Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_135/2025
Urteil vom 21. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Juni 2025 (RT240164-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 26. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Erteilung provisorischer Rechtsöffnung für Fr. 21'383.20 nebst Zins ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, bis am 11. August 2025 den Unterschriftenmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Die Schweizerische Post retournierte diese Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist daher auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.