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«AZA 7» 
U 353/99 Gb 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Keel 
 
 
Urteil vom 21. September 2000 
 
in Sachen 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider, Eglispor 56, Grosshöchstetten, 
 
gegen 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Krähenbühl, Bahnhofplatz 10, Bern, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
A.- Der 1968 geborene H.________ absolvierte im Anschluss an seine landwirtschaftliche Ausbildung bis zum 28. April 1989 eine zweijährige Zusatzlehre als Gemüsegärtner. Ab 29. April 1989 arbeitete er auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb, für welche Tätigkeit er freiwillig bei der Basler-Versicherungsgesellschaft gegen Unfälle versichert war. Daneben war er obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert über ein Temporärarbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG, in welchem Rahmen er vom 9. Mai bis 15. Juni 1989 für die Firma Y.________ AG als Gabelstaplerfahrer im Einsatz war (Einsatzvertrag vom 8. Mai 1989). 
Am 16. Juni 1989 fuhr H.________ nach Z.________ in die Ferien, wo er am 20. Juni 1989 einen Autounfall erlitt, bei welchem er sich am Schädel und im Gesicht schwer verletzte. Nach der Repatriierung in die Schweiz unterzog er sich am 24. Juni 1989 einer Operation im Spital A.________, Abteilung für Kieferchirurgie. Bis 8. September 1989 war er 100 %, danach bis 30. Januar 1990 25 % und wegen einer Reoperation bis 8. April 1990 erneut vollständig arbeitsunfähig. Der Unfall wurde sowohl der SUVA als auch der Basler-Versicherungsgesellschaft gemeldet, wobei sich Letztere mit Schreiben vom 2. November 1989 für die Bearbeitung des Falles als zuständig erklärte, die Heilkosten- und Taggeldleistungen übernahm und der SUVA von ihr bereits erbrachte Leistungen zurückerstattete. 
Mit Verfügung vom 12. September 1997 sprach die Basler-Versicherungsgesellschaft H.________ auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und eines massgebenden Verdienstes von Fr. 33'956.- (im Rahmen der freiwilligen Versicherung vertraglich vereinbarter Verdienst von Fr. 30'000.- pro Jahr, zuzüglich Fr. 3'956.- aus dem obligatorisch versicherten Temporärarbeitsverhältnis) mit Wirkung ab 1. Februar 1992 eine Rente von monatlich Fr. 295.- zu. Auf die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache hin setzte die Basler-Versicherungsgesellschaft den Rentenbeginn auf den 1. April 1990 fest, lehnte indessen die beantragte Erhöhung des versicherten Verdienstes ab (Einspracheentscheid vom 13. November 1998). 
 
B.- Die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der versicherte Verdienst für die Bemessung der Rente auf Fr. 68'000.- zu erhöhen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. September 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst auf Fr. 68'000.- festzusetzen. Dementsprechend sei die UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % auf Fr. 589.30 pro Monat mit Rentenbeginn per 1. Mai 1990 festzusetzen. Die Basler-Versicherung sei anzuweisen, die Auszahlung unter Berücksichtigung der Anpassungen der Renten durch den Bundesrat durchzuführen. 
Während die Basler-Versicherungsgesellschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen Verfahren, einzig die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist. Während über den im Rahmen der freiwilligen Versicherung vertraglich vereinbarten Verdienst von Fr. 30'000.- Einigkeit unter den Parteien besteht, gehen ihre Auffassungen auseinander in der Frage, in welcher Höhe der vor dem Unfall bei der Firma X.________ AG erzielte Verdienst zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer geht diesbezüglich gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV von einem versicherten Verdienst von Fr. 38'000.-, d.h. total Fr. 68'000.- aus; die Basler und das kantonale Gericht bringen Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV zur Anwendung und gelangen zu einem versicherten Verdienst von Fr. 3956.-, d.h. total Fr. 33'956.-. 
 
2.- Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in einem vorgegebenen Rahmen festzusetzen, die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte zu bezeichnen und Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Laut dem gestützt auf diese Kompetenznorm erlassenen Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, ist die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt (Satz 3, in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c festgehalten hat, rechtfertigt es sich, befristete Tätigkeiten, die zwar nicht an eine bestimmte Saison gebunden sind, aber ebenfalls nur während eines Teils des Jahres ausgerichtet werden, analogieweise unter Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV zu subsumieren (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung). 
 
3.- Nach einlässlicher Würdigung der Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a) einzig in der Zeit zwischen der Beendigung seiner Zusatzlehre als Gemüsegärtner (28. April 1989) und dem Beginn der Sommerrekrutenschule (24. Juli 1989) mit einer temporären Beschäftigung das nötige Geld verdienen wollte, um vor dem Militärdienst in die Ferien zu fahren, und eine Weiterführung des Temporärarbeitsverhältnisses nach Beendigung der RS nicht beabsichtigt war. Da somit von einem auf den Beginn der Ferien befristeten Arbeitsverhältnis auszugehen sei, finde auf den vorliegenden Sachverhalt nicht Satz 2, sondern Satz 3 der Bestimmung des Art. 22 Abs. 4 UVV (in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) Anwendung. 
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz unter Berufung auf BGE 114 V 113 vor, sie habe ausser Acht gelassen, dass nach der Rechtsprechung die für die Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn massgebende normale Beschäftigungsdauer nicht nur auf Grund der bisherigen, sondern auch der beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden könne. Denn im angefochtenen Entscheid hat sich das kantonale Gericht mit dieser Frage einlässlich auseinandergesetzt, wobei es, entsprechend dem Grundsatz, dass die Absicht des Versicherten durch konkrete, vor dem Unfall getroffene Vorkehren bewiesen sein muss (vgl. RKUV 1997 Nr. U 280 S. 279 Erw. 2b), den aus der Zeit vor dem Unfall stammenden Unterlagen richtigerweise mehr Gewicht beigemessen hat als nachträglich erstellten Akten. Nicht zu beanstanden ist im Weitern, dass das Gericht im Rahmen der massgebenden gesamten Gegebenheiten persönlicher, familiärer, wirtschaftlicher und betrieblicher Art (vgl. RKUV 1997 Nr. U 280 S. 279 Erw. 2b) unter anderem auch auf den hiezu Auskunft gebenden Bericht des SUVAInspektors über eine Unterredung mit dem Versicherten vom 13. Juli 1989 abgestellt hat. Daran ändert nichts, dass der Versicherte den SUVA-Bericht nicht unterzeichnet hat, weil sich dieser nahtlos in das von den übrigen Akten vermittelte Bild einreiht und Anhaltspunkte, dass er das geführte Gespräch nicht richtig wiedergibt, weder dargetan noch ersichtlich sind. Nichts abzuleiten vermag der Versicherte unter den gegebenen Umständen auch aus der Tatsache, dass nie eine (schriftliche) Kündigung erfolgt ist, kann ein Arbeitsvertrag doch auch auf andere Weise beendet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 21. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: