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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.470/2006 /scd 
 
Urteil vom 21.September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Andreas Gerber, Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 
8910 Affoltern am Albis, Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 13, 
Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im beim Bezirksgericht hängigen Verfahren betreffend Vollstreckung zwischen AX.________ und Y.________ sowie 75 Mitbeteiligten fand am 16. März 2006 die Hauptverhandlung statt. Mit Eingabe vom 21. März 2006 verlangte AX.________ den Ausstand des zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten Dr. Andreas Gerber. 
 
Bezirksgerichtspräsident Gerber gab mit Schreiben vom 27. März 2006 die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) ab, er fühle sich in diesem Verfahren nicht befangen. 
 
Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Ablehnungsbegehren am 9. Mai 2006 ab. 
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde AX.________ am 7. Juli 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Juli 2006 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter sowie Willkür beantragt AX.________, stellvertretend auch für seine Ehefrau, diesen Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, "das ganze Befangenheitsverfahren inklusive Verfahren vor der Rekurskommission neu anzusetzen", wobei auch abzuklären sei, inwieweit sich die Vorinstanzen selber als befangen erwiesen oder sich gar strafbar gemacht hätten. Eventuell sei das Kassationsgericht anzuweisen, "durch Überweisung von A. Gerber an ein Strafgericht, das Verfahren wegen gravierenden Verhaltensmängeln des A. Gerber abzuschliessen." 
 
Das Bezirkgsgericht Affoltern, das Obergericht und das Kassationsgericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts, mit welchem es die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Abweisung des Ablehnungsbegehrens des Beschwerdeführers abwies, schliesst das Vollstreckungsverfahren nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung seiner Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen. 
1.2 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde für sich und seine Ehefrau. Letztere war indessen am Verfahren vor Kassationsgericht nicht als Partei beteiligt und ist damit von vornherein nicht beschwerdebefugt. Es erübrigt sich daher, vom Beschwerdeführer eine entsprechende Vollmacht seiner Ehefrau anzufordern. 
1.3 Anfechtbar ist einzig der Entscheid des Kassationsgerichts (Art. 86 Abs. 1 OG); soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies trifft insbesondere auf die Rüge zu, die Verwaltungskommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es abgelehnt habe, Frau Z.________ als Zeugin einzuvernehmen. 
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatorischer Natur. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
 
Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird, genügen sie - was über weite Strecken der Fall ist - den Begründungsanforderungen nicht. So stellen beispielsweise "Kommentare zum Kassationsbeschluss" (Beschwerde S. 3 f.) oder (an Trölerei grenzende) Unterstellungen - die Verwaltungskommission sei der Meinung, ein Zürcher Richter dürfe zu kriminellem Handeln aufrufen (Beschwerde S. 5) - offensichtlich keine zulässigen Verfassungsrügen dar. Darauf ist nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Für den Beschwerdeführer ist Gerichtspräsident Gerber unter anderem deshalb befangen, weil er an der Hauptverhandlung die Parteien wiederholt auf das Kostenrisiko hingewiesen habe. Er wirft dem Kassationsgericht Willkür vor, da es seinen Antrag auf Einvernahme von Frau Z.________, welche dies bezeugen könne, unter Berufung auf das im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde geltende Novenverbot abgelehnt habe. Falls die Vorinstanz, wie in seinem Fall, schwere Verfahrensfehler begangen habe, sei das Kassationsgericht ungeachtet dessen verpflichtet, Beweise abzunehmen oder abnehmen zu lassen. Es treffe auch nicht zu, dass er nicht belegt habe, "dass bzw. wo er vor Vorinstanz die Einvernahme einer unabhängigen Sachzeugin zu welchen Behauptungen beantragt" habe. 
2.2 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a, je mit Hinweisen). 
2.3 Es kann offen bleiben, ob das Kassationsgericht verfassungsrechtlich verpflichtet ist, bei schweren Verfahrensfehlern der Vorinstanz selber Beweismittel abzunehmen, da keine Rede davon sein kann, dass die Verwaltungskommission das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Dieser wollte mit der Zeugin Z.________ erklärtermassen beweisen, dass Gerichtspräsident Gerber an der Hauptverhandlung die Parteien mehrmals auf die möglichen Kostenfolgen hingewiesen hatte. Dies hielt die Verwaltungskommission indessen ohnehin bereits auf Grund der Darstellung Gerbers für erwiesen, so dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargetan wird, inwiefern sie sein rechtliches Gehör verletzt haben könnte, indem sie es ablehnte, die Zeugin Z.________ anzuhören. Das Kassationsgericht war somit verfassungsrechtlich keineswegs verpflichtet, Frau Z.________ als Zeugin anzuhören oder durch die Verwaltungskommission anhören zu lassen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die angebliche Gehörsverweigerung in seiner Nichtigkeitsbeschwerde in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise rügte, was das Kassationsgericht ebenfalls verneinte. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht, Verwaltungskommission und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: