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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5F_14/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
 Zustelladresse: Rechtsanwalt Peter Ruggle, 
2. B.________, 
 Zustelladresse: Rechtsanwalt Peter Ruggle, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2013 (5A_734/2012), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich über A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Das daraufhin angerufene Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Weiterziehung nicht ein und setzte das Konkursdatum neu auf den 14. März 2011 fest. Das Bundesgericht wies die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil (5A_206/2011) vom 18. Mai 2011 ab, soweit darauf einzutreten war. Einem Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil war kein Erfolg beschieden (Urteil 5F_7/2011 vom 19. Juli 2011). 
 
Auf eine gegen die Konkurseröffnung beim Bezirksgericht erhobene Beschwerde trat dieses am 29. August 2012 nicht ein. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 28. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat (5A_734/2012). 
 
Bereits am 14. Mai 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid, mit dem ein kantonales Revisionsgesuch abgewiesen worden war, nicht ein (5A_729/2012). Gleichentags trat es auf ein Gesuch um Revision der bundesgerichtlichen Urteile 5A_206/2011 und 5F_7/2011 nicht ein (5F_3/2012). 
 
B.  
A.________ und B.________ sind mit Revisionsgesuch vom 18./21. Juni 2013 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangen, das obergerichtliche Konkurserkenntnis vom 14. März 2011 "als nichtig aufzuheben". Zudem machen sie in Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 verschiedene Revisionsgründe geltend. Sie verlangen sinngemäss den Ausstand von Bundesrichter von Werdt. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung über ihren Ehemann berechtigt; dies wurde ihr im nunmehr angefochtenen Urteil 5A_734/2012 (E. 1.1) bereits dargelegt. Da zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nur berechtigt ist, wer bereits im vorangegangenen Verfahren Parteistellung hatte oder als Rechtsnachfolger auftritt, ist demzufolge auf das Begehren der Gesuchstellerin ebenfalls nicht einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt für das vorliegende Verfahren. Das Begehren braucht indes nicht geprüft zu werden, da die Mitwirkung des genannten Magistraten aus rein organisatorischen Gründen nicht vorgesehen war. 
 
3.  
Nach Ansicht des Gesuchstellers hätte sich Bundesrichter von Werdt nicht mit seiner Angelegenheit befassen dürfen, da er sich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Interessenkollision befunden habe. Soweit er mit diesem Vorbringen einen Ausstandsgrund geltend machen will (Art. 121 lit. a BGG), legt er nicht dar, weshalb ihm die Anrufung dieses Revisionsgrundes erst jetzt möglich gewesen sei (Art. 38 Abs. 3 BGG). Er verweist vorerst auf ein anderes Verfahren, in welchem er die Interessenkollision von Bundesrichter von Werdt bekannt gegeben habe. In dem daraufhin ergangenen Urteil (5F_3/2012) stellte das Bundesgericht indes fest, dass es sich bei dem erhobenen Vorwurf um Sachverhalte handle, welche sich bereits vor Fällung des nunmehr angefochtenen Urteils aus dem Jahre 2011 ereignet haben. Zudem verweist der Gesuchsteller auf ein Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahre 2010 (Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010), wonach Bundesrichter von Werdt bereits damals die angeführte Interessenkollision bekannt war. Daraus folgt, dass der genannte Ausstandsgrund durchaus in einem vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können und nunmehr verwirkt ist. Damit erweist sich das Revisionsgesuch als verspätet (vgl. bereits das Urteil 5F_3/2012). 
 
4.  
Der Gesuchsteller macht zudem ein Versehen geltend, da das Bundesgericht im vorliegend angefochtenen Urteil die Zustellung des Konkurserkenntnisses nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) nicht geprüft habe. Hätte es diesen Aspekt beurteilt, so hätte es die Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses sofort feststellen können. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 121 lit. d BGG kann eine Versehensrüge nur auf in den Akten liegenden Sachverhalte beziehen. Damit eröffnet dieser Revisionsgrund dem Gesuchsteller keinesfalls die Prüfung oder Neuprüfung einer Rechtsfrage. Die weiteren Vorbringen zielen im Ergebnis darauf ab, das angefochtene Urteil - unter dem Vorwand der Nichtigkeit - in Wiedererwägung zu ziehen, wozu die Revision nicht gegeben ist. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist dem Revisionsgesuch insgesamt kein Erfolg beschieden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind die Kosten von den Gesuchstellern zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Hottingen-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante