst und depressiver Reaktion gemischt) sowie depressive Verstimmungen diagnostiziert wurden, ohne dass den Arztberichten abschliessend zu entnehmen ist, ob es sich dabei um rechtsprechungsgemässe psychische Komorbiditäten handelt, die eine willentliche Überwindung der festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Fibromyalgie unzumutbar machen würden. Daran vermögen auch die aktuellsten Berichte des Prof. Dr. med. S.________ vom 14. August 2006 sowie des Chirurgen Dr. med. H.________ vom 27. November 2006 nichts zu ändern, zumal auch sie den Sachverhalt nicht in erforderlichem Masse ergänzen. 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 21. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V. i.V.