Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_98/2025
Urteil vom 21. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2024 (AK.2024.186-AK und AK.2024.187-AP).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 3. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2024.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert, beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.
2.2. Die angebliche Bedürftigkeit wurde mit keinem Wort begründet. Unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die den Gesuchsteller bei komplexen finanziellen Verhältnissen treffen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a), wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine finanziellen Verhältnisse in seinem Gesuch nachvollziehbar offenzulegen und durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.
Das Bundesgericht ist in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren 7B_238/2024 von komplexen finanziellen Verhältnissen ausgegangen. Namentlich wurde im Urteil vom 8. Juli 2024 festgehalten, dass insbesondere die wirtschaftliche Berechtigung an Gesellschaften, die in den Beilagen zum Gesuch erwähnt waren und den Familiennamen des Beschwerdeführers in der Firma trugen - von einer dieser Gesellschaften ("B.________ AG" U.________), die nach eigenen Angaben neben dem Sitz in U.________ über Arbeitsplätze in V.________ und W.________ verfügte, bezog er seinen Lohn von rund Fr. 5'200.-- netto monatlich, eine andere dieser Gesellschaften ("C.________ AG", U.________) war die Vermieterin seiner Wohnung an der X.________strasse in Y.________ - vom Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder näher erläutert noch belegt worden. Es sind auch keine Anzeichen ersichtlich, dass zwischenzeitlich - das heisst rund ein Jahr nach dem erwähnten Urteil im Verfahren 7B_238/2024 - diese komplexen finanziellen Verhältnisse nicht mehr bestehen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
2.3. Die angebliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde insgesamt nicht annähernd hinreichend dargelegt und belegt. Eine Nachfrist war dem in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalt nicht anzusetzen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2; Verfügungen 7B_847/2023 vom 29. Dezember 2023 E. 3; 6B_213/2023 vom 12. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2025, auf welche ergänzend verwiesen wird, abgewiesen.
3.
3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 14. März 2024 angesetzt.
3.3.
3.3.1. Mit Eingabe vom 3. März 2025 liess der Beschwerdeführer verlauten, seine Bedürftigkeit sei in den kantonalen Akten vollständig belegt. Dies lässt die Rechtsprechung nicht genügen, was dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt bekannt sein muss (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen; zur Pflicht des Rechtsanwalts, die amtlich publizierten Urteile des Bundesgerichts zu kennen: BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3; jüngst bestätigt etwa in: Urteile 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 2.3; 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E.2.6; 5D_196/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3; vgl. zu allfälligen weiterreichenden Kenntnispflichten statt vieler: THOMAS MÜLLER, Die Haftung des Anwaltes - Ausgewählte Aspekte, Anwaltsrevue 11/12/2015 S. 462 mit Hinweisen). Ferner sei "für die Nachführung und/oder Ergänzung [...] eine angemessene Frist anzusetzen" (womit der Beschwerdeführer die einschlägige Rechtsprechung übersieht, siehe die Verweise in Erwägung 2.3 hervor). Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer um "Stundung" des Kostenvorschusses bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zum 31. Dezember 2025.
3.3.2. Die Sendung mit der Verfügung vom 18. Februar 2025 betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) wurde dem Bundesgericht von der Schweizerischen Post am 6. März 2025 retourniert, da diese nicht vom Beschwerdeführer abgeholt worden war. Die Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde daraufhin gleichentags erneut zugestellt und ging dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 um 08:53 Uhr zu.
3.3.3. Mit Eingabe, datiert auf den 7. März 2025, aufgegeben am 10. März 2025 um 17:54 Uhr, stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3.3.4. Am 14. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht davon abgesehen werde, das zweite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - datiert auf den 7. März 2025, Postaufgabe am 10. März 2025 um 17:54 Uhr - zu behandeln, da ihm die Verfügung vom 18. Februar 2025 mutmasslich noch nicht bekannt war, als er das erneute Gesuch stellte. Zudem wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass dem Gesuch um "Stundung" des Gerichtskostenvorschusses bereits mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, dem das Bundesgericht verpflichtet ist, nicht entsprochen werden könne. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 27. Februar 2025 bleibe von den Eingaben vom 3. März 2025 (Postaufgabe gleichentags) und vom 7. März 2025 (Postaufgabe am 10. März 2025 um 17:54 Uhr) unberührt. Nach ungenutztem Fristablauf werde die Nachfrist angesetzt.
3.4. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. März 2025 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 persönlich zu.
3.5.
3.5.1. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
3.5.2. Die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts ist nur in den in Art. 121 ff. BGG geregelten Fällen vorgesehen und setzt das Vorliegen eines Revisionsgrundes voraus (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein solcher besteht nur bei Vorliegen von Noven, das heisst, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil 6B_1062/2018 vom 4. März 2019 E. 3; Verfügungen 7B_238/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2.1 [den Beschwerdeführer betreffend]; 6B_503/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1 [den Beschwerdeführer betreffend]; je mit Hinweisen).
3.5.3. Bei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. März 2025 handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch: Der Beschwerdeführer möchte damit eine abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erwirken, der der Verfügung vom 18. Februar 2025 zugrunde lag. Noven werden im Gesuch nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ansatzweise ersichtlich: Die im Gesuch angeführten Umstände waren dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Gesuchs vom 3. Februar 2025 bekannt bzw. hätten ihm bekannt sein müssen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich nicht gegeben. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
3.6. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Gesuch vom 20. März 2025 um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément