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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_375/2012 
 
Urteil vom 21. August 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Aargauerstrasse 10, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, 
 
Planungs- und Baukommission, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil erteilte der Swisscom (Schweiz) AG Wireless Access mit Beschluss vom 20. April 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der Kirchbodenstrasse 11 in Thalwil. Die hiergegen von X.________ und Y.________ sowie von weiteren Anwohnern erhobenen Rekurse wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ und Y.________ erhoben gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2012 abwies. Die Beschwerdeführer nahmen das Urteil am 29. Mai 2012 in Empfang. 
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 äusserten X.________ und Y.________ ihr Erstaunen darüber, dass das ihnen zugestellte Urteil einen gravierenden Fehler aufweise. Sie würden ein Urteil mit richtigen Angaben, ein neues Versanddatum und eine neue Rekursfrist erwarten, damit sie beim Bundesgericht Beschwerde einreichen könnten. Das Verwaltungsgericht teilte ihnen hierauf mit, dass Beschwerde gegen das beanstandete Urteil beim Bundesgericht erhoben werden könne und die Frist hiezu noch laufe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2012 wiederholten X.________ und Y.________ ihr Anliegen. Am 25. Juni 2012 teilten sie dem Leitenden Gerichtsschreiber der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts telefonisch mit, dass im Urteil vom 9. Mai 2012 die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg (statt der Gemeinde Thalwil) aufgeführt sei. Mit präsidialem Schreiben vom 26. Juni 2012 wurde dieses Versehen bestätigt und darauf hingewiesen, dass für einen neuen fristauslösenden Versand des Urteils in einer korrigierten Version keine Rechtsgrundlage bestehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht weiterhin laufe, nämlich bis 28. Juni 2012. 
X.________ und Y.________ teilten dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2012 mit, dass sie mit dem Urteil einverstanden seien; nur mit dem Verwechseln der Örtlichkeiten könnten sie sich nicht abfinden. Es würde sie freuen, wenn ihnen ein bereinigtes Urteil unter Ansetzung einer neuen Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht zugestellt werden könnte. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2012 ab. 
 
2. 
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 15. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich dar, gegen welchen Entscheid des Verwaltungsgerichts sich ihre Beschwerde richten sollte. 
 
3.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012 ist den Beschwerdeführern am 29. Mai 2012 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 30. Mai 2012 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 28. Juni 2012. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Mai 2012 richten sollte, kann darauf wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2012 richten sollte, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer um Zustellung eines bereinigten Urteils unter Ansetzung einer neuen Beschwerdefrist abgewiesen wurde, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auch insoweit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. August 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli