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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_333/2007 /len 
 
Urteil vom 21. September 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 15. August 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau den von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Münchwilen vom 25. Juni 2007 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. August 2007 abwies; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 4. September 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: