Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_733/2023
Urteil vom 21. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Glaubwürdigkeits-/Glaubhaftigkeits-Gutachten;
Willkür, rechtliches Gehör, Begründungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. September 2022 (4M 22 17).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ werden gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Sursee verschiedene sexuelle Übergriffe auf B.________, geboren am 3. Juli 1995, Tochter seiner Lebenspartnerin, vorgeworfen. Er soll diese zwischen Januar 2004 und Ende 2010 mehrfach im Intimbereich angefasst und mit den Fingern vaginal in sie eingedrungen sein. Weiter habe er mit seinem Penis ihren Vaginalbereich mittels Auf- und Abbewegungen massiert und sei er mit der Zunge vaginal in sie eingedrungen. Zudem soll er sie an ihren Brüsten angefasst haben und während des Fernseh-Schauens ihre Füsse an seinen Schoss gelegt haben, so dass sie seinen Penis gespürt habe. Darüber hinaus habe er B.________ pornographische Bilder zugänglich gemacht und habe er verschiedentlich verbotene Pornographie besessen und konsumiert.
A.b. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 10. November 2021 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornographie schuldig. Betreffend einen Teil der Vorwürfe betreffend mehrfacher Pornographie (in der Anklage als "mögliche/verdächtige Kinderpornographie" bezeichnet) sprach es ihn frei bzw. stellte das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Kriminalgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 140.-- bei einer Probezeit von drei Jahren. Weiter verhängte es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Schliesslich befand es über die beschlagnahmten Gegenstände, die gesicherten Daten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Mit Urteil vom 26. September 2022 stellte das Obergericht des Kantons Luzern die Rechtskraft verschiedener Punkte, namentlich der Schuldsprüche, der Freisprüche sowie der Einstellung betreffend Pornographie fest. Sodann sprach es A.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung eines Tages Polizeihaft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie die Strafe (Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) aufzuheben. Er sei von den betreffenden Vorwürfen freizusprechen. Hingegen sei er wegen mehrfacher Pornographie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 110.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt A.________ den Antrag, es sei ein Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend B.________ und ihren Aussagen zu erstellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.b. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos sei, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation neu durch die zweite Strafrechtliche Abteilung behandelt werde.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Zudem verletze sie ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend das Opfer einzuholen.
2.2.
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist (Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz weist den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten mit überzeugender Begründung ab. Nach ihren Ausführungen war das Opfer im Zeitpunkt der Einvernahme eine erwachsene Person, es waren Einvernahmeprotokolle sowie eine audiovisuelle Einvernahme vorhanden und damit die Aussagen des Opfers für das Gericht unmittelbar und frei interpretierbar. Sodann erkannte die Vorinstanz keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Opfers und lagen ihrer Auffassung nach keine Anzeichen einer ernsthaften geistigen Störung vor, welche die Aussagequalität entscheidend hätten beeinträchtigen können. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte auf eine Drittbeeinflussung. Auch wenn sich das Opfer erst zehn Jahre nach den Vorfällen in einem anonymen Brief an die Behörden gewandt habe, habe es sich bereits im Jahr 2011, d.h. kurz nach den Ereignissen, gegenüber seiner Psychiaterin hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs anvertraut. Sodann habe das Opfer plausibel einen konkreten Anlass, nämlich ein zufälliges Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer anlässlich eines Einkaufs in der Migros und die damalige persönliche Situation (sie sei schwanger gewesen und es sei ihr durch das Treffen alles hochgekommen), für ihre anonyme Anzeige benannt. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche der Beschwerdeführer grösstenteils nicht eingeht, sondern seine vor Vorinstanz angebrachte Kritik wiederholt, gibt es nichts beizufügen. Auf sie kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zusätzlich einen Antrag auf Glaubwürdigkeitsbegutachtung des Opfers stellt, begründet er diesen nicht näher. Die personenbezogene Glaubwürdigkeit des Opfers stellt er mit keinem Wort in Frage. Auf den Verfahrensantrag ist deshalb nicht einzutreten.
2.4. Weiter liegt auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs im Generellen (nebst der Ablehnung des Antrags auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten) vor. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie den Aussagen der Privatklägerin Glauben schenkt. Sie erwähnt die hierfür massgebenden Gesichtspunkte. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Urteils bewusst zu sein und dieses in voller Kenntnis der Sachlage anzufechten (BGE 147 IV 73 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei durfte die Vorinstanz nicht relevante Umstände beiseite lassen, ohne Recht zu verletzen. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf, die Vorinstanz beschränke sich bloss auf eine Wiedergabe der Aussagen, ohne eine eigene Würdigung vorzunehmen (vgl. nachfolgend E. 3). Dass die Vorinstanz die Beweise anders würdigt als es der Beschwerdeführer sich wünscht, begründet keine Gehörsverletzung.
3.
Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig und willkürlich, erweist sich ebenfalls als unbegründet.
3.1. Dies betrifft zunächst die vorinstanzliche Würdigung zum Zustandekommen der Strafanzeige und zu den diesbezüglich vorhandenen objektiven Beweismitteln (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.1.1. Gemäss der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz spricht das Zustandekommen der Strafanzeige, gepaart mit dem Umstand, dass es den Missbrauch bereits im Jahr 2011 gegenüber einer Psychiaterin und gegenüber seiner Mutter offenbarte, für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers. Dass dieses seinen eigenen Missbrauch im anonymen Schreiben an die Polizei nicht thematisierte, mit welchem es das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ins Rollen brachte, durfte die Vorinstanz willkürfrei als fehlenden Belastungseifer bewerten.
3.1.2. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Opfer habe gar keine Kenntnis seines Besitzes von Kinderpornographie haben können. Immerhin wurde der Beschwerdeführer wegen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Bildern zum Nachteil des Opfers schuldig gesprochen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erwähnte das Opfer, als es anlässlich einer Einvernahme mit dem beim Beschwerdeführer sichergestellten kinderpornographischen Material konfrontiert wurde, zudem, diese Bilder seien noch schlimmer als jene, die es damals, also im Tatzeitpunkt als Kind, gesehen habe. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers bestanden für das Opfer somit hinreichende Anhaltspunkte, um die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des verfassten anonymen Briefs (siehe vorne E. 2.3) darauf hinzuweisen, der Beschwerdeführer sei im Besitz von Kinderpornographie.
3.1.3. Sodann durfte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihrer Mutter das Glück mit dem Beschwerdeführer nicht habe gönnen mögen, verwerfen, ohne in Willkür zu verfallen. Denn nicht die Anzeige des Opfers führte zur Trennung der Paarbeziehung seiner Mutter und des Beschwerdeführers. Vielmehr erfolgte diese viele Jahre zuvor, infolge des konfliktbehafteten Zusammenlebens der Parteien.
3.2.
3.2.1. Weiter bildet auch die vorinstanzliche Würdigung der inhaltlichen Aussagen des Opfers zum sexuellen Missbrauch keinen Anlass zur Kritik. Das Opfer konnte den Beginn und das Ende der regelmässigen sexuellen Übergriffe zeitlich einordnen und in einen Kontext stellen. Sodann konnte es die Häufigkeit und die Folgen auf das Familienleben benennen.
Die Vorinstanz schenkt den Angaben des Opfers zu den konkreten sexuellen Handlungen, den Abwehrversuchen, den Antworten des Beschwerdeführers darauf, dem Zustand der Erregung des Beschwerdeführers, der Bekleidung der Parteien, wie es zum Ausziehen der Kleidung gekommen ist und dem Empfinden des Opfers während der Handlungen mit gut vertretbaren Argumenten Glauben. Das Opfer habe den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. Dabei hat das Opfer diesbezüglich in seinen beiden, rund ein Jahr auseinanderliegenden Aussagen konstante und widerspruchsfreie Aussagen in freier Rede gemacht. Sodann geht die Vorinstanz treffend davon aus, dass die Schilderung des Opfers, wonach der Beschwerdeführer die entblössten Füsse des Opfers an seinen nackten Penis gelegt habe, mit dem Umstand korrespondiere, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Fussfetischist sei und Fotos der Füsse des Opfers gemacht und gespeichert habe. Diese Würdigung bietet keine Angriffsfläche. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik.
3.2.2. Die Kritik des Beschwerdeführers, das Opfer habe viele Details nicht angeben können, verfängt angesichts der umfangreichen Schilderungen des Opfers und deren Würdigung durch die Vorinstanz auch nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Opfer habe Erinnerungslücken hinsichtlich des genauen zeitlichen Ablaufs und könne keinen speziellen Übergriff nennen, ist dies im Ergebnis nicht entscheidend. Vorliegend handelt es sich um zahlreiche gleichartige Tatvorwürfe sexuellen Missbrauchs im häuslichen Nahbereich, welche sich regelmässig, d.h. mehrmals wöchentlich, und über viele Jahre ereignet haben sollen. Dabei konnte das Opfer, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ungeachtet des langen Zeitablaufs von fast zehn Jahren mehrfach detaillierte, kohärente und in sich stimmige Aussagen machen. Es war in der Lage, Nebensächlichkeiten zu schildern. Sodann habe das Opfer eigenes Fehlverhalten zugegeben, namentlich Handgreiflichkeiten gegenüber der eigenen Mutter, um auf sich und seine Situation aufmerksam zu machen. Das Opfer habe nicht versucht, sich in ein gutes Licht zu stellen. Unter diesen Umständen ist es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Opfers glaubt.
3.2.3. Ebenso wenig ist das Beweisergebnis mit Willkür behaftet, wenn die Vorinstanz von sich aus Gründe für mögliche Falschaussagen des Opfers prüft und namentlich ein finanzielles Motiv oder Eifersucht verwirft bzw. entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers als unbelegte Vermutungen qualifiziert.
3.2.4. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers, liegt auch keine Willkür bei der Würdigung der Aussagen der Mutter des Opfers vor. Einerseits war diese bei den Übergriffen im Schlafzimmer nicht dabei und stellt die Vorinstanz zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers (sowie weitere objektive Beweismittel) ab. Andererseits berichtet die Mutter von Missbrauchsvorwürfen des Opfers gegenüber dem Beschwerdeführer während des Zusammenlebens der Parteien und belastet sich durch ihr Nichthandeln somit selbst in erheblicher Weise, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt. Wenn die Vorinstanz sodann geringfügige Abweichungen in den Aussagen der Mutter und des Opfers feststellt und diese im Ergebnis als ohne Einfluss auf das Beweisergebnis taxiert, begründet dies im Ergebnis ebenfalls keine Willkür.
3.2.5. Der Vorinstanz kann auch keine widersprüchliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, soweit sie ausführt, die Mutter des Opfers wolle einerseits keinen sexuellen Missbrauch beobachtet haben, sie aber gleichzeitig auch berichte, der Beschwerdeführer habe das Opfer zwischen den Beinen angefasst. Insoweit hält die Vorinstanz als Erklärung des vermeintlichen Widerspruchs fest, die Mutter des Opfers habe die Berührung zwischen den Beinen einer Heilbehandlung nach der vom Beschwerdeführer praktizierten "Reiki-Methode" zufolge der Menstruationsbeschwerden des Opfers zugeschrieben. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, ist weiter nicht ersichtlich, was er aus dem Urteil 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 (E. 1.3.2) zu seinen Gunsten für sich ableiten will. Der dortige Sachverhalt ist anders gelagert als vorliegend und zitiert der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen ohnehin lediglich einen aus dem Zusammenhang gerissenen Satz.
3.2.6. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit seinen Aussagen auseinander, substantiiert er nicht näher, welche Aussagen die Vorinstanz ungewürdigt gelassen haben soll. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz einen sexuellen Missbrauch bestritten und hierzu konsequenterweise keine Angaben gemacht. Insoweit bestehen hierzu auch keine Aussagen, die von der Vorinstanz hätten gewürdigt werden können. Dass der Beschwerdeführer anfänglich den Besitz von Kinderpornographie bestritten und seine diesbezügliche Aussage aufgrund der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Bilder und Daten revidiert hat, wertet die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise als Indiz für die grundsätzlich fehlende Glaubhaftigkeit in seinem Aussageverhalten. Berechtigterweise erachtet es die Vorinstanz sodann als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zum sexuellen Missbrauch, dass der Beschwerdeführer Fotodateien von dessen Füssen und des Oberkörpers in einem mit "meine geilen Sexbilder" betitelten Ordner abgespeichert und im Internet nach "sexuelle Gewalt" und "Teen" bzw. dort nach "Vater-Tochter" und "ältere Herren mit jungen Frauen" gesucht habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und die Vorwürfe bestreitet, bietet diese Würdigung keinerlei Anlass zur Kritik.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung der Delikte als sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB Bundesrecht. Die von der Vorinstanz angenommene Drucksituation sei nicht gegeben gewesen. Abhängigkeitsverhältnisse würden sodann abschliessend durch die Art. 188, Art. 192 und Art. 193 StGB erfasst.
4.2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 153 E. 3 ff. ausführlich mit der Drucksituation gegenüber Minderjährigen befasst, welche Opfer von Sexualdelikten im häuslichen Nahbereich werden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
4.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Ausgehend von den Grundsätzen der vorerwähnten Rechtsprechung, reichen die tatsächlichen Verhältnisse ohne Weiteres aus, eine "tatsituative Zwangssituation" im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht zu bejahen. Das 8-15 jährige Opfer presste anlässlich der Missbrauchshandlungen die Beine zusammen und versuchte, seine Brüste mit Händen und Armen zu schützen. Der Beschwerdeführer, der sich als Lebenspartner der Mutter in der Rolle einer Vaterfigur befand, drohte dem Opfer, er helfe diesem nicht mehr bei den Hausaufgaben, oder gab ihm das Gefühl, dumm oder nicht normal zu sein, wenn es die Übergriffe nicht dulde. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gab das Opfer den ablehnenden Willen auch seiner Mutter gegenüber wieder, welche den Beschwerdeführer zur Rede stellte. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen strukturelle Gewalt bejaht, verletzt kein Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn