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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_286/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jack Würgler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.X.________ und B.X.________ (Mieter, Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) haben per 30. Juni 2012 die Kündigung ihrer Wohnung in der Liegenschaft an der Strasse Y.________ in Z.________ erhalten. Diese haben sie beim Bezirksgericht Münchwilen angefochten und haben um Erstreckung des Mietverhältnisses ersucht. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Offizialanwalt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 13. September 2012 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt mangels Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit ab. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren hob das Obergericht des Kantons Thurgau diesen Entscheid am 23. Oktober 2012 mit der Begründung auf, die Mietstreitigkeit sei zwar in Bezug auf die Kündigung aussichtslos, allerdings könne das Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses mindestens aktuell noch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Bezüglich der Bedürftigkeit erachtete das Obergericht die Akten als unvollständig und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt mangels Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit ab.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 21. März 2013 die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Februar 2013 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen die Kläger dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2013 sei aufzuheben und es sei ihnen für das Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem Bezirksgericht Münchwilen betreffend Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein Offizialvertreter zu bestellen. Eventualiter beantragen sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellen die Kläger das Gesuch, es sei ihnen auch für die Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es sich um eine Zivilsache, die den für Beschwerden in Zivilsachen in mietrechtlichen Fällen erforderlichen Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt demnach ausser Betracht. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 117 ff. ZPO. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Bedürftigkeit genügend ausgewiesen, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege nicht habe verweigert werden dürfen. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer trotz Aufforderung, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien, weshalb das Bezirksgericht zu Recht ihre Bedürftigkeit verneint habe. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob die Streitsache auch in Bezug auf die Mieterstreckung aussichtslos sei.  
Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sei das Einkommen der Beschwerdeführer nach wie vor unklar. Aus den eingereichten Steuerunterlagen könne nicht auf ihr Einkommen geschlossen werden, da die Beschwerdeführer weder das an C.________ gewährte Darlehen noch den Erlös aus dem Verkauf von Schmuck noch die von der Ausgleichskasse Schwyz überwiesenen Kinderzulagen deklariert hätten. So sei denn auch nach wie vor unklar, wie die Beschwerdeführer im Jahre 2011 trotz fehlendem Vermögen ihren Lebensunterhalt haben bestreiten können. Zwar hätten die Beschwerdeführer im Jahre 2010 ein Einkommen von Fr. 65'000.-- erzielt, es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie eine vierköpfige Familie mit diesem Guthaben über 21/3 Jahre habe leben und dabei auch noch ein Darlehen von Fr. 50'000.-- habe ausrichten können. Die Vermutung des Bezirksgerichts sei daher naheliegend, dass die Beschwerdeführer über weiteres, nicht bekanntes Einkommen verfügen würden. 
So habe der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keinen Lohnausweis für das Jahr 2012 von der D.________ GmbH eingereicht noch nähere Angaben über seine Beteiligung und seinen Ertrag an der Gesellschaft E.________ sowie über seine Mitgliedschaft bei der International F.________ Federation gemacht. Demnach sei nach wie vor offen, mit welchem Kapital sich der Beschwerdeführer an diesen Gesellschaften beteiligt und ob er daraus allenfalls ein Einkommen generiert habe. 
Berechtigt sei sodann auch die bezirksgerichtliche Vermutung, wonach die Beschwerdeführer noch über weitere, nicht offengelegte Bankkonti verfügen würden. Das Bezirksgericht habe festgestellt, dass unter anderen Belege für das Lohnkonto des Beschwerdeführers fehlen würden; erst im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kontoauszug eingereicht, welcher jedoch aufgrund des Novenverbots nicht mehr beachtlich sei. Dessen ungeachtet, erkläre dieser Auszug die finanzielle Situation der Beschwerdeführer nicht, da gewisse Transaktionen nach wie vor unklar seien. 
Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, dass insgesamt die Vermutung des Bezirksgerichts, die Beschwerdeführer würden ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegen, zutreffend sei. An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer vom Sozialen Dienst der Gemeinde Z.________ finanziell unterstützt werden. 
 
2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien; einerseits hätten sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation vollständig offengelegt und andererseits hätten sie den kantonalen Instanzen stets angeboten, persönlich zu den verschiedenen (unklaren) Punkten befragt zu werden. Eine persönliche Befragung hätte zur Klärung ihrer gesamten Einkommens- und Vermögenssituation beigetragen.  
 
2.3. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, welche auch unter Geltung der ZPO Gültigkeit behält (vgl. Urteil 4A_459/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). 
Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen der Gesuchsteller Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation der Gesuchsteller beachtlich. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihnen die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Prozesses erforderlich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181). 
Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es den Gesuchstellern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht; an ihnen ist es, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigern die Gesuchsteller die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). 
 
2.4. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gehabt haben, die (nach dem bezirksgerichtlichen Verfahren noch) offenen Fragen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation zu klären, weshalb eine mündliche Befragung nicht notwendig gewesen sei. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätten wissen müssen, dass über sämtliches Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben und entsprechende Belege einzureichen seien. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht von sich aus die offenen Einkommens- und Vermögenspositionen klären müssen, nachdem sie vom Bezirksgericht mehrmals dazu aufgefordert worden seien. Eine persönliche Befragung könne nicht dazu dienen, die fehlende Dokumentation zu ersetzen.  
 
2.5. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie mehrmals aufgefordert wurden, (ergänzende) Angaben über ihr Einkommen und ihr Vermögen zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Sie bringen jedoch nicht vor, dass sie dem nachgekommen wären und sämtliche von der Vorinstanz bzw. vom Bezirksgericht verlangten Auskünfte und Unterlagen eingereicht hätten. Sie machen vielmehr auch im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholt geltend, dass eine persönliche Befragung zur Klärung der noch offenen Fragen beigetragen hätte. Aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann geschlossen werden, dass sie - entgegen ihrer Mitwirkungspflicht - eben gerade nicht sämtliche finanziellen Verpflichtungen  vollständig angegeben haben (vgl. E. 2.3), da eine persönliche Befragung sonst nicht nötig gewesen wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass fehlende tatsächliche Darlegungen nicht durch einen Beweisantrag geheilt werden können bzw. sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen lassen. Eine Verletzung von Art. 119 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich.  
 
2.6. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz ihr Einkommen genügend ausgewiesen sei. Die Vorinstanz habe die gerichtsnotorische Tatsache unterschlagen, dass sie das an C.________ gewährte Darlehen in ihrer Steuererklärung gar nicht haben deklarieren müssen, da für Eheleute ein Freibetrag von über Fr. 100'000.-- bestehe. So habe auch der Erlös aus dem Verkauf von Schmuck nicht deklariert werden müssen, allerdings sei es ein Fehler gewesen, dass sie die Kinderzulagen nicht deklariert hätten. Dies würde sie jedoch auch nicht zu reichen Leuten machen.  
So verkenne denn die Vorinstanz auch, dass das Darlehen, welches sie C.________ gewährt haben, von einer iranischen Organisation stamme, welche ihnen einen Kredit von Fr. 50'000.-- gewährt habe, um in Z.________ eine Kinderkrippe zu unterstützen. Damit sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie das Darlehen mit ihrem im Jahre 2010 Angesparten finanziert hätten, falsch; die im Jahre 2010 angesparten Fr. 65'000.-- hätten damit vollständig zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gedient. 
Die Vorinstanz habe sodann nicht beachtet, dass es nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne, dass er von der Firma D.________ GmbH keinen Jahreslohnausweis 2012 erhalten habe. So hätten die Beschwerdeführer denn auch klar festgehalten, dass die Gesellschaft E.________ keine Geschäftstätigkeit mehr aufweise und es sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer aus seiner Mitgliedschaft bei der International F.________ Federation kein Einkommen generiere. 
So würden denn entgegen der Annahme der Vorinstanz auch keine weiteren Bankkonti existieren und die unentgeltliche Rechtspflege habe nicht deshalb verweigert werden dürfen, nur weil nicht alle Transaktionen auf ihrem Konto bzw. Kontoauszug bis ins letzte Detail habe geklärt und vor allem erklärt werden können. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, indem sie vom Sozialen Dienst der Gemeinde Z.________ unterstützt werden, sei davon auszugehen, dass sie bedürftig seien und über kein pfändbares Einkommen verfügen würden, worüber sich die Vorinstanz nicht leichtfertig habe hinwegsetzen düfen. 
 
2.7. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der Gesuchsteller prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung ist die Prüfung für die Frage der Bedürftigkeit mithin auf Willkür beschränkt (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).  
 
2.8. Mit ihren Ausführungen zu ihrer Bedürftigkeit verkennen die Beschwerdeführer grundsätzlich, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien bzw. zu wenig (klare) Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht haben, weshalb ihre Bedürftigkeit verneint wurde. Die Beschwerdeführer legen nicht in rechtsgenüglicher Hinsicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, nähere Angaben zu den einzelnen Einkommens- und Vermögenspositionen zu machen, sondern begnügen sich im Wesentlichen damit, die Dinge aus ihrer Sicht darzulegen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, womit sie nicht gehört werden können.  
 
2.9. Bezüglich dem von den Beschwerdeführern behaupteten iranischen Kredit, hat die Vorinstanz festgehalten, dass sie diesen weder substanziiert behauptet noch belegt haben. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine iranische Organisation eine Kinderkrippe in Z.________ unterstützen sollte und den Beschwerdeführern deshalb einen Kredit gewährt hätte. Die Beschwerdeführer setzen sich damit keineswegs auseinander und bringen nicht vor, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen wäre, der Vorinstanz eingehende Ausführungen zu diesem behaupteten Kredit zu machen. Sie machen auch nicht geltend, weshalb sie der Vorinstanz nicht zumindest den Namen dieser iranischen Organisation haben nennen oder andere überprüfbare Angaben haben machen können, um den genannten Kredit glaubhaft erscheinen zu lassen. Sie begnügen sich vielmehr damit vorzubringen, dass dieser Kredit dazu gedient hätte, das Darlehen an C.________ zu finanzieren.  
Hinsichtlich dieses Darlehens verkennen die Beschwerdeführer, dass dieses sehr wohl in ihrer Steuererklärung hätte deklariert werden müssen. Indem sie geltend machen, dass dieses, infolge des für Ehepaare geltenden Freibetrages, nicht in ihrer Steuererklärung habe angegeben werden müssen, gehen ihre Vorbringen ins Leere. Sie verkennen, dass sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte in der Steuererklärung deklariert werden müssen und dass erst nach vollständiger Deklaration ein allfälliger Freibetrag abzuziehen ist. Damit vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach von den Steuerunterlagen nicht auf ihr Einkommen geschlossen werden könne und es naheliegend sei, dass die Beschwerdeführer über weiteres, nicht bekanntes Einkommen und/oder Vermögen bzw. über weitere Bankkonti verfügen, nicht als willkürlich auszuweisen. 
So legen denn die Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, nähere Angaben über die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Firma E.________ und aus seiner Mitgliedschaft bei der International F.________ Federation zu machen. Sie bringen lediglich vor, dass sie dazu keine weiteren Angaben hätten machen können und eine persönliche Befragung dazu beigetragen hätte, dies zu erklären. Allein damit vermögen die Beschwerdeführer jedoch nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich auszuweisen. 
Schliesslich verkennen die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass sie nicht an die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit vom Sozialen Dienst der Gemeinde Z.________ gebunden sei. Die Beschwerdeführer bringen keineswegs vor, inwiefern diese Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll, weshalb auf ihre weiteren Vorbringen nicht einzugehen ist. 
 
2.10. Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, indem sie festgestellt hat, dass es an einer vollständigen Darstellung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) fehlt und die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Sie durfte demnach ohne Verletzung von Bundesrecht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer verneinen.  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind somit den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze