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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_709/2013  
   
   
 
 
        
 
Urteil vom 21. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemischte Gemeinde Iseltwald, 3807 Iseltwald,  
Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken,  
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Friedhofsreglement der Gemischten Gemeinde Iseltwald; Ausstandsbegehren gegen den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Juli 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ gelangte am 19. November 2012 an den Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli mit dem Begehren, das Friedhofsreglement der Gemischten Gemeinde Iseltwald sei abzuändern, weil es die Religionsfreiheit verletze, indem es einzig Holzkreuze als Grabmal erlaube. In der Folge beantragte er den Ausstand des Regierungsstatthalters. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern stellte mit Verfügung vom 2. April 2013 fest, dass der Regierungsstatthalter nicht ausstandspflichtig sei. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2013 nicht ein. Mit Beschwerde vom 16. August 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nichtig zu erklären. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Ist wie hier ein Nichteintretensentscheid angefochten, sind nur Rügen zu hören, die die Eintretensfrage vor der Vorinstanz beschlagen. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur behaupteten Befangenheit des Regierungsstatthalters. 
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf zwei Begründungen, die je für sich das Nichteintreten zu rechtfertigen vermögen; damit müssen beide Begründungen je formgerecht angefochten werden, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Beschwerde zunächst als offensichtlich verspätet; der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass dies nicht zutreffe, und legt nicht dar, gestützt auf welche Rechtsnorm oder welchen Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht trotz Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern das zusätzliche den Nichteintretensentscheid rechtfertigende Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer formgerechten Beschwerdebegründung, rechtsverletzend sei. Gestützt worauf es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen sein soll, diese ergänzende Erwägung anzustellen, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Eintreten auf die Beschwerde verstanden werden kann, bleibt unerfindlich; auch insofern wird keine Rechtsverletzung dargetan. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Höhe der vom Verwaltungsgericht erhobenen Gerichtsgebühr bemängelt, fehlt es ebenso an einer hinreichenden Begründung. 
Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich das verwaltungsgerichtliche Urteil mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse. 
Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller