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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_76/2025  
 
 
Urteil vom 21. August 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Mauro Nicoli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Legitimationsprüfung bei Bankgeschäften; Genehmigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Januar 2025 (LB240035-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (Kunde; Beschwerdeführer) ist Mehrheitsaktionär einer Unternehmensgruppe mit Sitz in U.________. Bei dieser handelt es sich um das Familienimperium rund um eine Holding-Gesellschaft, bestehend aus einzelnen Gesellschaften, die der Familie A.________ zuzurechnen sind. C.A.________ ist sein Neffe. Beide, beziehungsweise die Unternehmensgruppe unterhielten mehrere Geschäftsbeziehungen mit der B.________ SA (Beschwerdegegnerin, Bank) die in V.________ domiziliert ist. Die Konten und Depots des Kunden wurden von der Zweigniederlassung in W.________ geführt. 
 
A.a. D.________ (Kundenberater) war von 2005 bis 2007 bei der Bank als Kundenberater angestellt. Auf seine Empfehlung hin eröffnete der Kunde am 5. September 2005 ein erstes Konto bei der Bank. Im Jahr 2007 verliess der Kundenberater die Bank und wechselte in den Bereich der externen Vermögensverwaltung. Er war bis 2015 für die E.________ AG in V.________ und W.________ tätig und betreute den Kunden weiterhin. Im Jahr 2015 verliess er die E.________ AG und übernahm die F.________ AG, die er in G.________ AG umbenannte.  
 
A.b. Gegen den Kundeberater kam es zu einem Strafverfahren:  
 
A.b.a. Ihm wurde vorgeworfen, er habe ohne Wissen und Zustimmung des Kunden das Rubrik-Konto RUB TRADING bei der Bank eröffnen lassen, indem er auf den Formularen zur Kontoeröffnung dessen Unterschrift gefälscht habe. Von diesem Unterkonto habe er am 13. Januar 2015 mit gefälschtem Zahlungsauftrag vom 5. Januar 2015 USD 2'000'000.-- an den Neffen des Kunden überweisen lassen. Mit gefälschtem Auftrag vom 8. Oktober 2015 habe er nochmals eine unrechtmässige Zahlung in der Höhe von USD 100'000.-- zugunsten des Neffen in Auftrag gegeben. Er habe diese unrechtmässigen Transaktionen vom eigens dafür errichteten Unterkonto tätigen lassen, damit der Kunde den Abfluss nicht bemerken und der Neffe den Absender nicht sehen würde. Hernach habe er versucht, das Minus auf dem Unterkonto mit Handelsgeschäften wieder wettzumachen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Am 14. Oktober 2019 habe die Bank das Minus auf dem Unterkonto im Umfang von USD 1'851'703.-- mit Vermögenswerten auf dem Hauptkonto gedeckt, weshalb dem Kunden aus den unrechtmässigen Transaktionen ein Gesamtschaden von USD 1'851'703.-- entstanden sei, was der Kundenberater bei seinem Tun gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe.  
 
A.b.b. Mit Urteil vom 13. April 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den Kundenberater wegen verschiedener Vermögensdelikte sowie Geldwäscherei schuldig. Der Kunde nahm als Privatkläger am Strafprozess teil und machte adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von USD 1'851'703.-- nebst Zins geltend. Das Bezirksgericht hiess die Zivilklage gut und verpflichtete den Kundenberater zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Das Urteil wurde angefochten.  
 
B.  
Am 27. Oktober 2021 reichte der Kunde beim Bezirksgericht Zürich die Klagebewilligung ein. Er verlangte von der Bank unter Nachklagevorbehalt USD 1'851'703.38 nebst Zins und Betreibungskosten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang von Fr. 1'694'308.60 in der von ihm angestrengten Betreibung. 
 
B.a. Am 31. Mai 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab.  
 
B.b. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Januar 2025 ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Seien die Unterschriften auf dem Antrag zur Einrichtung des Rubrik-Kontos und auf dem Zahlungsauftrag über USD 2 Mio. gefälscht, habe der Kontoeinrichtung sowie der Überweisung zwar kein Auftrag des Kunden zugrunde gelegen und habe dieser im Grundsatz Anspruch auf Rückerstattung seines Guthabens. Gemäss Vereinbarung der Parteien trage aber der Kunde den Schaden, der aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen entstehe. Ein grobes Verschulden der Bank, das der Abwälzung des Risikos entgegenstünde, liege nicht vor. Zudem sei gestützt auf Ziffer 3 der AGB eine Genehmigung anzunehmen. Der Kunde habe die banklagernden Unterlagen, aus denen sämtliche Geschäfte ersichtlich gewesen seien, bis im Mai 2019 nicht eingesehen. Gemäss der vertraglichen Regelung gelte die Korrespondenz als ordnungsgemäss zugestellt. Mangels Beanstandung würden die angezeigten Transaktionen als genehmigt gelten.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt der Kunde im Wesentlichen seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.1.1. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
1.1.2. Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte. Zur hinreichenden Begründung einer Sachverhaltsrüge genügt es daher nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, einfach eine eigene Version des Sachverhalts zu unterbreiten und das angefochtene Urteil als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht:  
 
1.2.1. Das gilt namentlich für die Ausführungen unter dem Titel "Ausgangslage / Überblick", in denen der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge dartut und dabei Umstände anführt, die im angefochtenen Urteil nicht erwähnt sind, wie etwa, dass die Beschwerdegegnerin ihm Akten übergeben habe, die sich als unvollständig herausgestellt hätten und teilweise den falschen Konten zugeordnet worden seien, und dass sie ihm gegenüber verschwiegen habe, dass sie längst Strafanzeige gegen den Kundenberater eingereicht hatte.  
 
1.2.2. Aber auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz sei der Feststellung des Bezirksgerichts gefolgt, wonach sowohl der Antrag zur Einrichtung des Rubrik-Kontos als auch die Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag über USD 2 Mio. gefälscht seien, ist dies einfach seine eigene (unzutreffende) Einschätzung:  
 
1.2.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz komme im Wesentlichen aufgrund des Geständnisses des Kundenberaters im gegen ihn geführten Strafverfahren zum Schluss, dieser habe sowohl die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag zur Einrichtung des "Rubrik-Kontos" als auch die Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag über USD 2 Mio. gefälscht. Gehe man mit dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz von einer solchen Fälschung aus, seien der Kontoeinrichtung sowie der Überweisung kein Auftrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen und habe dieser im Grundsatz Anspruch auf Rückerstattung seines Guthabens. Die Vorinstanz wies die Berufung ab, weil sie zum Schluss kam, die Parteien hätten abweichend von diesem Grundsatz aufgrund einer Risikoübertragungsklausel vereinbart, der Schaden sei vom Beschwerdeführer als Kunde zu tragen, und dieser habe die Transaktion zudem genehmigt.  
 
1.2.2.2. Die Vorinstanz hielt aber ausdrücklich fest, die Beschwerdegegnerin halte dafür, die Unterschrift auf dem Antrag auf Einrichtung des Rubrik-Kontos sowie den Überweisungsaufträgen sei entgegen der Annahme der Erstinstanz und des Strafgerichts nicht gefälscht. Darauf geht die Vorinstanz nicht weiter ein. Die Formulierung "Geht man mit dem Kläger und der Vorinstanz von einer solchen Fälschung aus" umschreibt eine Voraussetzung, ohne sich dazu zu äussern, ob sie zutrifft. Die Vorinstanz ist insoweit nicht der Einschätzung des Bezirksgerichts gefolgt, sondern musste die Frage für eine Abweisung der Berufung nicht selbst beantworten. Dass es nach Ansicht der Vorinstanz nicht auf die Frage der Fälschung ankommt, anerkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik selbst.  
 
1.3. Auch im Rahmen der eigentlichen Rügen greift die Beschwerde im Wesentlichen einfach die bereits mit Berufung beanstandeten Punkte wieder auf. Dabei wird der angefochtene Entscheid formell zwar als willkürlich bezeichnet oder es wird eine Verletzung von Bundesrecht behauptet. Im Ergebnis trachtet der Beschwerdeführer aber einfach danach, dass das Bundesgericht die Arbeit übernimmt, die in seinen Augen die Berufungsinstanz hätte erledigen müssen. Auch dies läuft auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus:  
 
1.3.1. So rügt der Beschwerdeführer die Feststellung als willkürlich, dass das Rubrik-Konto unbestrittenermassen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Konto Nr. xxx eingerichtet worden sei und sich die Parteien einig seien, dass es sich beim Rubrik-Konto um ein Unterkonto zum (Basis-) Konto Nr. xxx handle.  
 
1.3.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer zu Recht von einem Unterkonto ausgegangen. Ein Unterkonto werde auf einer bestehenden Kontobeziehung eingerichtet; es gehöre zu einer Stammbeziehung und einem Stammkonto bzw. Hauptkonto. In diesem Sinne sei das Formular "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'" ausgefüllt, in dem auf das "Basiskonto" mit der Nummer xxx Bezug genommen werde. Unter "1. Antrag" werde festgehalten: "Der/Die Kontoinhaber des obengenannten Kontos (nachstehend 'Basiskonto') beantragt/beantragen bei der H.________ ('die Bank'), ein Konto mit der oben erwähnten Kontonummer oder Kontobezeichnung einzurichten, an die folgende Rubrik angegliedert wird (nachstehend 'Rubrik-Konto') : Trading." Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, die Einrichtung des Rubrik-Kontos sei im Rahmen der bestehenden Kontobeziehung mit der Nummer xxx erfolgt. Damit kommt der Frage, ob sich die Parteien einig waren, dass es sich beim Rubrik-Konto um ein Unterkonto zum (Basis-) Konto Nr. xxx handle, nur Bedeutung zu, soweit sich die soeben dargelegte Argumentation der Vorinstanz als nicht tragfähig erweisen sollte.  
 
1.3.3. Darauf geht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Das Rubrik-Konto ist kein unselbständiges Unterkonto - falsche rechtliche Auslegung (Rüge gemäss Art. 95 lit. a BGG) " ein. Er listet Argumente gegen eine rechtliche Unselbständigkeit auf (das Rubrik-Konto habe einen vollkommen eigenen Zweck gehabt [Trading], dem Konto sei eine eigene Stammbeziehung und IBAN zugewiesen worden und es sei von der Beschwerdegegnerin auch tatsächlich als selbständige Geschäftsbeziehung behandelt worden, indem eigene Kontoauszüge und Vermögensverzeichnisse erstellt, eigene Verwaltungsgebühren belastet und Schuldzinsen für den negativen Saldo verrechnet worden seien, obwohl das "Basiskonto" ein ausreichendes Guthaben aufgewiesen habe). Er moniert, die Vorinstanz weise diese Beweise der Selbständigkeit des Rubrik-Kontos ohne weitere Begründung als irrelevant zurück, stelle also offenbar allein auf den Wortlaut von Ziff. 1 des Kontoeröffnungsantrags ab. Diese rechtliche Auslegung rügte er als unhaltbar und willkürlich (Art. 95 lit. a BGG). Damit wiederholt er aber einfach seine Ausführungen in der Berufung und verlangt eine ihm genehme Beurteilung - das ist unzulässige appellatorische Kritik. Er zeigt damit nicht auf, dass es offensichtlich unhaltbar wäre, der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Hauptkonto massgebendes Gewicht zuzuerkennen.  
 
2.  
Unter der Annahme, der Kundenberater habe die Unterschriften gefälscht, hat der Beschwerdeführer keinerlei Erklärung bezüglich der Eröffnung eines neuen Kontos abgegeben, gleichgültig ob es sich dabei um ein unselbständiges Unterkonto oder ein eigenständiges Konto handelt. Die Frage, ob er sich die Kontoeröffnung dennoch entgegenhalten lassen muss, entscheidet sich aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst tatsächlich getroffenen Vereinbarungen und seinem eigenen Verhalten. 
 
2.1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid eröffnete der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 die Geschäftsbeziehung mit der Konto-Nr. xxx.  
 
2.1.1. Diese Geschäftsbeziehung wurde als Nummernkonto geführt und trug die Bezeichnung "xxx". Im Kontoeröffnungsvertrag wurde vereinbart, der Kontoauszug werde monatlich erstellt. Der Beschwerdeführer erteilte der Beschwerdegegnerin die Weisung, die Korrespondenz banklagernd auf Verantwortung des Kunden zur Verfügung zu halten. Die von der Bank aufgrund dieser Weisung zurückbehaltene Korrespondenz galt als dem Kunden ordnungsgemäss zugestellt und der Kunde übernahm in vollem Umfang die Verantwortung für allfällige Konsequenzen und Schäden, die sich aus der Zurückbehaltung der Korrespondenz ergaben. Die Bank wurde ermächtigt, nicht abgeholte Korrespondenz nach Ablauf einer Frist von drei Jahren zu vernichten. Im Weiteren wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Depotreglement der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zum integralen Bestandteil des Vertrages erklärt. Als besondere Weisung wurde vermerkt: "copy to: E.________ AG".  
 
2.1.2. Die Anlässlich der Kontoeröffnung unterzeichneten AGB enthielten unter anderem folgende Regelungen:  
 
"2. Unterschriften- und Legitimationsprüfung 
Die Bank prüft die Identität des Kunden oder gegebenenfalls seiner Bevollmächtigten, indem sie die Unterschriften mit den ihr vorliegenden Unterschriftenmustern vergleicht. Die Bank hat das Recht, diese einer tiefergreifenden Prüfung zu unterziehen, ist dazu aber keinesfalls verpflichtet. 
Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere für Weisungen, Wechsel, Eigenwechsel, Schecks und andere falsche oder gefälschte Wertschriften. 
Der Kunde wird sämtliche erforderlichen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugang haben zu den ihm von der Bank zugestellten Unterlagen oder den technischen Hilfsmitteln, die den Zugriff auf sein Konto ermöglichen. Er ist nicht ermächtigt, seine streng persönlichen Passwörter und Codes Dritten mitzuteilen. Für Bevollmächtigte gelten dieselben Verpflichtungen. 
3. Beanstandungen des Kunden 
Beanstandungen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen oder Weisungen aller Art sind unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Anzeige, spätestens aber innert einer Frist von 10 Tagen anzubringen; erhält der Kunde keine Anzeige, so beginnt die 10-tägige Frist am Tag, an dem ihm üblicherweise eine Anzeige hätte zugehen müssen. Ist die Beanstandungsfrist abgelaufen, gilt die Transaktion als vom Kunden genehmigt, wobei dieser den aus einer verspäteten Beanstandung entstandenen Schaden trägt. 
Geht innert Monatsfrist nach Versand des Kontoauszugs und der Vermögensbewertung keine Beanstandung bei der Bank ein, gelten diese als vom Kunden genehmigt. Die Genehmigung des Kontoauszugs und der Vermögensbewertung umfasst die Annahme sämtlicher Transaktionen sowie sämtlicher von der Bank in gutem Glauben bei der Gutschrift von noch nicht einkassierten Beträgen angebrachten üblichen Vorbehalte. Erhält der Kunde keinen Kontoauszug und/oder keine Vermögensbewertung, so beginnt die Monatsfrist am Tag, an dem ihm diese üblicherweise hätten zugehen müssen. [...]" 
 
2.2. Die Parteien haben bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung xxx sowohl bezüglich der Legitimationsprüfung als auch der Obliegenheit zu einer Beanstandung eine Vereinbarung getroffen. Zu prüfen ist, ob diese Vereinbarungen auch auf die Eröffnung des Rubrik-Kontos anwendbar sind. Ob es sich beim Rubrik-Konto um ein selbständiges oder um ein unselbständiges Konto handelt, spielt nur eine Rolle, soweit die Anwendbarkeit der getroffenen Vereinbarungen davon abhängen sollte. Auf diese Frage geht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich ein. Er behauptet, wenn es sich beim Rubrik-Konto um eine eigenständige Geschäftsbeziehung handle, sei von vorneherein ausgeschlossen, dass für die Geschäftsbeziehung Konto Nr. xxx getroffene Vereinbarungen (Verwaltungsvollmacht und AGB) ohne zusätzliche Abreden auf das Rubrik-Konto Anwendung finden könnten. Die Frage ist indessen nicht, ob die Vereinbarungen auf das Rubrik-Konto Anwendung finden, sondern ob sie auf die im Rahmen der Eröffnung dieses Kontos vorzunehmenden Unterschriften- und Legitimationsprüfung Anwendung finden sowie auf die Genehmigung der Kontoeröffnung mangels Beanstandung.  
 
2.2.1. Aus einer allfälligen Eigenständigkeit des Rubrik-Kontos könnte der Beschwerdeführer etwas ableiten, wenn die Vereinbarungen über die Legitimationsprüfung und die Genehmigung so zu verstehen wären, dass sie sich nur auf Bewegungen des Hauptkontos und allfälliger Unterkontos beziehen. Umstände, die ein derartiges Verständnis nahelegen, wären denkbar - etwa, wenn die Parteien für die verschiedenen bestehenden Konten unterschiedliche Legitimationsprüfungen und Genehmigungsmechanismen vereinbart hätten. Entsprechendes ist aber nicht festgestellt. Dagegen finden sich Umstände, die für eine Anwendung der Bestimmungen über die Unterschriften- und Legitimationsprüfung sowie der Obliegenheit zur Beanstandung auch auf die Eröffnung des Rubrik-Kontos sprechen und zwar selbst dann, wenn dieses weitgehend wie ein eigenständiges Konto behandelt worden sein sollte:  
 
2.2.1.1. Bereits die Bezeichnung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) weist darauf hin, dass es sich um Bestimmungen handelt, die nach der Intention der Beschwerdegegnerin allgemein gelten sollen, also bei sämtlichen Geschäften, für welche nichts Anderes vereinbart wurde. Eine Einschränkung auf ein bestimmtes Konto kann daraus nicht abgeleitet werden.  
 
2.2.1.2. Auch die Regelung über Beanstandungen des Kunden bezieht sich auf die Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen oder Weisungen aller Art. Sie ist weit gefasst. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerdereplik zwar, von der Genehmigungsregelung seien nur Transaktionen betroffen. Woraus sich dies ergeben sollte, führt er aber nicht aus. Der Wortlaut ("aller Art") spricht nicht für eine enge Auslegung. Hätte die Regelung bezüglich der Unterschriften- und Legitimationsprüfung davon abweichend (enger) verstanden werden sollen, wäre zu erwarten, dass dies ausdrücklich erwähnt wird. Damit ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, die Regelung über die Unterschriften- und Legitimitätsprüfung finde auch für den Antrag, ein neues Konto zu errichten, Anwendung.  
 
2.2.2. Um ein völlig eigenständiges Konto handelte es sich allerdings unabhängig von der Ausgestaltung im Einzelnen nicht. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wurde im Formular "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'" auf das "Basiskonto" mit der Nummer xxx Bezug genommen. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, die Einrichtung des Rubrik-Kontos sei im Rahmen der bestehenden Kontobeziehung mit der Nummer xxx erfolgt, ist dies nicht zu beanstanden. Auch dies spricht klar für die Anwendbarkeit der Bestimmungen.  
 
2.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird im Formular "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'" unter Ziffer 2 festgehalten, die der bestehenden Kontobeziehung (mit der Nummer xxx) zu Grunde liegenden vertraglichen Regelungen und insbesondere die AGB würden auch für das Rubrik-Konto gelten. Der Beschwerdeführer gibt die entsprechende Passage in seiner Beschwerde wie folgt wieder: "Der/Die Kontoinhaber erklärt/erklären sich einverstanden, dass die rechtlichen Bedingungen (nachstehend die «Bestimmungen»), d.h. sämtliche auf das Basiskonto zurzeit oder in Zukunft anwendbaren Rechte, Pflichten und Ermächtigungen, auch für das «Rubrik-Konto» Gültigkeit haben oder haben werden, da die gesamten Unterlagen bezüglich des Basiskonto [sic] auch für das «Rubrik-Konto» Anwendung finden."  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz gehe auf das Argument, gemäss Ziff. 2 des Kontoeröffnungsvertrags zum Rubrik-Konto müsse der Kunde der Geltung der für das Basiskonto geltenden Rechte, Pflichten und Ermächtigungen ausdrücklich zustimmen, nicht ein. Er macht geltend, er habe Ziff. 2 des Eröffnungsantrags nicht unterzeichnet. Die Unterschrift sei eine Fälschung. Nach dem Wortlaut von Ziff. 2 des Eröffnungsantrags gebe es keinen Automatismus, wonach Vereinbarungen zu anderen Geschäftsbeziehungen ohne Zustimmung des Beschwerdeführers, auf das zu eröffnende Rubrik-Konto Anwendung fänden. Das Formular zur Eröffnung eines Rubrik-Kontos sei zudem von der Beschwerdegegnerin erstellt und von ihr verwendet worden. Aus diesem Grund sei der Wortlaut des Formulars eng auszulegen und die Beschwerdegegnerin müsse sich dessen Inhalt entgegenhalten lassen. Fehle es an der Zustimmung, würden die für andere Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bestimmungen nicht gelten.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer vermischt zwei Punkte:  
 
2.3.2.1. Einerseits die Frage, ob die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Konto Nr. xxx tatsächlich getroffenen Vereinbarungen bezüglich die Unterschriften- und Identitätskontrolle ausschliesslich auf Bewegungen innerhalb dieser Kontobeziehungen anwendbar sind, oder vielmehr auch die Ausführung sonstiger Aufträge umfassen, namentlich die Errichtung eines neuen Kontos. Weshalb von letzterem auszugehen ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.2.1 - 2.2.2 hiervor). Dabei geht es um die Auslegung der im Zusammenhang mit dem Hauptkonto getroffenen Vereinbarungen. Dass diese vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden, stellt er nicht in Abrede.  
 
2.3.2.2. Von der Frage, welche Vereinbarungen für die Errichtung des Rubrik-Kontos gelten, zu unterscheiden, ist die Frage, was für das neueröffnete Konto selbst gilt. Hier ist an sich entscheidend, was bei der Neueröffnung vereinbart wird. Handelt es sich um eine Fälschung, wurde aber gar nichts vereinbart. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung der Kontoeröffnungsunterlagen die Fälschung aber nicht erkennt, trägt nach der vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Vereinbarung er selbst den Schaden, der daraus entsteht, sofern die Beschwerdegegnerin kein grobes Verschulden trifft. Unter dieser Voraussetzung besteht der Schaden darin, dass die Beschwerdegegnerin das Rubrik-Konto entsprechend dem Antrag eröffnet hat und (aufgrund der behauptetermassen gefälschten Unterschrift) davon ausging, es fänden dieselben Bestimmungen darauf Anwendung wie auf das Basiskonto, obwohl ihr der Beschwerdeführer tatsächlich keinen derartigen Auftrag gegeben hat und der Geltung der Bestimmungen nicht zugestimmt hat. Das hilft ihm nichts, denn der daraus entstandene Schaden bleibt Folge des Nichterkennens einer allfälligen Fälschung.  
 
2.3.3. Die erste Unterschrift führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin sich berechtigt sah, die Unterschriften- und Legitimationsprüfung auch bei Aufträgen betreffend das Rubrik-Konto gemäss den Vereinbarungen betreffend das Hauptkonto vorzunehmen. Sofern sie dabei kein grobes Verschulden traf, gehört auch dies zum aus der fehlenden Entdeckung einer allfälligen Fälschung entstandenen Schaden, den zu übernehmen sich der Beschwerdeführer bei Eröffnung des Hauptkontos verpflichtet hatte - die diesbezügliche Haftung rührt nicht aus der tatsächlichen Geltung der Bestimmungen im Rahmen der Eröffnung des Rubrik-Kontos, sondern aus der Haftungsübernahme für die Folgen der fehlenden Entdeckung der ersten Fälschung, mit der die Bestimmungen über die Identitätsprüfung auch auf das Rubrik-Konto übernommen wurden.  
 
2.4. Dieselben Überlegungen gelten im Prinzip auch in Bezug auf die Genehmigung. Der von der Vorinstanz angenommenen Genehmigung kommt aber mit Blick auf ein allfälliges grobes Verschulden bei der Prüfung der Unterschriften keine selbständig tragende Bedeutung zu:  
 
2.4.1. Mit der Genehmigungsfiktion vereinbaren die Parteien, dass ein passives Verhalten des Bankkunden als Annahme des Kontoauszugs im Sinne von Art. 6 OR zu werten ist. Gemäss der Rechtsprechung ist die dahingehende Vereinbarung zulässig und hat zur Folge, dass der Bankkunde, der eine von der Bank ohne Instruktion vorgenommene Transaktion nicht innert Frist beanstandet, diese genehmigt (BGE 127 III 147 E. 2c und d; Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2015 vom 9. November 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). In diesem Rahmen bezweckt die Information des Kunden auch, allfällige Fehler und Unregelmässigkeiten frühzeitig zu entdecken, so dass allenfalls noch Mittel gegen negative Folgen nicht autorisierter Geschäfte ergriffen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_610/2023 vom 8. Januar 2025 E. 5.1.1).  
 
2.4.2. Eine direkte Information des Beschwerdeführers ist aber nicht festgestellt, und die Vorinstanz hat offengelassen, ob er über das E-Banking tatsächlich Kenntnis von den Transaktionen über das Rubrik-Konto genommen hat. Die Vorinstanz leitet die Genehmigung daraus ab, dass der Beschwerdeführer die banklagernden Unterlagen, aus denen sämtliche Geschäfte ersichtlich waren, bis Mai 2019 nicht eingesehen hat und damit genehmigt habe. Die mit der Weisung, die Dokumente banklagernd aufzubewahren, verbundene Genehmigungsfiktion kommt indessen bei einem grobem Verschulden der Bank nicht zum Tragen (zit. Urteil 4A_610/2023 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Ein grobes Verschulden bei der Legitimationsprüfung stünde mithin nicht nur einer Schadensabwälzung auf den Beschwerdeführer, sondern auch der Annahme einer Genehmigung aufgrund banklagernder Unterlagen entgegen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer thematisiert die Frage, ob er für die Geschäftsbeziehung Konto Nr. yyy-xxxy für die E.________ AG eine Verwaltungsvollmacht ausgestellt habe. Er habe einerseits Beweise dafür angeboten, dass es sich bei der Vollmacht um eine Fälschung handle. Andererseits beziehe sich die Ermächtigung zur Weiterleitung von Dokumenten nur auf Korrespondenz und Anweisungen, nicht auf Verträge bzw. die Eröffnung neuer Konten. 
 
3.1. Nach Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Die schlichte Bestreitung der Echtheit der Urkunde genügt nicht. Die Bestreitung muss nach Art. 178 ZPO "ausreichend begründet" werden. Der Prozessgegner hat konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken (BGE 143 III 453 E. 3.3 S. 457 mit Hinweisen). Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_110/2024 vom 10. Mai 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Art. 178 ZPO erfasst nur die Echtheit im engeren Sinne, d.h. die Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch Fragen der inhaltlichen Richtigkeit des Dokumentes (BGE 143 III 453 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe ganz bewusst für seine neue private Geschäftsbeziehung Konto Nr. yyy-xxxy keine Verwaltungsvollmacht ausstellen wollen. Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe der Kundenberater stapelweise gefälschte Dokumente seiner Kunden gehortet. Bereits die Erstinstanz hat aber beanstandet, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, aus welchem Grund er der E.________ AG, die seine anderen Konti als Bevollmächtigte verwaltet habe, im Sommer 2014 für das Konto xxx keine Verwaltungsvollmacht habe ausstellen wollen. Zudem habe er die besondere Weisung erteilt, die Beschwerdegegnerin solle jeweils eine Kopie der Korrespondenz (auch) betreffend das Konto xxxy an die E.________ AG senden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der Kundenberater die Unterschrift auf der Vollmacht hätte fälschen sollen, zumal er in jenem Zeitpunkt unbestrittenermassen über eine Vollmacht für das Konto Nr. yyy-zzz verfügt habe und ein Unterkonto zu jenem Konto hätte einrichten lassen können. Der Beschwerdeführer geht auf all diese Erwägungen nicht rechtsgenügend ein. Mangels ausreichender Begründung der Bestreitung war die Vorinstanz nicht gehalten, Beweise in Bezug auf die Echtheit der Verwaltungsvollmacht abzunehmen.  
 
3.3. Auch mit Blick auf die Trageweite der Vollmacht hielt bereits die Erstinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass er die E.________ AG mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung xxxy beauftragt habe und dass es die E.________ AG gewesen sei, welche die Unterlagen nach der Unterzeichnung durch ihn wieder zurück an die Beklagte übermittelt habe. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander.  
 
3.3.1. Er behauptet zwar, er habe die E.________ AG nicht mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung Konto Nr. yyy-xxxy beauftragt. E.________ AG habe nach der Behauptung der Beschwerdegegnerin die Kontoeröffnungsunterlagen in U.________ von ihm unterzeichnen lassen und habe diese dann an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Er habe die E.________ AG also gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lediglich als Botin genutzt.  
 
3.3.2. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, die Ermächtigung zur Weiterleitung von Dokumenten beziehe sich nicht auf die Eröffnung neuer Konten, konstruiert und nicht überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Verwaltungsvollmacht habe nicht zur Weiterleitung von Verträgen berechtigt bzw. die Eröffnung neuer Konten, hat die Vorinstanz letzteres nicht angenommen. Das Rubrik-Konto entstand aufgrund einer (allenfalls gefälschten) Unterschrift des Beschwerdeführers und nicht aufgrund einer Berechtigung der E.________ AG, das Konto gestützt auf die Vollmacht im Namen des Beschwerdeführers zu eröffnen. Den genannten Umständen kommt aber für die Frage Bedeutung zu, ob der Beschwerdegegnerin ein grobes Verschulden anzulasten ist: Dass der (allenfalls gefälschte) Auftrag vom Kundenberater übermittelt wurde, musste nicht verdächtig erscheinen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, er habe in der Klage behauptet, jeder Zahlungsauftrag habe telefonisch mit ihm rückbestätigt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe eine derartige Vereinbarung bestritten: Eine Rückbestätigung sei weder für Überweisungen auf andere Konten des Beschwerdeführers noch für Überweisungen an Dritte erforderlich gewesen. 
 
4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert geblieben. Er habe keine Ausführungen gemacht zu den Umständen einer solchen Vereinbarung, namentlich zur Form (schriftlich oder mündlich), zum Zeitpunkt und zu den auf Seiten der Beschwerdegegnerin an der Vereinbarung beteiligten Personen. Es sei nicht Sache des Beweisverfahrens, der klagenden Partei die Begründung ihres Prozessstandpunkts zu liefern.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer listet die Beweise auf, die er für seine Behauptung angeboten hat. Bei dieser gehe es um die geschlossene Frage, ob direkt an ihn habe rückbestätigt werden müssen oder nicht. Er habe die Beweisfrage klar definiert. Sie sei von den zu befragenden Zeugen mit ja oder nein zu beantworten. Die Feststellung, seine Behauptung sei unsubstanziiert geblieben, sei offensichtlich unrichtig.  
 
4.3. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2; 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1). Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2019 und 5A_842/2019 vom 31. August 2020 E. 7.4).  
 
4.3.1. In Bezug auf die Substanziierungsanforderungen spielt eine Rolle, inwieweit eine Partei aus eigener Wahrnehmung substanziierte Behauptungen aufstellen kann. Ist ihr dies nicht möglich, kann von der Gegenpartei ein substanziiertes Bestreiten verlangt werden (BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54; Urteile des Bundesgerichts 4A_359/2020 vom 18. November 2020 E. 6.3.2; 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 2.3.2.3; je mit Hinweisen), sofern sie näher am Beweis steht (vgl. BGE 115 II 1 E. 4 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_539/2022 vom 5. April 2023 E. 3.3.2).  
 
4.3.2. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient der Eingrenzung des Beweisthemas, da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und schafft andererseits die Voraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung und den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung (Urteile des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2.3; 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.2). Die Obliegenheit zur Substanziierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 2.4.3 mit Hinweisen).  
 
4.4. Dass der Beschwerdeführer eine Behauptung aufstellt, zu deren Wahrhaftigkeit sich die angerufenen Zeugen mit "ja" oder "nein" äussern können, sagt nichts darüber aus, ob sie hinreichend substanziiert wurde. Wenn der Beschwerdeführer nicht angibt, bei welchem Anlass die Vereinbarung, dass jeder Zahlungsauftrag telefonisch mit ihm rückbestätigt werden muss, geschlossen worden sein soll, ist es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Gegenbeweis anzutreten. Als Partei der Vereinbarung muss es dem Beschwerdeführer möglich sein, detailliert anzugeben, wie die Vereinbarung zustande kam. Wenn er diesbezüglich keine Angaben macht, ist nicht zu beanstanden, dass die Beweisabnahme unterblieb.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung der im Rahmen des Strafverfahrens gemachten Aussagen von I.________, der nach dem Ausscheiden des Kundenberaters im Jahre 2008 bei der Beschwerdegegnerin für die Betreuung des Beschwerdeführers zuständig war.  
 
4.5.1. I.________ hatte ausgesagt, grundsätzlich erfolge für alle Vergütungen, die per Fax oder E-Mail reinkämen, ein Call-Back. Vor 6-7 Jahren seien alle Call-Backs mit dem externen Vermögensverwalter gemacht worden. Seit einem Jahr müssten ab Fr. 100'000.-- die Call-Backs direkt mit dem Endkunden gemacht werden. Angesprochen auf den Kontakt zum Beschwerdeführer gab er zu Protokoll, er habe sehr wenig Kontakt zu ihm gehabt. Er habe ihn einmal in der Türkei gesehen und vereinzelt wenige Telefonate mit ihm geführt, bei denen es um die Bestätigung von Zahlungen gegangen sei. Die Vorinstanz würdigte diese Aussage mit der Erstinstanz in dem Sinne, dass grundsätzlich für alle Vergütungen sog. Call-Backs gemacht worden seien, im massgebenden Zeitraum allerdings jeweils mit dem externen Vermögensverwalter und nicht mit dem Kunden persönlich.  
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe nicht auf den offensichtlichen Widerspruch ein, dass einerseits alle Call-Backs mit dem externen Vermögensberater gemacht worden sein sollen, und der Mitarbeiter andererseits Telefonate mit dem Beschwerdeführer geführt habe, bei denen es um die Bestätigung von Zahlungen gegangen sei. Dieser Widerspruch lasse sich nur so erklären, dass I.________ zunächst allgemeine Aussagen darüber gemacht habe, wie Call-Backs bei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gehandhabt worden seien, sich damit aber nicht zur konkreten Situation beim Beschwerdeführer geäussert habe - zumal es im Strafverfahren um eine Vielzahl von Geschädigten gegangen sei.  
 
4.5.3. Auch dies ist appellatorische Kritik: Wäre die Aussage im Sinne des Beschwerdeführers zu verstehen, dann dürften entweder nur vereinzelte wenige Zahlungsaufträge seitens des Beschwerdeführers erfolgt sein. Dies hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen. Oder es besteht Erklärungsbedarf, wie und durch wen die Call-Backs vorgenommen wurden, wenn I.________ nur vereinzelt wenige Telefonate mit dem Beschwerdeführer geführt hat. Die Aussage lässt nicht darauf schliessen, beim Beschwerdeführer sei entgegen dem dargelegten Grundsatz stets eine persönliche Bestätigung eingeholt worden.  
 
4.6. Überdies legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, wie aus Sicht des Kundenberaters das Delikt hätte glücken sollen, wenn er mit einem Call-Back durch I.________ an den Beschwerdeführer persönlich zu rechnen gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund verletzt es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn der fehlbare Kundenberater und I.________ nicht einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, es bestünde in dessen Aussage kein Widerspruch, weil es sich einerseits um allgemeine Aussagen (Call-Backs an den Vermögensverwalter) und andererseits um Aussagen speziell zu dem Beschwerdeführer (persönliche Call-Backs) gehandelt habe. Die Voraussetzungen, unter denen diese Interpretation überzeugend erscheinen könnte (dass im massgebenden Zeitraum so wenige Kontobewegungen erfolgt sind, dass die gemäss Aussage des Mitarbeiters wenigen Kontakte mit dem Beschwerdeführer sämtliche Aufträge abdecken könnten oder dass auch andere Personen Call-Backs durchgeführt haben), wird in der Beschwerde aber nicht dargetan (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Es ist aber am Beschwerdeführer, schlüssige Behauptungen vorzutragen, bevor beweismässig allfällige Widersprüche in den Aussagen im Strafverfahren abgeklärt werden müssen.  
 
4.7. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine E-Mail-Korrespondenz vom 19. April 2016 zwischen dem Kundenberater und I.________: Der Kundenberater teilt I.________ betreffend einen Auftrag des Beschwerdeführers mit, er habe mit diesem gesprochen; man könne ihn (den Kundenberater) für die Bestätigung anrufen. I.________ habe geantwortet: "Ich habe schon verschiedentlich AA [gemeint A.A.________] versucht zu erreichen. Leider ohne Erfolg. Gemäss CA [gemeint C.A.________] müssen alle Zahlungen immer von AA oder CA gemacht werden. Werde AA nochmals versuchen anzurufen." Hierauf habe der Kundenberater gefragt: "Kannst du C.A.________ anrufen?" I.________ habe geantwortet: "Nein, da er bei gewissen Konten keine Vollmacht hat."  
 
4.7.1. Die Vorinstanz folgte der Würdigung der Erstinstanz, I.________ spreche von einer Anweisung, die er von C.A.________ (CA) erhalten habe. Der Inhalt der Anweisung ("alle Zahlungen müssen von AA oder CA gemacht werden") bedeute bei wörtlicher Auslegung in erster Linie, dass der Zahlungsauftrag von einer dieser beiden Personen (CA oder AA) erteilt werden müsse. Dass sich diese Anweisung auch auf die Rückbestätigung des Zahlungsauftrags beziehe, ergebe sich daraus nicht. Eine solche Interpretation würde auch nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers übereinstimmen, wonach vereinbart worden sei, dass die telefonische Rückbestätigung durch ihn persönlich (und nicht etwa durch C.A.________) zu erfolgen habe. Zudem weise die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass C.A.________ für die Geschäftsbeziehung xxx über eine gültige Vollmacht verfügt habe, was im Rahmen der Berufung nicht mehr in Frage gestellt werde, so dass die Kommunikation nicht diese Geschäftsbeziehung betreffen könne.  
 
4.7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wortlaut der E-Mail-Kommunikation bestätige seine Behauptungen, wonach die Zahlungsaufträge von der Geschäftsbeziehung Konto Nr. xxxy von ihm zu bestätigen seien, und C.A.________ auf diesem Konto nur eine beschränkte Vollmacht gehabt habe. Die Feststellung wonach C.A.________ für die Geschäftsbeziehung xxx über eine gültige Vollmacht verfügt habe, sei aktenwidrig, denn in der E-Mail-Korrespondenz stelle I.________ ja gerade fest, C.A.________ habe keine Vollmacht für das Konto des Beschwerdeführers.  
 
4.7.3. Auch diese Kritik ist nicht stichhaltig: Der Schluss der Vorinstanz ist zulässig, soweit sie davon ausgehen durfte, C.A.________ habe für die Geschäftsbeziehung xxx über eine gültige Vollmacht verfügt. Dass diese Prämisse unzutreffend wäre, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht auf. Denn sein Schluss liesse sich nur ziehen, wenn feststünde, dass sich der E-Mail-Verkehr auf die Geschäftsbeziehung xxx bezieht. Der Beschwerdeführer müsste demnach entweder aufzeigen, woraus sich ergibt, dass es eindeutig um diese Geschäftsbeziehung geht. Oder aber angeben, wo er im kantonalen Verfahren in Frage gestellt hat, dass C.A.________ für die Geschäftsbeziehung xxx über eine gültige Vollmacht verfügt hat. Ansonsten ist seine Argumentation nicht schlüssig.  
 
4.8. Auch soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Call-Back auf eine Branchenusanz zur Verifikation von Überweisungen sechsstelliger Beträge direkt mit dem Kunden beruft, fehlt es den Ausführungen in der Beschwerde an Schlüssigkeit beziehungsweise an der Einbettung in die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten.  
 
4.8.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer mache bloss allgemeine Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten der Banken im Zusammenhang mit der Identifikationsprüfung. Im vorliegenden Fall gehe es hingegen nicht um Zweifel über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten. Die Ausführungen gingen an der Sache vorbei und die Erstinstanz sei nicht gehalten gewesen, sich mit ihnen vertieft auseinanderzusetzen oder gar Beweise abzunehmen.  
 
4.8.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Branchenusanz sowohl zur Identifikationsprüfung als auch im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen thematisiert. Insoweit rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er leitet aus der Nichtbeachtung der von ihm behaupteten Usanz ein grobes Verschulden der Beschwerdegegnerin ab.  
 
4.8.3. Die Rüge der Gehörsverletzung ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass ihm die Begründung der Vorinstanz keine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hätte - seine Rügen beweisen das Gegenteil. Ob die Begründung zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.  
 
4.8.4. In der Sache wäre die Argumentation des Beschwerdeführers schlüssig, wenn es sich um die erste Überweisung eines mindestens sechsstelligen Betrages handeln würde oder aber bei allen derartigen Beträgen bisher ein Call-Back an ihn persönlich erfolgt wäre. Denn unter dieser Voraussetzung konnte er tatsächlich einen Call-Back erwarten. Dass dem so war, zeigt er aber nicht rechtsgenüglich auf (vgl. auch E. 4.5.3 hiervor). Er legt nicht dar, wie viele sechsstellige Transaktionen er vorgenommen hat, so dass nicht abgeschätzt werden kann, ob sich diese Zahl mit der Aussage von I.________ und den übrigen Feststellungen der kantonalen Instanzen vereinbaren lässt. Die "ständigen Kontoverschiebungen (mit laufenden Anpassungen der Kreditlimiten) " zusammen mit den nur vereinzelten wenigen Telefonaten mit dem Beschwerdeführer persönlich deuten in eine andere Richtung (sollten mehr sechsstellige Transaktionen als persönliche Call-Backs erfolgt sein, musste der Beschwerdeführer erkennen, dass nicht regelmässig persönliche Call-Backs erfolgten, und er behauptet nicht, er hätte dies je gerügt). Insoweit trifft der Vorwurf, der Beschwerdeführer mache bloss allgemeine Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten, im Ergebnis zu, selbst wenn seine Argumente nicht nur die Identifikationsprüfung betroffen haben. Die Vorinstanz beanstandet seine Ausführungen im Ergebnis zu Recht als zu allgemein.  
 
5.  
Nachdem sich die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Umfang der Prüfungspflichten und die Geltung der AGB als unbegründet erwiesen haben, bleibt seine Rüge zu behandeln, die Beschwerdegegnerin habe davon unabhängig ihre Sorgfaltspflichten grob verletzt. Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Titel aber bereits behandelte Beanstandungen wiederholt, ist darauf nicht einzugehen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die Dokumente nicht anhand der originalen Unterschrift geprüft.  
 
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin hatte geltend gemacht, der Antrag zur Kontoeröffnung sei ihr im Original per Postversand übermittelt worden. Entsprechend den vertraglich vereinbarten Übermittlungsmodalitäten habe sie die Authentizität der Unterschriften überprüft, indem sie diese mit der hinterlegten Unterschrift verglichen habe. Das Original befinde sich gemäss Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer bestritt mit Nichtwissen, dass die Beschwerdegegnerin im Besitz des Originals gewesen sei.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe bestritten, dass die Beschwerdegegnerin je im Besitz des Originals des Auftrags zur Kontoeröffnung oder zur Überweisung vom 5. Januar 2015 über USD 2 Mio. gewesen sei, und er habe die Edition der Originale beantragt. Er habe darauf verwiesen, dass weder das Original des Kontoeröffnungsvertrags noch des Überweisungsauftrags noch der Unterschriftenkarte für die streitgegenständliche Geschäftsbeziehung im Rahmen des Strafverfahrens im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft akturiert, also keiner Edition der Beschwerdegegnerin zugewiesen worden seien.  
 
5.1.3. Nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet und haben insbesondere Urkunden herauszugeben. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich primär auf Urkunden im Besitz der betreffenden Prozesspartei bzw. der Dritten. Sie wird in der Lehre zum Teil aber auf Urkunden erstreckt, die eine Prozesspartei oder ein Dritter ohne weiteres beschaffen kann (ERNST F. SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 22 zu Art. 160 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini und andere [Hrsg.], Bd. II, 3. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 160 ZPO; je mit Hinweisen).  
 
5.1.4. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal es um Straf- und Zivilverfahren vor Behörden desselben Kantons und damit die innerkantonale Koordination zweier Verfahren geht. Es erscheint nicht sinnvoll, von der Beschwerdegegnerin die Herausgabe von Dokumenten zu verlangen, welche die Staatsanwaltschaft eingefordert hat. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden zu beantragen, die Originale seien bei der Staatsanwaltschaft einzuverlangen, oder er hätte eine schriftliche Anfrage darüber beantragen können, ob die Beschwerdegegnerin der Staatsanwaltschaft Originale eingereicht hat. Dass er dies getan hätte, zeigt er nicht auf. Wenn die Vorinstanz sein Bestreiten mit Nichtwissen zum Nachweis eines groben Verschuldens nicht genügen lässt, ist das nicht zu beanstanden: Es geht dem Beschwerdeführer nicht darum, die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Besitz von Originalen war, durch Kontrolle der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Dokumente beweismässig zu klären, sondern davon unabhängig eine Beweiswürdigung zu seinen Gunsten zu erlangen. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz allein aus einem Hinweis auf die Akturierung im Strafverfahren nicht die Überzeugung gewinnt, die Beschwerdegegnerin sei nicht in Besitz der Originale gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern die Aushändigung eines Originals darin erkennbar sein müsste. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdereplik sind verspätet, zumal diese nicht dazu verwendet werden darf, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).  
 
5.1.5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Editionsverfügung vom 8. Januar 2020 sei von der Beschwerdegegnerin verspätet eingereicht worden und hätte deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, verweist er zwar auf act. 86 [recte: 87], Rz. 63, wo er dies gerügt habe. Abgesehen vom fehlerhaften Aktenhinweis müsste der Beschwerdeführer zur materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. hierzu: BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; 134 III 524 E. 1.3; je mit Hinweisen) indessen nicht nur darlegen, dass er erstinstanzlich die angebliche Verspätung beanstandet hat, sondern auch, wo er eine entsprechende Rüge bei der Vorinstanz prozesskonform erhoben hat. In der Beschwerdereplik anerkennt er aber, dass er die Verspätung in der Berufung nicht gerügt hat, weil es auf die Editionsverfügung nicht ankomme. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.2. Was die Prüfung von Unterschriften anbelangt, kann von einer Bank in der Regel keine aussergewöhnliche und der raschen Abwicklung der Geschäfte hinderliche Massnahme verlangt werden, und sie muss nicht gleichsam in jedem Fall eine Fälschung vermuten (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1; 111 II 263 E. 2b; vgl. auch BGE 122 III 26 E. 4a/aa). Sie muss nur dann zusätzliche Abklärungen vornehmen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Fälschung bestehen, wenn der Auftrag ein Geschäft betrifft, das weder im Vertrag vorgesehen ist noch gewöhnlich verlangt wird oder auch wenn besondere Umstände Zweifel erwecken (BGE 146 III 326 E. 6.2.1.1; 132 III 449 E. 2; 116 II 459 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2.6; 4A_230/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1.2).  
 
5.3. Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung des Bezirksgerichts an, der Antrag auf Einrichtung des Rubrik-Kontos sei gegenüber der Bank hinreichend begründet worden. Dieses hatte festgehalten, aus dem Schreiben des Kundenberaters ergebe sich, dass C.A.________ zwei seiner Konti, ein Trading-Konto und ein anderes Konto, schliessen und einen neuen Anfang mit einem neuen Konto bei der Beschwerdegegnerin machen wolle. Damit C.A.________ sein Konto schliessen könne, müsse er jedoch auch das Trading-Konto schliessen. Der Kundenberater habe mit C.A.________ und dem Beschwerdeführer gesprochen, und dieser sei damit einverstanden gewesen, dieses Trading-Konto (neu) von seinem Konto aus weiterzuführen. Das Unterkonto habe an die Stelle des Tradingkontos treten sollen, das C.A.________ habe schliessen wollen. Abgesehen davon sei es beim reinen Kontovertrag nicht die Aufgabe der Bank, die Sinnhaftigkeit der Weisungen oder Transaktionen der Kunden zu überprüfen. Aus dem einleitenden Satz in der genannten E-Mail: "Hallo. Ich schreibe nur unter uns, keine compliance abklärung", dem er ein lächelndes Smiley-Emoji hinzugefügt habe, lasse sich nicht viel ableiten. Fest stehe jedenfalls, dass sich der Kundeberater lediglich nach den erforderlichen Formalitäten bei der Einrichtung eines Unterkontos erkundigt habe.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es habe Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten gegeben. Er wirft die Frage auf, warum er ein Rubrik-Konto eröffnen sollte, was er zuvor niemals getan habe, und weshalb er es anstatt für Trading für Überweisungen auf Kredit nutzen sollte, wenn er Zahlungen aus dem "Basiskonto" hätte leisten können. Er stellt die Frage in den Raum, weshalb er das Trading Konto des Neffen hätte weiterführen sollen, letztgenannter aber nicht über dieses Konto informiert sein durfte und weshalb die Eröffnung ausdrücklich ohne die Einbindung von Compliance erfolgen sollte. Zudem sollte das Rubrik-Konto im E-Banking nicht sichtbar sein. Schliesslich habe I.________ anlässlich seiner Befragung im Strafverfahren ausgesagt, er habe die Existenz des Rubrik-Kontos gegenüber dem Neffen wegen einer fehlenden Vollmacht verschwiegen. Es sei aber höchst widersprüchlich, wenn das Bezirksgericht einerseits davon ausgehe, die Eröffnung des Rubrik-Kontos sei mit dem Wunsch von C.A.________, sein Rubrik-Konto zu schliessen und seine Handelstätigkeit auf dem (neu zu eröffnenden) Rubrik-Konto des Beschwerdeführers fortzusetzen, hinreichend begründet worden, andererseits I.________ aber die Aussage gemacht habe, dass mit C.A.________ mangels Vollmacht nicht über das Rubrik-Konto gesprochen worden sei. Hieraus ergebe sich eine ganz offensichtliche Widersprüchlichkeit, die bestätige, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hätte kontaktieren müssen. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Erstinstanz sei nur auf einen Teil dieser Argumente eingegangen. Er rügt insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er übergeht, dass es nach den kantonalen Instanzen beim reinen Kontovertrag nicht die Aufgabe der Bank ist, die Sinnhaftigkeit der Weisungen oder Transaktionen der Kunden zu überprüfen.  
 
5.4.1. Dass der Beschwerdeführer erstmals ein Rubrik-Konto eröffnet, wäre bemerkenswert, wenn er sich in analogen Situationen regelmässig für eine Lösung ohne Rubrik-Konto entschieden hätte. Entsprechendes ist nicht festgestellt. In der Eröffnung eines Rubrik-Kontos als solcher lag insoweit nichts Besonderes, als die Bedingungen des Hauptkontos übernommen wurden.  
 
5.4.2. Ob es im Rahmen der angeblich beabsichtigten Neuordnung sinnvoll erscheint, das nötige Geld als Kredit aufzunehmen, statt ab dem Hauptkonto abzuziehen, hängt davon ab, wie das Konto in Zukunft genutzt werden und wie im Verhältnis zum Neffen abgerechnet werden sollte. Dass diese Punkte offenblieben, stellt für sich allein kein Indiz für eine Unregelmässigkeit dar. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer genannten Punkte mussten keinen Verdacht aufkommen lassen. Zwar wird im Schreiben des Kundenberaters von einer Weiterführung gesprochen, das lässt aber nicht jede Neuordnung verdächtig erscheinen. Hätte alles weitergeführt werden sollen wie bisher, hätte es keiner Änderungen bedurft. Auch dass mit dem Neffen des Beschwerdeführers nicht über das Konto gesprochen wurde, wäre nur inkongruent, wenn der Neffe völlig selbständig über das neue Rubrik-Konto hätte verfügen sollen. Das ist aber nicht die einzige Form, in der das Trading-Konto weitergeführt werden kann, es wäre auch denkbar, dass neu der Beschwerdeführer in die Entscheide miteinzubeziehen war. Solange die Beschwerdegegnerin nicht genau wusste, was die Absicht des Beschwerdeführers war, war konsequent, dass sie den Neffen nicht informierte - es bedeutet nicht, dass sie auf eine Fälschung hätte schliessen oder weitere Erläuterungen verlangen müssen. An der Sache vorbei gehen die Hinweise zur wirtschaftlichen Berechtigung und der Geldwäscherei. Den Kredit nimmt aus Sicht der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer auf. An ihm war es zu entscheiden, in welcher Form die Handelstätigkeit weitergeführt wird. Davon hängt ab, wer am Konto in welcher Art als wirtschaftlich berechtigt erscheint.  
 
5.5. Insgesamt waren die vom Beschwerdeführer angeführten Punkte zwar für die Abwicklung der (behaupteten) Straftat wesentlich. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht hinreichend auf, weshalb sie im Gesamtkontext hätten verdächtig erscheinen müssen. Dass die Anfrage ausdrücklich ohne Einbindung von Compliance erfolgte, wäre allenfalls verdächtig, wenn eine Einbindung der Compliance dem üblichen Vorgehen entspräche, wenn ein Rubrik-Konto eröffnet wird. Dass er Entsprechendes behauptet hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf. Ansonsten kann der Hinweis des Kundenberaters auch einfach als Hinweis auf die Art und Tiefe der Abklärung verstanden werden, die er wünscht. Von einer zweckwidrigen Verwendung des Rubrik-Kontos kann mit Blick auf die Kreditaufnahme (statt Trading) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insoweit keine Rede sein, als der Zweck je gerade in der Schliessung des bestehenden Kontos des Neffen lag und dazu die aufgenommene Summe notwendig war, bevor mit dem eigentlichen Trading begonnen werden sollte.  
 
5.6. Mit den konkreten Punkten, die für die Frage wesentlich scheinen, ob Anlass zu vertieften Abklärungen bestanden hätte, setzt sich der Beschwerdeführer dagegen nicht hinreichend auseinander.  
 
5.6.1. Die Beschwerdegegnerin hatte anonyme Überweisungen von grösseren Beträgen innerhalb der Unternehmens-Gruppe sowie Zahlungen des Beschwerdeführers zugunsten seines Neffen als üblich bezeichnet und beispielhaft auf eine Zahlungsanweisung für eine Zahlung über USD 3 Mio. zu Lasten der Geschäftsbeziehung xxx des Beschwerdeführers und zugunsten seines Neffen hingewiesen. Die Erstinstanz erachtete diese Zahlung als belegt. Auch auf der diesbezüglichen Gutschriftsanzeige sei der Vermerk "Vergütung von einem unserer Kunden" angebracht. Auf diese Überweisung ging die Vorinstanz nicht weiter ein. Ihr genügte, dass sich aus der Kontrolle der Unterschriften keine Verdachtsmomente ergaben und dass der Antrag auf Einrichtung des Rubrik-Kontos gegenüber der Bank hinreichend begründet wurde.  
 
5.6.2. Dieses Argument überzeugt nicht. Es spielt durchaus eine Rolle, ob der Auftrag ein Geschäft betrifft, das gewöhnlich nicht verlangt wird. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, dass die Ausführungen der Erstinstanz unzutreffend wären und er dies vor der Vorinstanz gerügt hätte. Handelte es sich bei der Überweisung an den Neffen nicht um einen ungewöhnlichen Auftrag, genügen die vom Beschwerdeführer angeführten Begleitumstände nicht zur Annahme eines groben Verschuldens. Bei Eröffnung des Rubrik-Kontos wurden die Bedingungen des Hauptkontos übernommen, so dass darin keine erkennbare Missbrauchsgefahr lag. Der Geldfluss erfolgte in einem von früheren Geschäften bekannten Rahmen und wurde nicht etwa vom Begünstigten selbst der Bank weitergeleitet, sondern vom Kundenberater, der mit beiden Beteiligten gesprochen haben wollte. Eine Fälschung konnte also nur bei einer Falschaussage des Kundenberaters im Raum stehen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, woraus die Beschwerdegegnerin hätte erkennen können, dass die Überweisung in irgendeiner Form im persönlichen Interesse des Kundenberaters lag. Er weist kein grobes Verschulden der Beschwerdegegnerin nach.  
 
5.7. Der Beschwerdeführer thematisiert eine Verletzung eigener Weisungen der Beschwerdegegnerin.  
 
5.7.1. Soweit er als Gehörsverletzung bemängelt, die Vorinstanz sei auf seine Rügen unter Rz. 85 der Berufung nicht eingegangen, kann ihm nicht gefolgt werden: Im Zusammenhang mit ihren Erwägungen zur Branchenusanz bemerkte die Vorinstanz abschliessend, Entsprechendes gelte, soweit der Beschwerdeführer behaupte, die Beschwerdegegnerin habe "ihre eigenen zu dieser Usanz aufgestellten Richtlinien verletzt (act. 101 Rz. 85) ". Die Vorinstanz hat auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Rz. 85 explizit Bezug genommen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist nicht nachvollziehbar.  
 
5.7.2. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen verweist, I.________ sei aufgrund der Verletzung interner Regeln entlassen worden - denn indem die Vorinstanz angab, weshalb sie einer allfälligen Verletzung interner Regeln keine Bedeutung zumass, musste dem Beschwerdeführer auch klar sein, weshalb die Vorinstanz dem behaupteten Entlassungsgrund keine Bedeutung zumass.  
 
5.7.3. In der Sache schliesst der Beschwerdeführer aus der Kündigung aufgrund Verstosses gegen interne Regeln betreffend Kontoeröffnung auf ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin bei der Eröffnung des streitgegenständlichen Rubrik-Kontos. Die in den Reglementen enthaltenen Vorschriften spiegelten das wider, was als branchenübliche Sorgfalt gelte und von den Kunden auch erwartet werden dürfe. Dass derartige allgemeine Ausführungen sich nicht hinreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen und dem Beweisergebnis der Vorinstanz auseinandersetzen, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.8.4 hiervor).  
 
6.  
Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein schweres Verschulden der Beschwerdegegnerin bei der Unterschriftenkontrolle nicht für erstellt erachtete. Damit trägt der Beschwerdeführer die Folgen einer allfälligen unentdeckten Fälschung. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts der weitgehend appellatorischen Kritik überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak