Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_409/2024
Urteil vom 21. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch ihre Eltern B.A.________,
und C.A.________,
alle
und diese vertreten durch Nuria Frei und/oder David Krummen, Rechtsanwälte,
gegen
Gemeinderat U.________-V.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker.
Schulrat des Bezirks W.________,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5000 Aarau,
Gegenstand
Schulzuweisung / Sonderschulung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 19. Juni 2024 (WBE.2023.296).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 30. August 2015) hat seit ihrer Geburt eine tetraspastische Cerebralparese mit periventrikulärer Leukomalazie. Im Alltag benutzt sie einen Rollstuhl sowie weitere Hilfsmittel (u.a. Orthesen und unterstützende elektronische Kommunikationsmittel). Sie wurde mit verstärkten Fördermassnahmen im Regelkindergarten im Ortsteil V.________ der Einwohnergemeinde U.________-V.________ eingeschult. Mit Blick auf den Übertritt in die Primarschule wurde eine fachpsychologische Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Aargau (SPD/AG) vorgenommen. Der SPD/AG kam in seiner Abklärung zum Schluss, dass bei A.A.________ eine gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigung mit erhöhtem Unterstützungsbedarf vorliege, und empfahl die Beschulung in der Heilpädagogischen Sonderschule der Stiftung D.________ in X.________.
Am 12. Mai 2022 fällte die Gesamtschulleitung der Kreisschule Y.________ einen Laufbahnentscheid betreffend A.A.________. Sie verfügte darin den Eintritt von A.A.________ in die Sonderschule der D.________ in X.________ ab dem Schuljahr 2022/2023. Aufgrund des rechtlichen Gehörs und in Rücksprache mit der Sonderschule der D.________ in X.________ wurde zudem als Vereinbarung festgehalten, dass A.A.________ jeden Vormittag (5 mal pro Woche) in der Sonderschule der D.________ in X.________ unterrichtet werde, und dass sie zudem ab August 2022 (Schuljahresbeginn) jeweils einen Nachmittag die Regelschule an der Kreisschule Y.________ besuche. In gegenseitiger Absprache könne nach den Herbstferien ein zweiter Nachmittag an der Regelschule dazu genommen werden.
B.
B.a. Gegen den Zuweisungsentscheid der Kreissschule Y.________ führte A.A.________ - rechtlich vertreten durch ihre Eltern - mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks W.________. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei vollumfänglich integrativ in der Regelschule vor Ort mit der benötigten behinderungsbedingten Unterstützung zu beschulen. Die Kreisschule liess sich in diesem Verfahren anwaltlich vertreten.
Am 16. November 2022 hiess der Schulrat des Bezirks W.________ die Beschwerde gut, wobei keine Parteientschädigungen zugesprochen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden. Der begründete Entscheid wurde der Kreisschule Y.________ am 25. Januar 2023 zugestellt.
B.b. Am 24. Februar 2023 liess die Gesamtschulleiterin der Kreisschule Y.________ (im Namen der Einwohnergemeinde U.________-V.________) durch ihre Rechtsvertretung gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks W.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau erheben und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Schulrats vom 16. November 2022.
Am 28. Juni 2023 fasste der Regierungsrat folgenden Beschluss:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Schulrats des Bezirks W.________ vom 16. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatkasse genommen.
3. Die Eltern von A.A.________ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Einwohnergemeinde U.________-V.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'750.- (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
3.1 Die Eltern von A.A.________ (Beschwerdegegnerin) werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Einwohnergemeinde U.________-V.________ (Beschwerdeführerin) die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten von Fr. 2'250.- zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'125.-- (inklusive Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.
3.2 Der Einwohnergemeinde U.________-V.________ (Beschwerdeführerin) wird die andere Hälfte der entstandenen Parteikosten von Fr. 2'250.- zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'125.- (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt.
B.c. Die von A.A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Juni 2024 ab. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Gleichzeitig verpflichtete es die Eltern von A.A.________, dem Gemeinderat U.________-V.________ in solidarischer Haftbarkeit die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.-- zu ersetzen.
C.
Hiergegen gelangt A.A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei vollumfänglich in der Regelschule ihrer Wohnsitzgemeinde (Kreisschule Y.________ in V.________) mit der benötigten behinderungsbedingten Unterstützung zu beschulen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil insofern aufzuheben, als dass die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für die drei vorinstanzlichen Verfahren zu bezahlen, zu befreien sei. Zudem beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Einholung eines Fachberichts des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB).
Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat U.________-V.________ hat durch seine Rechtsvertretung am 4. Dezember 2024 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.A.________ hat in Kenntnis der Stellungnahmen am 20. Januar 2025 repliziert. Hierauf hat der Gemeinderat U.________-V.________ am 31. Januar 2025 eine Duplik ins Recht gelegt. Mit Triplik vom 14. Februar 2025 hat A.A.________ wiederum Stellung genommen. Im Rahmen der Vernehmlassungen haben sowohl A.A.________ als auch der Gemeinderat U.________-V.________ jeweils beantragt, weitere Beweismittel ins Recht zu nehmen respektive die jeweils neu eingereichten Beweismittel der Gegenpartei aus dem Recht zu weisen. Mit spontaner Eingabe vom 18. Juli 2025 hat A.A.________ ergänzende Bemerkungen angebracht. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 hat der Gemeinderat U.________-V.________ repliziert.
Mit Verfügung vom 23. September 2024 hat die Präsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2024 handelt es sich um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Umstritten ist, ob die Sonderschulung der Beschwerdeführerin integrativ oder separativ zu erfolgen hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (Leistungsbeurteilung) greift deshalb nicht (Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.1; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.1; BGE 138 I 162 nicht publ. E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen.
1.2. Als Inhaber der elterlichen Sorge steht den Eltern der Beschwerdeführerin die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihrer Tochter berechtigt (Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2; 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 1). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG), da sie andernfalls nicht (mehr) die Regelschule mit integrativen Massnahmen besuchen kann, sondern an die Sonderschule der D.________ in X.________ wechseln muss (vgl. die Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2; 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.2).
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG ) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c - e BGG ) abgesehen - nur auf Bundes- oder Völkerrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür oder die Verletzung anderer Garantien der Bundesverfassung (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1; 137 V 57 E. 1.3: 133 II 249 E. 1.2.1 mit Hinweis). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin haben vor Bundesgericht neue Unterlagen eingereicht und deren Berücksichtigung beantragt. Allerdings sind sowohl die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme von E.________ vom 26. August 2024 und das Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2025 als auch das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Protokoll über den Austausch mit dem Klassenlehrer der Beschwerdeführerin vom 17. September 2024 erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden. Als echte Noven sind sie im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen.
2.4. Schliesslich ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein Fachbericht des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) anzufordern, nicht zu folgen. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55 BGG) an, da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Das Vorliegen solcher ausserordentlichen Umstände ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass in anderen Verfahren in der Vergangenheit entsprechende Berichte eingeholt worden sind, ändert hieran nichts. Zudem weist nichts darauf hin, dass ein entsprechender Bericht nicht auch im kantonalen Verfahren hätte eingeholt werden können.
3.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin - die Gemeinde U.________-V.________ - sei im kantonalen Verfahren nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks W.________ legitimiert gewesen; der Regierungsrat des Kantons Aargau habe auf deren Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks W.________ gar nicht eintreten dürfen (vorne B.b). Der Regierungsrat und die Vorinstanz hätten die Beschwerdelegitimation der Gemeinde in willkürlicher respektive rechtsungleicher Auslegung der anwendbaren kantonalen Verfahrensbestimmung - § 42 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (SAR 271.200; VRPG/AG) - zu Unrecht bejaht.
3.1. Im angefochtenen Urteil hält die Vorinstanz diesbezüglich insbesondere fest, die Beschwerdebefugnis nach § 42 lit. a VRPG/AG sei inhaltlich deckungsgleich mit derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG. Entsprechend sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu beachten. Der Schulrat des Bezirks W.________ habe den Entscheid der Kreisschule vom 16. Mai 2022, die Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2022/23 der Heilpädagogischen Sonderschule der D.________ zuzuweisen, aufgehoben. Damit sei die Kreisschule gegen ihren Willen zur integrativen Sonderschulung der Beschwerdeführerin in der Regelklasse der Primarschule und damit verbunden zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel und personeller und räumlicher Ressourcen verpflichtet worden. Die Kreisschule und die Einwohnergemeinde U.________-V.________ als eine der Trägergemeinden hätten ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der materiellen Überprüfung des sie belastenden Entscheids.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewendet. Insbesondere habe sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG fehlerhaft angewendet.
3.2.1. Das Bundesgericht prüft die vorliegend streitgegenständliche Anwendung von § 42 lit. a VRPG/AG nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür oder die Verletzung anderer Garantien der Bundesverfassung hin (vgl. vorne E. 2.1; BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Auch wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid vorbringt, dass sie bei der Auslegung einer inhaltlich mit Art. 89 Abs. 1 BGG übereinstimmenden kantonalen Verfahrensbestimmung die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur bundesgesetzlichen Bestimmung beachtet, bedeutet das nicht, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung frei prüft, solange gewährleistet bleibt, dass die Beschwerdelegitimation nicht enger als im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geführt wird (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. dazu unten E. 3.2.2). In der Sache hat das Verwaltungsgericht vorliegend kantonales Verwaltungsrecht angewendet. Entsprechend müsste sich die Auslegung des Verwaltungsgerichts sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar also willkürlich erweisen.
3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Gemeinwesen auf das allgemeine Beschwerderecht von Art. 89 Abs. 1 BGG stützen, wenn es durch einen angefochtenen Entscheid entweder gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe respektive in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt ist. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Beschwerdelegitimation von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; 140 I 90 E. 1.2; 140 V 321 E. 2.1.1; Urteil 2C_344/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2).
Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG (Grundsatz der Einheit des Verfahrens) darf das kantonale Verfahrensrecht die Beschwerdelegitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht enger als Art. 89 Abs. 1 BGG führen. Demgegenüber ist es dem kantonalen Gesetzgeber resp. den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht verwehrt, die kantonalen Verfahrensbestimmungen betreffend die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen grosszügiger zu fassen respektive auszulegen als das Bundesgericht dies in seiner Rechtsprechung tut (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 144 I 43 E. 2.1; 141 II 307 E. 6.1; 138 II 162 E. 2.1.1; 135 II 145 E. 5; vgl. auch die Urteile 2C_57/2023 vom 6. September 2024 E. 4.3; 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.7; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2).
3.2.3. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Entscheid des Schulrats betreffend die Schulzuteilung der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger betraf. Hierfür ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass das Gemeinwesen in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1) respektive in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen (vgl. BGE 140 V 321 E. 2.1.1) betroffen ist (vgl. auch BGE 140 I 90 E. 1.2.2). Eine solche Betroffenheit wird in der Regel im Bereich der Sozialhilfe (vgl. BGE 140 V 328 E. 6) sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und ähnlichen Regelungen (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3; 135 II 156 E. 3.3; Urteile 2C_455/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 173; 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2) anerkannt. Gleiches gilt auch, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat, nicht aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfragen geht (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.3; 140 I 90 E. 1.2.6; Urteil 2C_910/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.2; zum Ganzen: Urteil 2C_344/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2 und 1.2.2).
3.2.4. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abschliessend entschieden, ob Gemeinden gegebenenfalls gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Rechtsmittelentscheide betreffend die Schulzuweisung an das Bundesgericht gelangen können.
In einem Fall betreffend eine
Klassenzuteilung hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der kommunalen Schulpflege gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG verneint (vgl. das Urteil 2C_1123/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3.2). Im Fall einer Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass, der im Bereich der Hochbegabtenförderung die von der Wohnsitzgemeinde geschuldeten Schulgelder festlegte, hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG demgegenüber bejaht (Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 1.2.2); ebenso betreffend die Beitragspflicht von Gemeinden an die kantonalen Berufsfachschulen (Urteil 2C_949/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2).
Im Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie und gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation von Gemeinden gegen kantonale Rechtsmittelentscheide in mehreren Fällen betreffend die
Schulzuteilung bejaht und in der Folge - vor dem Hintergrund des jeweiligen kantonalen Rechts - auch das Bestehen eines geschützten Autonomiebereichs festgestellt (vgl. dazu die Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; 2C_414/2015 vom 12. Februar 2016 E. 1.1 und E. 2; 2C_274/2014 vom 29. Juli 2014 E. 1.2 und E. 2.2; 2P.27/1990 vom 7. Februar 1991 E. 2c und 3d).
3.2.5. Insgesamt erweist sich die Auslegung des an Art. 89 Abs. 1 BGG angelehnten § 42 lit. a VRPG/AG durch die Vorinstanz jedenfalls nicht als willkürlich. Dabei kann offen bleiben, wie Art. 89 Abs. 1 BGG bei einer freien Prüfung durch das Bundesgericht mit Blick auf die Beschwerdelegitimation von (Schul-) Gemeinden gegen Entscheide kantonaler Rechtsmittelbehörden betreffend die Schulzuteilung auszulegen wäre. Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedenfalls nicht aus, dass Gemeinden im Zusammenhang mit kantonalen Rechtsmittelentscheiden betreffend Schulzuweisungen zur Beschwerdeerhebung gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert sein können.
Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Urteil in willkürfreier Weise, dass die integrative Sonderschulung eines behinderten Kindes in der Regelklasse situationsbedingt zu einem organisatorischen und personellen Mehraufwand führen und die Erfüllung des Förderauftrags aller Kinder beeinflussen - mithin mit Blick auf die Verteilung der verfügbaren Ressourcen auf die verschiedenen in der Regelschule der Gemeinde beschulten Kinder Konsequenzen nach sich ziehen - kann. Dass ein Entscheid über die Zuteilung in eine separative Sonderschule immer eine Einzelfallbeurteilung darstellt schliesst zudem nicht aus, dass ihm eine gewisse präjudizielle Wirkung auf zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle zukommen kann. Angesichts dieser Umstände und der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtslage erscheint der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei durch den Entscheid des Schulrats in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe berührt, jedenfalls nicht willkürlich.
3.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin auch nicht zu folgen, insofern sie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 8 BV) geltend macht, weil der Regierungsrat des Kantons Aargau die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde in einem gleichgelagerten Fall aus dem Jahr 2021 verneint habe:
3.3.1. Die Rechtsgleichheit verbietet im Rahmen der Rechtsanwendung, zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (BGE 148 I 271 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend darf eine Behörde in gleichgelagerten Fällen nicht grundlos unterschiedlich entscheiden (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 125 II 152 E. 4c/aa). Will sie von ihrer bisherigen Praxis abweichen, müssen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Praxisänderung vorliegen. Die neue Lösung muss auf besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung beruhen. Zudem muss das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung die im Spiel stehenden gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwiegen (BGE 147 III 402 E. 5.3.3; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2). Ausserdem sind Praxisänderungen vorgängig anzukündigen, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren und zu einem Rechtsverlust führen könnten (BGE 142 V 551 E. 4.1; 133 V 96 E. 4.4.6; 132 II 153 E. 5.1). Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber Änderungen der materiellen Praxis (BGE 146 I 105 E. 5.2.1; 135 II 75 E. 3.2; 103 Ib 197 E. 4). Diese Anforderungen stellt das Bundesgericht in erster Linie an seine eigene Rechtsprechung. Daneben gewährt das Bundesgericht den Rechtsuchenden auch Schutz vor Praxisänderungen kantonaler Instanzen zu kantonalem Recht, wenn für die Änderung keine ernsthaften sachlichen Gründe vorliegen (vgl. zum Ganzen das Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 8.1).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Grundsätzen vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit des von der Beschwerdeführerin zum Vergleich beigezogenen Verfahrens, geht es - nachdem die Vorinstanz als obere kantonale Rechtsmittelinstanz das kantonale Recht zulässigerweise dahingehend ausgelegt hat, dass Gemeinwesen in einer Konstellation wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert sind (vorne E. 3.2) - letztlich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verfügt. Ein solcher Anspruch besteht aber von vornherein nur dann, wenn eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, und zudem zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1). Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin ihren Gleichbehandlungsanspruch nur auf einen einzigen gegenläufigen Entscheid des Regierungsrates stützt. Dieser ist zudem vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ergangen, mit welchem dieses als oberste kantonale Instanz die Rechtslage geklärt hat.
3.4. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht im kantonalen Rechtsmittelverfahren auf die Beschwerde der Gemeinde U.________-V.________ eingetreten sind.
4.
Die Beschwerdeführerin besucht seit Beginn des Schuljahres 2022/2023 - im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorangehenden kantonalen Rechtsmittelverfahren - die Regelklasse an der Kreisschule Y.________ im Schulkreis U.________-V.________. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Beinträchtigung einen Unterstützungsbedarf hat und grundsätzlich Sonderschulung benötigt. Umstritten ist demgegenüber, ob die Sonderschulung integrativ oder separativ zu erfolgen hat. Sowohl während dem kantonalen Rechtsmittelverfahren als auch im Verfahren vor Bundesgericht besuchte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr jeweils gewährten aufschiebenden Wirkung die Regelklasse.
5.
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV, des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV , sowie der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung (BehiG; SR 151.3) und von Art. 5 i.V.m. Art. 24 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; SR 0.109) und Art. 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
5.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BRK anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel: a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
Rechtsprechungsgemäss ist Art. 24 BRK grundsätzlich programmatischer Natur. Das in Abs. 1 der Bestimmung verankerte Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Bilung jedoch unmittelbar anwendbar: Stellt der Staat Angebote im Bildungsbereich bereit, muss er einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleisten und darf niemanden aus diskriminierenden Gründen von deren Inanspruchnahme ausschliessen (BGE 145 I 142 E. 5.1; vgl. auch Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.1).
Nicht ersichtlich ist, dass der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 23 KRK, der das Recht geistig oder körperlich behinderter Kinder auf ein menschenwürdiges Leben und angemessene Unterstützung gewährleistet, mit Blick auf die Beschulung über den in der BRK respektive verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht und die diesbezügliche Praxis hinausgeht. Im Übrigen ist auch diese Bestimmung praxisgemäss im Wesentlichen programmatischer Natur und deshalb nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 137 V 167 E. 4.8; Urteile 9C_6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1; 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Artikel 8 Abs. 2 BV begründet aber keinen individual-rechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer faktischen Gleichheit. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht hingegen in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2).
Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht (Art. 62 Abs. 2 BV). Sie sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne leitet sich ein Recht auf eine geeignete Sonderschulung für Behinderte schon aus Art. 19 BV ab (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.3).
Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV ), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.4 mit Hinweis).
5.3. Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3; Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.5; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.4).
Die Kantone sind jedoch nicht vollständig frei, wie sie den Grundschulunterricht ausgestalten wollen. Die verfassungsrechtlich garantierte Sonderschulung bedeutet, dass die Schulung an die besonderen Bedürfnisse der behinderten Kinder angepasst wird. Dies geschieht durch angemessene Fördermassnahmen, namentlich durch besondere pädagogische oder in anderer Weise auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtete Massnahmen (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. c und e BRK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1). Die Sonderschulung kann separativ in heilpädagogischen Spezialschulen (Sonderschulen) oder integrativ in Regelklassen unter Beizug heilpädagogischer Dienste bzw. pädagogisch-therapeutischer Massnahmen erfolgen. Auch wenn praxisgemäss kein absoluter Anspruch auf Integration in die Regelschule besteht, soll die inklusive Schulung in der Regelschule den Normalfall bilden (BGE 141 I 9 E. 5.3.4; 130 I 352 E. 6.1.2; vgl. eingehend die Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.5 bis 4.9 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.5; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1).
5.4. Entsprechend muss die Nichteinschulung in der Regelschule als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung qualifiziert gerechtfertigt werden. Massgebend ist das Wohl des betroffenen Kindes (Art. 3 Abs. 1 KRK; BGE 141 I 9 E. 5.3.4; 130 I 352 E. 6.1.3; Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.8; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.6; 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.6; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1 und 5.2). An einer qualifizierten Rechtfertigung fehlt es, wenn Kinder aufgrund schematischer Grundlagen generell ohne Prüfung im Einzelfall in die Sonderschule eingeschult werden, da pauschale Regelungen nicht geeignet sind, um vorrangig dem Kindeswohl bzw. den allfälligen besonderen Umständen des Einzelfalls in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (BGE 141 I 9 E. 5.3.5; zum Ganzen: Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.8 f. mit Hinweisen). Umgekehrt führt der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung unzulässig wäre; sie ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Fördermassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind (Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.9; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.6; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.2).
Zur Anwendung der vorangehenden Grundsätze muss die zuständige Behörde den schulischen Bedarf des Kindes im Rahmen einer umfassenden Beurteilung ermitteln und gestützt darauf die (am besten) geeigneten sonderpädagogischen Massnahmen festlegen. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob das Kind integrativ oder separativ beschult werden soll. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (vgl. BGE 145 I 142 E. 7.6; 141 I 9 E. 5.3.4; Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.11; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.3; 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.6; jeweils mit Hinweisen).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine willkürliche, d.h. offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
6.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1).
6.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, dass sich die Vorinstanz für die Begründung der separativen Sonderschulung nicht auf Fakten, sondern lediglich auf Meinungen von Personen gestützt habe. Weder diese noch die vom Verwaltungsgericht darauf basierend gezogenen Schlussfolgerungen würden den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Zudem stelle das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen selektiv auf negative Sachverhaltsaspekte ab, während positive Sachverhaltsaspekte nicht berücksichtigt würden. Die von der Vorinstanz angeführten Wissensrückstände seien nie objektiv getestet worden, und die diesbezüglichen Unterschiede zwischen ihr und ihren Mitschülerinnen und Mitschülern seien eine unsubstanziierte Behauptung; zudem sei nicht belegt, dass die unterschiedlichen Wissensstände dazu führten, dass die Beschwerdeführerin sich in Gruppenarbeiten immer weniger beteiligen könne. Ebenfalls unsubstanziiert sei die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin werde "primär" separat in einem eins-zu-eins-Setting beschult, weder betreffend den tatsächlichen prozentualen Anteil dieser Beschulung am Gesamtunterricht noch in Bezug auf deren Form.
6.3. Diese Beanstandungen verfangen nicht: Die Vorinstanz hat ihren Schluss im angefochtenen Urteil zunächst auf die - mit Blick auf die Einschulung in die Primarschule erstellte - standardisierte Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes (Fachbericht des SPD vom 15. März 2022; Gültigkeitsdauer: drei Jahre) und Stellungnahmen der Kindergartenlehrperson und der damals zuständigen Heilpädagogin abgestützt (Berichte und Unterlagen aus den Jahren 2020/2021). Zur Entwicklung seit der Einschulung in die Regelklasse der Primarschule hat sie zudem verschiedene (Zwischen-) Berichte der Lehrpersonen zur Situation in der ersten und der zweiten Klasse der Primarschule beigezogen (Bericht vom 12. Januar 2023; Einschätzung der Klassenlehrperson von Februar 2023; Berichte zu den angepassten Lernzielen vom 7. Juli 2023 und vom 26. Januar 2024; Schulbericht vom 15. November 2023). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es sich bei der Frage, ob ein Kind mit Behinderung integrativ oder separativ beschult werden soll, zwingend um eine auf das Kindeswohl im konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung der Situation des betroffenen Kindes handeln muss. Hierfür ist es richtig und sachgerecht, auf die Einschätzungen der mit dem Kind arbeitenden Fachpersonen - sowohl des schulpsychologischen Dienstes als auch der (Klassen-) Lehrpersonen - abzustellen. Umgekehrt erlauben abstrakte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse gerade nicht, Rückschlüsse auf die Situation des Kindes im konkret zu beurteilenden Einzelfall zu ziehen. Die Einschätzungen der verschiedenen mit der Beschulung der Beschwerdeführerin in der Regelklasse befassten Fachpersonen sind also zur Erstellung des Sachverhalts ohne Weiteres geeignet.
Was den Wissensstand betrifft, hat sich die Vorinstanz zudem spezifisch mit den Berichten auseinandergesetzt, die sich mit dem Erreichen der angepassten Lernziele der Beschwerdeführerin befassen. Gestützt auf diese Berichte durfte sie willkürfrei von einem Unterschied im Wissensstand ausgehen.
Ebenso durfte die Vorinstanz gestützt auf Aussagen der Klassenlehrperson von Februar 2023 sowie den auf zwei Klassenbesuchen vom 27. November 2023 und dem 5. Dezember 2023 beruhenden Bericht der Gesamtschulleiterin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin primär individuell beschult wird. Einerseits sind die Klassenlehrperson und die Gesamtschulleiterin offenkundig in einer Position, in der sie über Art und Intensität der eins-zu-eins-Beschulung Auskunft geben können. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb es sich dabei um unzutreffende Aussagen handeln sollte. Die Einwände der Beschwerdeführerin bleiben denn auch appellatorisch: Sie selber legt nicht hinreichend substanziiert dar, dass sich ihre Schulsituation tatsächlich ganz anders präsentiere.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den angeblichen Fokus der Begründung der Vorinstanz auf "negative Sachverhaltsaspekte" beanstandet, handelt es sich dabei in der Sache um eine Frage der rechtsgenüglichen Begründung und damit des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch hier ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz durchaus positive Aspekte der Beschulungssituation der Beschwerdeführerin in der Regelschule würdigte, durfte sie sich in ihrer Begründung auf die ihr für den Entscheid wesentlich erscheinenden Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_905/2022 vom 15. Januar 2025 E. 4.2).
6.4. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich (eventualiter) beantragte Rückweisung erübrigt sich.
7.
Zu klären ist somit auf der Basis des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessenen Grundschulunterricht verletzt hat, indem sie deren Zuteilung in die Sonderschule schützte (vgl. zum Massstab insbesondere vorne E. 5.4).
7.1. Die Vorinstanz stellte für ihre Einschätzung einerseits auf den bereits erwähnten Fachbericht des SPD vom 15. März 2022 ab. Dieser wurde mit einem Zeithorizont von drei Jahren ausgestellt, war mithin zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch gültig. Andererseits zog die Vorinstanz aber auch diverse Berichte und Stellungnahmen aus den ersten beiden Jahren der Primarschulzeit bei.
Schon im Rahmen des standardisierten Abklärungsverfahrens empfahlen die zuständige Heilpädagogin der D.________ und die Kindergartenlehrperson aufgrund von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschulung in grossen Gruppen und gewissen intellektuellen resp. behinderungsbedingten Defiziten (geringe Verarbeitungsgeschwindigkeit; Schwierigkeiten in der visuellen Wahrnehmung; Schwierigkeiten bei der aktiven Unterrichtsteilnahme) die Einschulung in eine Sonderschule, um die Beschwerdeführerin in einer kleineren Gruppe adäquat zu fördern. Gemäss den Berichten aus der ersten Klasse der Primarschule bekundete die Beschwerdeführerin auch dort Mühe, mit dem Lerntempo ihrer Klasse mitzuhalten und sich aktiv am Unterricht und insbesondere bei Partner- und Gruppenarbeiten zu beteiligen. An dieser Situation änderte sich auch im zweiten Schuljahr nichts. Entsprechend den - für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. vorne E. 6) - Feststellungen der Vorinstanz beteiligt sich die Beschwerdeführerin zu Beginn des Unterrichts für den gemeinsamen Start in der Klasse, arbeitet in der Folge aber regelmässig mit eins-zu-eins-Betreuung, um auf ihrem individuellen Niveau gefördert zu werden. Trotz Fortschritten war die Beschwerdeführerin von den Lehrplanzielen des Aargauer Lehrplans in der Mitte des zweiten Schuljahres weit entfernt. Insbesondere vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei sprachlich und kognitiv überfordert, und könne aus dem gemeinschaftlichen Unterricht in der Regelklasse für ihre weitere Entwicklung im schulischen Bereich keinen sinnvollen Nutzen ziehen.
Zur sozialen Integration ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil namentlich, dass sich diese in der Regelklasse für die Beschwerdeführerin wegen der separaten eins-zu-eins-Beschulung zunehmend als schwierig erweise. Die Beschwerdeführerin werde zwar als fröhliches und geselliges Mädchen wahrgenommen, das den Kontakt zu anderen Kindern suche, dazugehören und so wenig wie möglich anders sein wolle. Bedingt durch die Behinderung sei sie in ihrer Selbstständigkeit jedoch stark eingeschränkt und spreche sie in der Gruppe wenig von sich aus. Gemäss der Klassenlehrperson fänden in der Pause kaum Interaktionen mit anderen Kindern statt. Zwar habe es in der zweiten Klasse diesbezüglich Fortschritte gegeben, und könne die Beschwerdeführerin den Kontakt zu anderen Kindern gelegentlich herstellen. Aktive Spiele in der Pause seien aber eher selten; die Beschwerdeführerin beobachte oft die anderen Kinder oder esse allein ihr Znüni. Zudem sei nur selten erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen und Bedürfnisse wahrnehmen und formulieren könne.
7.2. Wie dargelegt liegt der Entscheid zwischen integrierter Schulung in der Regelschule und separativer Sonderschulung bei den Kantonen, soweit sie die Interessen der behinderten Kinder wahren und den grundsätzlichen Vorrang der Integration beachten (vgl. vorne E. 5.3). Vorliegend hat die zuständige Behörde im Rahmen einer standardisierten Abklärung die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin bereits 2022 umfassend ermittelt und dabei einen separativen Sonderschulbedarf erkannt. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Bericht eingehend auseinandergesetzt, und anhand diverser Berichte und Aussagen der zuständigen Fach- respektive Lehrpersonen aus den ersten beiden Primarschuljahren (vgl. vorne E. 6.3) überzeugend dargelegt, dass sich die Beurteilung des SPD - wonach die Beschwerdeführerin Unterstützungsbedarf hat, um sich im eigenen Tempo mit kleinschrittigen Aufträgen, Wiederholungen und Visualisierungen sowie in Kleingruppen zu entwickeln und zu lernen - auch im gegenwärtigen Schulkontext (insb. der primär individuellen Beschulung) spiegelt. Die Beschwerdeführerin ist demnach trotz Fördermassnahmen nicht in der Lage, dem Unterricht in der Regelklasse durchgehend zu folgen, und muss deshalb regelmässig in wesentlichen Teilen - im Anschluss an den gemeinsamen Unterrichtsbeginn im Klassenzimmer - effektiv von der Klasse getrennt beschult werden. Gleichzeitig erreicht sie die bereits angepassten Lernziele nicht respektive nur teilweise und entfernt sie sich so zunehmend vom Wissensstand der restlichen Klasse, was eine Integration in Gruppenarbeiten und damit auch in den Klassenverband (zusätzlich) erschwert.
Wenn die Beschwerdeführerin aber nur noch begrenzt am gemeinsamen Unterricht mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern teilnehmen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie von der Beschulung in der Regelschule
aus schulischer Perspektive wirklich profitiert. Dass der Beschwerdeführerin der Schulbesuch in der Regelklasse respektive dem grösseren Klassenverbund schulisch zu Gute kommt, wird auch vor Bundesgericht zwar generell-abstrakt dargelegt, nicht aber hinreichend konkret mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall substanziiert; im Gegenteil sprechen die bei den Akten liegenden Berichte und Einschätzungen der die Beschwerdeführerin betreuenden Fachpersonen dagegen.
7.3. Zu Recht verweist die Vorinstanz darauf, dass die Beurteilung der Kindesinteressen betreffend die Entscheidung zwischen integrativer oder separativer Beschulung neben dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Bildung auch den Aspekt der sozialen Integration beinhaltet. Allerdings stellt sie für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Teilhabe der Beschwerdeführerin am gemeinsamen (Klassen-) Leben insgesamt als sehr gering einzustufen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin das zurückhaltende Verhalten der anderen Kinder nicht angerechnet werden kann, und dass es im zweiten Schuljahr zu einer (wenigstens graduellen) Verbesserung der sozialen Integration in den Pausen etc. gekommen ist. Ferner ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aus der regelmässigen eins-zu-eins-Beschulung auf eine tendenziell abnehmende Teilnahme am sozialen Leben schliesst, dürfte doch in der Teilnahme am gemeinsamen Unterricht regelmässig ein wesentlicher Aspekt der sozialen Integration im Schulkontext liegen. Vor diesem Hintergrund spricht im Fall der Beschwerdeführerin auch der Aspekt der
sozialen Integration nicht gewichtig für einen Verbleib in derselben. Ohnehin könnte die soziale Integration alleine - ohne dass das betroffene Kind am eigentlichen (Regel-) Schulunterricht regelmässig teilnehmen kann respektive hiervon auch schulisch profitiert - nicht als Selbstzweck einen Anspruch auf integrative Beschulung begründen. Im Gegenteil ergibt sich aus Art. 19 BV gerade eine Pflicht der Schulbehörden, zu gewährleisten, dass das Kind auch in schulischer Hinsicht von der Schulform profitiert und diesbezüglich angemessen auf das Leben vorbereitet wird (vgl. vorne E. 5.3).
Vorliegend kommt hinzu, dass bereits im ursprünglichen Laufbahnentscheid vom 12. Mai 2022 vorgesehen war, dass die Beschwerdeführerin - und hierauf verweist auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil - ein bis zwei Nachmittage pro Woche in der Regelschule verbringen könne. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch zukünftig in einem kleinen Pensum die Regelschule besuchen und in diesem Rahmen auch den Kontakt mit gleichaltrigen Kindern aus ihrem Dorf (weiter) pflegen können wird.
7.4. Nichts zu ändern vermag am vorgängig Ausgeführten, dass die Beschwerdeführerin den Unterricht nicht stört, dass die für ihre Betreuung notwendigen Ressourcen soweit ersichtlich - durch die Schule und die von der D.________ gestellte Begleitung - auch in der Regelklasse zur Verfügung gestellt werden könnten, dass sie sich in der Regelklasse grundsätzlich wohl fühlt, und dass der Besuch der Sonderschule einen weiteren Schulweg für sie zur Folge hat. Diese Umstände bedeuten nicht automatisch, dass die gegenwärtige Schulform dem Kindeswohl und dem individuellen Förderbedarf mit Blick auf die schulische Entwicklung am besten Rechnung trägt. Daran ändert auch nichts, dass ihre Klassenkameradinnen und -kameraden mit Blick auf ihre sozialen Kompetenzen von der gemeinsamen Beschulung profitieren mögen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die integrative Beschulung trage ihrem psychischen Wohlbefinden besser Rechnung, bleibt es bei einer Behauptung. In jedem Fall vermögen diese Umstände den überzeugenden Schluss der zuständigen Fachbehörden und -personen nicht zu übersteuern.
7.5. Insgesamt hat die Vorinstanz die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts verfassungs- und völkerrechtskonform (vgl. vorne E. 5) angewendet. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
8.
Zum Schluss rügt die Beschwerdeführerin, dass das Zusprechen einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen im kantonalen Verfahren gegen die verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 13 Abs. 1 BRK) verstosse, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 BRK) darstelle, und gegen Art. 19 BV und Art. 24 BRK verstosse.
8.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; jüngst auch bspw. 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 9) bejaht und der Beschwerdeführerin - wie schon der Regierungsrat im Rekursverfahren - keine Verfahrenskosten auferlegt. Gleichzeitig schützte das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats, insofern dieser die Parteikosten der Gemeinde U.________-V.________ - die sich in den kantonalen Rechtsmittelverfahren jeweils anwaltlich vertreten liess - für die Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat und dem Regierungsrat in Anwendung von § 32 Abs. 2 VRPG/AG) der Beschwerdeführerin respektive ihren Eltern überbunden hatte. Zudem sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Parteikosten zulasten der Eltern der Beschwerdeführerin zu (angefochtenes Urteil III. Abschnitt E. 2.2.4 und Dispositivziffer 3). Das Verwaltungsgericht wies aber darauf hin, dass es der Beschwerdegegnerin freigestellt sei, aus Billigkeitsgründen im vorliegenden Verfahren auf das Einfordern der ihr zugesprochenen Parteientschädigungen ganz oder teilweise zu verzichten.
8.2. Weder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch die garantierte Unentgeltlichkeit des Verfahrens zur Beseitigung behinderungsbedingter Nachteile (Art. 10 Abs. 1 BehiG) befreien von der Zahlung einer Parteientschädigung (Urteil 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.6 betreffend Art. 118 Abs. 3 ZPO, der Art. 29 Abs. 3 BV zivilprozessrechtlich konkretisiert; vgl. schon BGE 122 I 322 E. 2c; auch Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 76 zu Art. 29 BV; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 70 zu Art. 29 BV).
Ferner sieht das kantonale Verfahrensrecht des Kantons Aargau Parteientschädigungen im Obsiegensfall auch zu Gunsten des Gemeinwesens vor, was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich zulässig ist (BGE 134 II 117 E. 7; Urteile 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.6; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5; 1C_380/2009 vom 20. April 2010 E. 4).
Zu prüfen ist, ob die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts Bundes- oder Völkerrecht verletzt (vgl. vorne E. 2.1), mithin namentlich gegen Art. 13 BRK und Art. 29a BV verstösst, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.
8.3. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 13 Abs. 1 BRK regelt den Zugang zur Justiz und verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz gewährleisten, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemässe Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschliesslich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dieser Bestimmung kein vorbehaltloser Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung; dieser Anspruch wird in der Schweiz - neben den spezialgesetzlichen Ansprüchen des BehiG, welche die Beschwerdeführerin aber wie dargelegt nicht vom Tragen der Parteikosten der Gegenpartei entbinden (vgl. vorne E. 8.2) - durch den verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährleistet (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. dazu Melanie Studer, in: Naguib und Andere, SHK-BRK, N. 72 zu Art. 13 BRK). Allerdings entbindet auch dieser Anspruch - wie erwähnt - nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (vgl. vorne E. 8.2).
8.4. Rechtsprechungsgemäss darf die Ausübung der Grundrechte durch negative Begleiterscheinungen nicht derart beschränkt werden, dass von einer Abschreckungswirkung oder einem Einschüchterungseffekt (sog. "chilling effect") zu sprechen ist, wobei ein solcher beispielsweise dann besteht, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts Polizeikosten verrechnet werden, welche die Grundrechtsberechtigten von der Grundrechtswahrnehmung abhalten. Dabei ist (auch) die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit entscheidend; mithin müssen die Kostenforderungen in einem solchen Zusammenhang moderat ausgestaltet sein, so dass die effektive Grundrechtsausübung tatsächlich möglich bleibt (BGE 143 I 147 E. 3.3 im Zusammenhang mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit; ähnlich das Urteil 1C_20/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2).
In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass Gerichtsgebühren, deren Höhe den Zugang zur Justiz verunmöglichen oder übermässig erschweren, gegen die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verstossen (BGE 145 I 52 E. 5.2.3 mit Hinweisen; 143 I 227 E. 5.2
in fine; siehe dazu auch BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und 3.6; Urteil 2C_354/2017 vom 14. November 2017 E. 2.5.1). In der jüngeren Lehre wird im Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung teilweise auch breiter die Verfassungswidrigkeit prohibitiver
Rechtsverfolgungskosten postuliert (vgl. dazu Matthias Kradolfer, in: Onlinekommentar, Bundesverfassung, N 37 zu Art. 29a BV).
8.5. Jedenfalls wenn - wie vorliegend - einer privaten Partei im verwaltungsrechtlichen Verfahren ein Gemeinwesen gegenübersteht, und der betroffenen Partei eine Parteientschädigung zu Gunsten dieses Gemeinwesens auferlegt werden soll, dürfen auch durch eine allfällige Parteientschädigung keine prohibitiv respektive abschreckend wirkenden Rechtsverfolgungskosten entstehen. Dies insbesondere mit Blick auf die gerichtliche Überprüfung von staatlichen Eingriffen in Grundrechtspositionen, wie den vorliegend umstrittenen Anspruch auf Grundschulunterricht von Art. 19 BV und die mitbetroffenen Behindertenrechte (vgl. hierzu auch im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht das Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.4 mit Hinweisen).
In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Urteil die Auferlegung einer Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 10'000.-- in einem Verfahren betreffend die Erstattung von Schulgeldern und Transportkosten als willkürlich beurteilt (Urteil 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6). Zu prüfen war die Vereinbarkeit der Auferlegung von Parteikosten des Gemeinwesens im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei das anwendbare VRPG/AG betreffend die Prozesskosten auf Art. 106 und 107 ZPO verwies (§ 63 VRPG/AG). Beim dortigen Beschwerdeführer handelte es sich indessen um ein mittelloses, behindertes und verbeiständetes Kind, dessen einzige Möglichkeit, die Kosten der privaten Sonderschulung im Grundschulbereich erhältlich zu machen, der Klageweg war; zudem hatte seine Beiständin die Klage mit Zustimmung der KESB erhoben. Dem Kind war im kantonalen Verfahren infolge Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren auch die unengeltliche Prozessführung zuerkannt worden.
8.6. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist anders gelagert: So sind die Beschwerdeführerin resp. ihre Eltern zur Zahlung von Parteikosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'875.-- (verteilt über drei Rechtsmittelinstanzen; vgl. vorne Sachverhalt B.) an die Beschwerdegegnerin - die Gemeinde U.________-V.________ - verpflichtet worden. Anders als im erwähnten Verfahren 2C_305/2024 haben die Beschwerdeführerin respektive ihre Eltern weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege resp. -verbeiständung geltend gemacht und sind sie nicht prozedural bedürftig. Ferner haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen die jeweiligen Verfahrenskosten im Rahmen des Dekrets des Kantons Aargau vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (AnwT/AG; SAR 291.150) am unteren Ende der jeweils maximal zulässigen Fr. 14'740.-- festgesetzt (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT/AG).
Angesichts dieser Umstände stellt die Auferlegung der - den Fallumständen angemessenen, nicht übermässigen - Zahlung der Parteikosten an die Gemeinde U.________-V.________ keine derart gravierende negative Begleiterscheinung dar, dass von einem regelrechten "chilling effect" mit Blick auf die in Art. 19 BV (und Art. 24 BRK) gewährleisteten Grundrechtspositionen resp. einer Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auszugehen wäre. Anders als im zitierten Urteil (vorne E. 8.5) erscheinen die der Beschwerdeführerin resp. ihren Eltern entstandenen Rechtsverfolgungskosten angesichts der konkret zu beurteilenden Umstände nicht prohibitiv und damit verfassungskonform.
Allerdings ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es dem Gemeinwesen offen steht, aus Billigkeitsgründen auf das Einfordern der Parteikosten ganz oder teilweise zu verzichten.
9.
9.1. Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9.2. Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Diese sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler