Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 205/06
Urteil vom 21. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
B.________, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse Unia, Neumattstrasse 7,
8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Juli 2006.
In Erwägung,
dass B.________ am 30. August 2006 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006 erhoben hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) an B.________ mit Schreiben vom 31. August 2006 mitteilte, dass seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam machte, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
dass B.________ am 12. September 2006 (Poststempel) noch innert der Beschwerdefrist nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG eine weitere Eingabe eingereicht hat,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 470 E. 1.3 S. 475, 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. August 2006 zwar einen Antrag ("das Winterthurer Urteil ist zu korrigieren") gestellt hat,
dass sich aber der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften - auch in derjenigen vom 12. September 2006 - nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und keine sachbezogene Begründung liefert, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz seiner Auffassung nach unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: