Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_71/2025
Urteil vom 21. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornelio Zgraggen und/oder Rechtsanwältin Michèle Egli,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,
C.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucas Brönnimann.
Gegenstand
Rechtsvorschlagserhebung (Mitteilung des Verwertungsbegehrens),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Dezember 2024 (ABS 24 279).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ (Schuldner) sind die verheirateten Eigentümer eines Grundstücks in U.________ (BE). Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das in ihrem Gesamteigentum steht und ihnen als Familienwohnung dient. Das Grundstück ist gestützt auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. März 2023 mit einem definitiv eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht belastet. Für die Pfandforderung haften die Eheleute als einfache Gesellschaft solidarisch (Art. 544 Abs. 3 OR).
A.b. Die C.________ GmbH (Gläubigerin) betreibt A.A.________ in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (Betreibungsamt), für eine Forderung von Fr. 131'500.-- nebst Akzessorien. Für dieselbe Forderung betreibt die Gläubigerin auch B.A.________ in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. yyy des besagten Betreibungsamts.
B.
B.a. Am 3. Januar 2024 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx A.A.________ den Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2023 zu. Tags darauf erhob A.A.________ sowohl auf dem Zahlungsbefehl selbst als auch per Schreiben und E-Mail Rechtsvorschlag.
B.b. In der Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2023 B.A.________ ebenfalls am 3. Januar 2024 zu. Auf dem Zahlungsbefehl ist kein Rechtsvorschlag vermerkt. Ein weiteres Exemplar des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt für A.A.________ als Dritteigentümer aus.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. yyy das Verwertungsbegehren. Dieses wurde B.A.________ und A.A.________ als Dritteigentümer mit Schreiben vom 8. Juli 2024 mitgeteilt.
D.
D.a. Gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragten sinngemäss die Abweisung des Verwertungsbegehrens. Das Betreibungsamt schloss auf Abweisung der Beschwerde. Darauf reichte Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen als Prozessvertreter der Schuldner eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamts ein. Er beantragte, das Verwertungsbegehren (Bst. C) aufzuheben bzw. die Betreibungen infolge Formmängel für nichtig zu erklären. Weiter stellte er Beweisanträge auf Parteibefragung oder Beweisaussage der Schuldner und auf Edition der Aktennotiz über das vom Betreibungsamt angeblich mit A.A.________ geführte Telefongespräch vom 22. Januar 2024.
D.b. Auf entsprechende Aufforderung des Obergerichts hin reichte das Betreibungsamt in der Folge eine ergänzende Stellungnahme mitsamt der erwähnten Telefonnotiz ein; die Eingabe wurde den Schuldnern und der Gläubigerin zugestellt (Verfügung vom 29. August 2024).
D.c. Nachdem weitere Eingaben ergangen waren, wies das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (eröffnet am 13. Januar 2025) ab.
E.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2025 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben (Ziffer 1); eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2). Dem Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 3), entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 26. Februar 2025.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde steht grundsätzlich offen.
1.2. Die Beschwerdeführer stellen blosse Aufhebungs- und Rückweisungsanträge (s. Sachverhalt Bst. E). Sie übersehen, dass die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Aufhebungsantrag genügt nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein als Hauptantrag gestelltes Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2), verlangen die Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Aufhebung der am 8. Juli 2024 erfolgten Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Art. 120 SchKG; s. Sachverhalt Bst. C), in der den Beschwerdeführern dem angefochtenen Entscheid zufolge nicht nur der Eingang des Verwertungsbegehrens mitgeteilt, sondern auch die Art der Verwertung (Steigerung) angekündigt wird (vgl. zur Verfügungsqualität der Anzeige gemäss Art. 120 SchKG: MARKUS FREY/DOMINIC STAIBLE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 120 SchKG; s. auch Urteil 5A_774/2019 vom 6. März 2020 E. 1.3; offengelassen im Urteil 7B.137/2006 vom 25. September 2006 E. 2).
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Das bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Die Auseinandersetzung dreht sich zunächst um die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. yyy (s. Sachverhalt Bst. B.b).
3.1. Laut den vorinstanzlichen Erwägungen kann das Betreibungsamt belegen, dass es in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl sowohl der betriebenen Beschwerdeführerin 2 als auch dem Beschwerdeführer 1 als Dritteigentümer (Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG) zukommen liess. Das Obergericht verweist auf die Angaben in der Rubrik "Zustellung an folgende Personen" auf dem Zahlungsbefehl. Das Exemplar für die Beschwerdeführerin 2 sei dieser am 3. Januar 2024 zugestellt worden. Gemäss der Bescheinigung auf dem von der Gläubigerin eingereichten Doppel des Zahlungsbefehls sei die Zustellung dieses Exemplars an den Beschwerdeführer 1 und somit an eine zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden berechtigte, zur Haushaltung gehörende erwachsene Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG erfolgt. Das Exemplar für den Beschwerdeführer 1 als Dritteigentümer sei diesem unbestrittenermassen ebenfalls am 3. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Obwohl eine entsprechende Zustellungsbescheinigung fehle, ergebe sich dies aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde selbst ausführe, für sich und für seine Ehefrau in
beiden Betreibungen am 4. Januar 2024 telefonisch Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Zudem sei im Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamts für die Betreibung Nr. yyy die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen am 3. Januar 2024 vermerkt. Damit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer 1 in der Betreibung gegen seine Ehefrau die Möglichkeit eingeräumt wurde, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Zustellung eines weiteren Exemplars des Zahlungsbefehls in seiner Funktion als Ehemann (Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG) und unter ausdrücklicher Bezeichnung als solcher sei damit entbehrlich gewesen und hätte an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1 nichts geändert. Die Zustellung der Zahlungsbefehle in der Betreibung Nr. yyy sei rechtsgültig erfolgt.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer 1 als Dritteigentümer und Ehegatten zugestellt wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien aktenwidrig und willkürlich; in der Folge seien Art. 72 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 2 SchKG verletzt. Der Vermerk auf dem Zahlungsbefehl, an wen dieser zugestellt werden soll, vermöge die Zustellungsbescheinigung offenkundig nicht zu ersetzen, denn darin liege kein Nachweis, dass der fragliche Zahlungsbefehl auch tatsächlich versendet und ordnungsgemäss zugestellt wurde. Soweit sich das Obergericht darauf abstütze, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner kantonalen Beschwerde selbst ausführe, in beiden Betreibungen für sich und seine Frau telefonisch Rechtsvorschlag erhoben zu haben, gebe es ihre Sachdarstellungen nachweislich falsch wieder. Sie, die Beschwerdeführer, hätten in ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2024 lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 für seine Frau gemäss eherechtlichem Vertretungsrecht in der Betreibung Nr. yyy Rechtsvorschlag erhoben habe. Aus eigenem Recht, das heisst in seiner Eigenschaft als Dritteigentümer und Ehegatte, habe er nicht Rechtsvorschlag erheben können, weil ihm der Zahlungsbefehl als Dritteigentümer und Ehegatte gar nie zugestellt worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer 1 erst bemerkt, als das Verwertungsbegehren gestellt wurde. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine schwerwiegende Verletzung von Art. 153 SchKG. Diese Norm schreibe vor, die Zahlungsbefehle für Mitbetriebene auch dann separat zuzustellen, wenn gegen verschiedene Mitbeteiligte als Mitschuldner für dieselbe Forderung gesondert die Betreibung auf Verwertung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Pfandes eingeleitet wurde. Dies Zustellung "übers Kreuz" sei nicht erfolgt. Da in den Akten ein Zustellnachweis fehle, sei auch Art. 64 SchKG verletzt. Die im Sinne dieser Vorschrift mangelhafte Zustellung habe die absolute Nichtigkeit zur Folge.
3.2.2. Was das für die Beschwerdeführerin 2 bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls betrifft, erklären die Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 habe diese Urkunde am 3. Januar 2024 am Postschalter behändigt. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei das Schriftstück der Beschwerdeführerin 2 jedoch nie übergeben worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der Betreibung Nr. yyy keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl gehabt, weil ihr die Urkunde durch den Beschwerdeführer 1 nicht übergeben worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe nämlich gemeint, dass er im Rahmen seines ehelichen Vertretungsrechts Rechtsvorschlag erheben könne; deshalb habe sich die Übergabe an seine Frau seiner Auffassung nach erübrigt. Der Vorinstanz werfen die Beschwerdeführer vor, sich mit keinem Wort dazu zu äussern, ob die Beschwerdeführerin 2 den Zahlungsbefehl von ihrem Ehegatten erhalten habe. Folglich seien auch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bundesrechtswidrig, wonach die Beschwerdeführerin 2 den Zahlungsbefehl erhalten haben soll. Diesbezüglich fehle es an einem tatsächlichen Nachweis. Das Obergericht verkenne den Unterschied zwischen der Zustellung im Sinne von Art. 64 ff. SchKG und dem tatsächlichen Erhalt der Betreibungsurkunde.
3.2.3. Im Sinne einer "Eventualbegründung" halten die Beschwerdeführer daran fest, dass der Beschwerdeführer 1 unabhängig von der angeblichen Zustellung des für ihn als Dritteigentümer bestimmten Zahlungsbefehls ein weiteres Exemplar in seiner Eigenschaft als Ehegatte hätte erhalten müssen. Dem Ehegatten müsse bekannt sein, dass er seine Familienwohnung "als solche in seiner Eigenschaft als Ehegatte" unabhängig von seiner Eigenschaft als Dritteigentümer des Pfandes in der Betreibung des anderen Ehegatten mittels Rechtsvorschlag vor der Zwangsvollstreckung schützen kann. Zumindest hätte im Zahlungsbefehl aufgeführt sein müssen, dass der Beschwerdeführer 1 auch in seiner Eigenschaft als Ehegatte Adressat des Zahlungsbefehls ist. Dies sei offenkundig nicht geschehen. Die Vorinstanz vermöge ihre gegenteilige Auffassung in rechtlicher Hinsicht nicht zu begründen. Die Familienwohnung sei nicht nur für die eheliche Gemeinschaft, sondern insbesondere auch für die Kinder lebenswichtig; der Schutz vor der Zwangsverwertung einer Familienwohnung sei ein anderer als derjenige vor der drohenden Verwertung eines Drittpfandes.
3.3.
3.3.1. Die Sachverhaltsrügen im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer 1 als Dritteigentümer sind zum Scheitern verurteilt. Das Obergericht verweist auf Ziffer 1 der aktenkundigen (Art. 105 Abs. 2 BGG) kantonalen Beschwerde. Dort erklärt der Beschwerdeführer 1, für sich und für seine Frau "gegen die beiden Betreibungen Nr. xxx und yyy" Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Mit dieser vorinstanzlichen Feststellung über den (Prozess-) Sachverhalt setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere zeigen sie auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese Erklärung missversteht, wenn sie daraus folgert, dass der Beschwerdeführer 1 in der Betreibung Nr. yyy den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl zugestellt erhielt. Stattdessen berufen sie sich einfach auf Ziffer 3 ihrer kantonalen Beschwerde. Allein mit dieser Gegenbehauptung vermögen sie die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts nicht zu Fall zu bringen. Auch auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach im betreibungsamtlichen Geschäftsfallprotokoll in der besagten Betreibung die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen vermerkt sei, gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Weshalb die Vorinstanz diese Urkunde nicht zum Nachweis der Zustellung des für den Beschwerdeführer 1 bestimmten Zahlungsbefehls heranziehen durfte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer bemängeln lediglich den vorinstanzlichen Hinweis auf die Angaben zu den Destinatären auf dem Zahlungsbefehl selbst. Um mit einer Sachverhaltsrüge durchzudringen, genügt es indes nicht, punktuell einzelne Elemente aus dem angefochtenen Entscheid aufzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Damit ist auch den gestützt auf den (vermeintlich) willkürlich festgestellten Sachverhalt erhobenen Rechtsrügen der Boden entzogen.
3.3.2. Weiter täuschen sich die Beschwerdeführer, wenn sie darauf pochen, dass das vom Beschwerdeführer 1 behändigte und für die Beschwerdeführerin 2 bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls der Beschwerdeführerin 2 auch tatsächlich hätte übergeben werden müssen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt (Satz 1). Wird der Schuldner daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Satz 2). Die (hier fragliche) Ersatzzustellung im Haushalt des Schuldners gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei der effektive Empfang des Zahlungsbefehls oder dessen Kenntnisnahme durch den Schuldner unbeachtlich ist (BGE 47 III 81 S. 82). Entsprechend kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdeführerin 2 den für sie bestimmten Zahlungsbefehl nicht übergab. Unbehelflich sind auch die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Kommentarstellen zu Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG. Dieser Norm zufolge hat das Betreibungsamt in der Betreibung auf Pfandverwertung dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritteigentümers einen Zahlungsbefehl zuzustellen, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB dient. Die in der Beschwerde zitierten Autoren bemerken dazu, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten bzw. die in Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG angestrebte Schutzwirkung scheitere, wenn der Schuldner die Urkunde in Empfang nehme und sie nicht an seinen Ehegatten weiterleite; der für den Ehegatten bestimmte Zahlungsbefehl sei nicht dem Schuldner zu übergeben, da sich nicht überprüfen lasse, ob dieser den besagten Zahlungsbefehl dem Ehegatten tatsächlich weiterleitet (BERNHEIM/KÄNZIG/GEIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 22a zu Art. 153 SchKG; RÜETSCHI/DOMENIG, Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 153 SchKG). Hier verhält es sich gerade umgekehrt: Der Beschwerdeführer 1 behändigte als Ehegatte den für die Beschwerdeführerin 2 als Schuldnerin bestimmten Zahlungsbefehl. Weshalb die erwähnten Überlegungen aus dem Schrifttum in dieser Konstellation gleichermassen gelten sollen, mögen die Beschwerdeführer nicht erklären und ist auch nicht ersichtlich: Nachdem es hier um die Zustellung des für die Schuldnerin (Beschwerdeführerin 2) bestimmten Zahlungsbefehls geht, steht die in Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG vorgesehene Möglichkeit des Ehegatten (Beschwerdeführer 1), sich gegen die Verwertung der Familienwohnung zu wehren, gerade nicht auf dem Spiel. Dem Beschwerdeführer 1 wurde ein für ihn bestimmter Zahlungsbefehl nach dem Gesagten ja zugestellt (s. vorne E. 3.3.1). Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.
3.3.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer 1 zusätzlich zum Zahlungsbefehl, der ihm nach dem Gesagten (s. vorne E. 3.3.1) aufgrund seiner Stellung als Dritteigentümer zugestellt wurde (Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG), noch ein weiteres Exemplar aufgrund seiner Stellung als Ehegatte der Betriebenen hätte zugestellt werden müssen, weil das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient (Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erwirbt der Ehegatte die Eigenschaft als Betriebener und kann wie der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (s. zum Ganzen BGE 142 III 720 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG beruht auf der gesetzgeberischen Absicht, den einen Ehegatten davor zu schützen, dass der andere Verfügungsgeschäfte betreffend die Familienwohnung vornimmt (BGE 149 III 117 E. 3.2.1 mit Hinweisen; zur Zustimmungsbedürftigkeit der rechtsgeschäftlichen Bestellung eines Grundpfandrechts: BGE 142 III 720 E. 4 und 5). Aus diesem Schutzzweck lässt sich jedoch nicht folgern, dass einem Ehegatten, der gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG mit einem Zahlungsbefehl bedient wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG ein weiterer Zahlungsbefehl zugestellt werden muss. Ebenso wenig verschafft die zuletzt zitierte Norm einem Ehegatten einen Anspruch auf einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er auch in seiner Eigenschaft als Ehegatte Adressat jenes Zahlungsbefehls ist.
Seinem Randtitel zufolge handelt Art. 153 SchKG von der Ausfertigung des Zahlungsbefehls. Die Norm verweist in Absatz 1 auf Art. 70 SchKG, der die Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und an den Gläubiger regelt. Art. 153 Abs. 2 SchKG nennt die Personen, denen das Betreibungsamt in der Betreibung auf Pfandverwertung ebenfalls eine Urkunde zustellt, und hält fest, dass der Dritte, der Ehegatte und (gemäss Art. 153 Abs. 2bis SchKG) der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin Rechtsvorschlag erheben können wie der Schuldner. Gerade die letztgenannte Präzisierung betreffend die Gleichstellung der genannten Personen mit dem Schuldner spricht gegen die Lesart der Beschwerdeführer. Sie verweist auf den Zweck von Art. 153 Abs. 2 SchKG: Den aufgezählten Personen soll mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls aus bestimmten Gründen des materiellen Rechts in der Zwangsvollstreckung die Stellung als Mitbetriebene verschafft werden, woraus sich die Möglichkeit ergibt, Rechtsvorschlag zu erheben. Erhält eine bestimmte Person in einer der in Art. 153 Abs. 2 SchKG erwähnten Eigenschaften den Zahlungsbefehl zugestellt, so ist dieser Zweck erfüllt, denn mehr als die Position eines Mitbetriebenen kann ein und derselben Person im selben Zahlungsbefehlsverfahren nicht verschafft werden. Wer den Zahlungsbefehl - wie hier der Beschwerdeführer 1 (s. vorne E. 3.3.1) - als Dritter im Sinne von Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG erhalten hat, ist als Mitbetriebener in die Lage versetzt, wie der Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben und damit die Einstellung der Betreibung zu bewirken (Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SchKG). In der Folge entfällt das Erfordernis der Zustellung eines weiteren Zahlungsbefehls gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG, wenn dieselbe Person darüber hinaus auch Ehegatte, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin des Schuldners oder des Dritten ist. Nachdem der Rechtsvorschlag grundsätzlich nicht begründet werden muss (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 SchKG; zu den Ausnahmen s. Art. 75 Abs. 2 f. SchKG), bedarf es in einem gestützt auf Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG ausgefertigten Zahlungsbefehl auch keines Hinweises darauf, dass der Zahlungsbefehl dem Adressaten überdies in dessen Eigenschaft als Ehegatte zugestellt wird. Denn ob derjenige, der als Dritter einen Zahlungsbefehl zugestellt erhält (Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG), als Ehegatte, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin (Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG) mit dem Einwand gehört werden kann, dass die Verpfändung der Sache Art. 169 ZGB bzw. Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 211.231) verletze (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.2.1), ist im betreibungsamtlichen Zahlungsbefehlsverfahren ohnehin nicht zu prüfen. Diese Frage kann allenfalls in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 ff. SchKG) oder über die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 ff. SchKG) zum Thema werden. In diesem Sinne erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass die Zustellung eines weiteren Exemplars des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als Ehegatte entbehrlich gewesen sei, als bundesrechtskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 153 Abs. 2 SchKG ist unbegründet.
4.
Streitig ist weiter, ob in der Betreibung Nr. yyy gültig Rechtsvorschlag erhoben wurde.
4.1. Das Obergericht erklärt, dass sich das Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 4. Januar 2024 (s. Sachverhalt Bst. B.a) ausdrücklich auf die Betreibung Nr. xxx beziehe. Dabei sei unerheblich, dass beide Beschwerdeführer als Absender aufgeführt werden, zumal in der Betreibung Nr. xxx auch die Beschwerdeführerin 2 rechtsvorschlagsberechtigt gewesen sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1, in der Betreibung Nr. xxx Rechtsvorschlag erheben zu wollen, sei eindeutig und könne nach Treu und Glauben nicht auch als Erklärung in der Betreibung Nr. yyy entgegengenommen werden. Dass versehentlich bloss die Betreibung Nr. xxx erwähnt wurde, erscheine nicht plausibel. Sowohl in der E-Mail als auch im Schreiben vom 4. Januar 2024 werde nur die Betreibung Nr. xxx erwähnt; auf die parallele Betreibung gegen die Beschwerdeführerin 2 für dieselbe Forderung werde mit keinem Wort Bezug genommen. Anzeichen für eine Diskrepanz zwischen dem wirklichen und dem schriftlich ausgedrückten Willen lägen daher nicht vor. Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer 1 das Betreibungsamt am 4. Januar 2024 angerufen und für sich und die Beschwerdeführerin 2 in beiden Betreibungen auch telefonisch Rechtsvorschlag erhoben habe, hält die Vorinstanz das Geschäftsprotokoll der Betreibung Nr. yyy entgegen. Darin sei am 4. Januar 2024 kein Telefongespräch vermerkt. Auch in der Betreibung Nr. xxx sei für das fragliche Datum kein Anruf vermerkt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen würden, dass das Betreibungsamt das Telefongespräch versehentlich bzw. "aus unerklärlichen Gründen" nicht protokolliert habe, sei zu berücksichtigen, dass es trotz der Protokollierungspflicht des Betreibungsamts Sache des Schuldners sei, sich bei der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags der Protokollierung zu versichern und sich den Beweis der telefonischen Erhebung des Rechtsvorschlags in Gestalt der gebührenfreien Bescheinigung nach Art. 74 Abs. 3 SchKG zu sichern. Ein solches Vorgehen sei angesichts der Tragweite eines unterbliebenen Rechtsvorschlags im vorliegenden Fall auch von einem juristischen Laien zu erwarten gewesen.
4.2.
4.2.1. Was das Schreiben vom 4. Januar 2024 angeht, werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, sich in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gar nicht erst um die Auslegung der Willenserklärung zu bemühen. Der Beschwerdeführer 1 bestreite die Forderung der Gläubigerin von Fr. 131'500.-- in dieser Erklärung unmissverständlich. Dies bleibe im angefochtenen Entscheid unerwähnt. Gehe die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer 1 sämtliche Zahlungsbefehle korrekt zugestellt wurden, so hätte sie die Erklärung vom 4. Januar 2024 in sämtlichen Zahlungsbefehlen beachten müssen, denn mit dem fraglichen Schreiben sei klar gewesen, dass die Forderung insgesamt bestritten ist. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass beide Zahlungsbefehle dieselbe Forderung mit identischer Forderungsangabe betreffen. Weiter bleibe unerwähnt, dass in der Adresszeile des Rechtsvorschlags beide Beschwerdeführer als Absender aufgeführt sind. Auch darin erblicken die Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gehörsverletzung. Die Erklärung vom 4. Januar 2024 bringe klar und deutlich zum Ausdruck, dass die Gläubigerin mit ihrer unberechtigten Forderung von Fr. 131'500.-- auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sei. Indem der Beschwerdeführer 1 die Erklärung dem Betreibungsamt zusätzlich per E-Mail zustellte, habe er sich versichern wollen, dass die Erklärung dort tatsächlich eintrifft und die Betreibung Nr. yyy einstweilen eingestellt wird. Schliesslich äussere sich die Vorinstanz auch nicht zum Vorbringen, dass sie, die Beschwerdeführer, aufgrund ihrer beschränkten Deutschkenntnisse mit sprachlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Auch in diesem Punkt verletze das Obergericht das rechtliche Gehör.
4.2.2. Im Zusammenhang mit dem angeblich am 4. Januar 2024 erfolgten Anruf beim Betreibungsamt beanstanden die Beschwerdeführer die Abweisung ihres Antrags auf Durchführung einer Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer 1 bzw. auf Verpflichtung desselben zu einer Beweisaussage. Sie erinnern daran, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG von Amtes wegen festzustellen hat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. März 1995 (EGSchKG/BE; BSG 281.1) richte sich das Beschwerdeverfahren im Übrigen nach dem bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d und e VRPG/BE könnten die Behörden als Beweismittel namentlich das Parteiverhör oder Zeugenaussagen heranziehen. Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel würden gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG/BE grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung erfolgen. Folglich habe jede Partei das in Art. 152 Abs. 1 ZPO verankerte Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Der Vorinstanz werfen die Beschwerdeführer vor, die Rechtslage zu verkennen. Dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 11 Abs. 2 EGSchKG/BE keine Parteiverhandlung stattfinde, bedeute nicht "per se", dass auch keine Parteibefragung oder Beweisaussage abgenommen werden könne. Eine Parteibefragung oder Beweisaussage könne unabhängig von einer Verhandlung stattfinden, zumal die Zivilprozessordnung keine gegenteiligen Vorschriften enthalte. Mithin weise das Obergericht den fraglichen Beweisantrag aus nicht haltbaren Gründen ab. Andere Gründe, wie namentlich eine antizipierte Beweiswürdigung, würden für die Abweisung nicht angeführt; folglich sei diese Abweisung auch nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) erfolgt. Aus alledem folgern die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz abermals ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Der Beschwerdeführer 1 hätte über die Umstände der Rechtsvorschlagserklärung, insbesondere über seinen Anruf beim Betreibungsamt am 4. Januar 2024, Auskunft geben können. Diese Auskünfte hätte die Vorinstanz in die Auslegung der Rechtsvorschlagserklärung einfliessen lassen können und müssen.
4.3.
4.3.1. Soweit sie die vorinstanzliche Auslegung der schriftlichen Erklärungen vom 4. Januar 2024 beanstanden, vermögen die Beschwerdeführer nichts auszurichten. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde braucht sich allerdings nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern. Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und muss sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid hält diesen Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV stand. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen durchaus erkennen, weshalb der kantonalen Beschwerde im Streit um das Schreiben vom 4. Januar 2024 kein Erfolg beschieden ist. Ob das Obergericht mit seiner Beurteilung richtig liegt oder dieses Schreiben falsch auslegt bzw. bei seiner Auslegung bestimmte Elemente und Umstände zu Unrecht ausser Acht lässt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Sachverhaltsfeststellung und/oder der Rechtsanwendung. Diesbezüglich begnügen sich die Beschwerdeführer mit dem pauschalen Vorwurf, dass die vorinstanzliche Auslegung des Rechtsvorschlages willkürlich sei. In der Folge halten sie dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne sich mit den ausschlaggebenden Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere für die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sich das Schreiben vom 4. Januar 2024 seinem eindeutigen Wortlaut zufolge ausdrücklich auf die Betreibung Nr. xxx beziehe, und für die dazugehörigen Erklärungen, weshalb darin auch kein Verschreiber zu erblicken sei. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, wonach die Vorinstanz ausser Acht lasse, dass das Schreiben beide Beschwerdeführer als Absender aufführe. Das Obergericht erläutert sehr wohl, weshalb dieser Umstand unerheblich ist (s. vorne E. 4.1).
4.3.2. Auch im Streit um die abgewiesenen Beweisanträge ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das Recht auf Beweis, auf das es die Beschwerdeführer abgesehen haben, ist ein weiterer Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verfassungsmässige Anspruch der beweispflichtigen Partei, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, setzt voraus, dass der Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich die Zulässigkeit von Beweismitteln und die Form der Beweiserhebung nach dem kantonalen Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BGE 102 III 10 E. 2a; Urteil 5A_121/2024 vom 17. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Hier erklärt die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EGSchKG/BE, dass die Beweisanträge "unbeachtlich" seien, weil der Entscheid der Aufsichtsbehörde ohne Parteiverhandlung erfolge. Abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 Bst. c-e BGG) ist die Verletzung des kantonalen Rechts im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kein Beschwerdegrund. Diesbezüglich kann lediglich gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Abs. a BGG, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte wie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 Bst. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3; 133 II 249 E. 1.2.1). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (s. vorne E. 2.2).
Zur Begründung, weshalb die Abweisung ihrer Beweisanträge Art. 29 Abs. 2 BV verletze, erklären die Beschwerdeführer bloss, dass die Vorschrift, wonach der Entscheid der Aufsichtsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 EGSchKG/BE ohne Parteiverhandlung erfolgt, einer Parteibefragung oder Beweisaussage nicht entgegenstehe. Sie begnügen sich mithin damit, die vorinstanzliche Rechtsanwendung als falsch zu tadeln und die Rechtslage aus eigener Sicht darzustellen. Allein auf diese Weise vermögen sie den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Weshalb eine Parteibefragung oder Beweisaussage unabhängig von einer Verhandlung stattfinden kann, ist ihrem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Daran ändert auch ihr Hinweis auf die Zivilprozessordnung nichts, die gestützt auf das bernische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar sei und in Art. 190 f. ZPO (recte wohl Art. 191 f. ZPO) "keine gegenteiligen Vorschriften" enthalte. Nach Art. 11 Abs. 3 EGSchKG/BE gelangt das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz und damit auch die in Art. 19 Abs. 2 VRPG/BE für anwendbar erklärte Zivilprozessordnung lediglich "im Übrigen" zur Anwendung. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, weshalb dieser Verweis für "das Übrige" der (Spezial-) Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG/BE, wonach der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ohne Parteiverhandlung erfolgt, vorgehen und es für die Frage, ob sich die vorinstanzliche Handhabung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG/BE mit Art. 29 Abs. 2 BV verträgt, in der Folge darauf ankommen soll, dass die Zivilprozessordnung "keine gegenteiligen Vorschriften enthält".
5.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Betreibungsamt ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dasselbe gilt für die Gläubigerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte und mit ihrem diesbezüglich gestellten Antrag nicht durchgedrungen ist. Soweit sie sich in ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung auch zur Sache äusserte, hat sie ihre dadurch entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen, nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache kein Schriftenwechsel angeordnet wurde (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 5A_560/2023 vom 22. März 2024 E. 11).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, der C.________ GmbH und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn