Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_447/2016
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Urteil vom 21. September 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. B.________ Switzerland AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Juni 2016.
In Erwägung,
dass die Parteien am 10. April 2014 einen Vergleich schlossen, worin der Beschwerdeführer die ursprünglich von ihm im Zusammenhang mit einer Erbschaft geltend gemachte Forderung von Fr. 34'774.-- auf Fr. 5'500.-- reduzierte;
dass das betreffende Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 darauf hin mit Verfügung vom 11. April 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde;
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2014, am 20. Februar 2015 und am 6. Mai 2015 beim Bezirksgericht Zürich bzw. beim Obergericht des Kantons Zürich in dieser Sache erfolglos Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Revisionsverfahren bzw. neue Schlichtungsverfahren stellte (vgl. dazu das Urteil 4A_143/2016 vom 13. April 2016);
dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2015 erneut an das Friedensrichteramt gelangte und von den Beschwerdegegnerinnen die Zahlung von Fr. 40'000.-- verlangte;
dass der Beschwerdeführer nach Ausstellung der Klagebewilligung am 5. November 2015 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerinnen auf Zahlung von Fr. 40'000.-- klagte;
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 23. November 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Klageverfahren abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2016 (RB 150042-O/U) eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abwies;
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Beschwerde mit Urteil 4A_143/2016 vom 13. April 2016 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 25. Juni 2016 beim Obergericht die "Revision RB150042-O/U Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu eingetretenem Sachverhalt" beantragte;
dass das Obergericht auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 29. Juni 2016, unter Verzicht auf Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 330 ZPO), nicht eintrat und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Beistands abwies, da es das Revisionsgesuch von vornherein für aussichtslos hielt;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2016 beim Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 ersuchte und mit zwei weiteren Eingaben vom 11. August 2016 erklärte, gegen den genannten Beschluss Beschwerde zu erheben;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung mit einem weiteren Schreiben vom 21. August 2016 ergänzte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Eingaben vom 20. und 25. Juni 2016 bei der Vorinstanz unbeachtet bleiben muss;
dass der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz sein Revisionsgesuch der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zugestellt hat, indessen nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte des Beschwerdeführers sie damit verletzt haben soll, zumal der von ihm angerufene Art. 330 ZPO bestimmt, dass eine Zustellung des Revisionsgesuchs an die Gegenpartei unterbleiben kann, wenn das Gericht dieses, wie vorliegend, für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält;
dass das Obergericht in einer Hauptbegründung zu seinem Nichteintretensentscheid ausführte, beim Urteil und Beschluss vom 25. Januar 2016 (RB150042-O/U) handle es sich um einen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege, der nicht zur Erledigung des angehobenen Forderungsverfahrens geführt habe und auch nicht in materielle Rechtskraft erwachse, weshalb er nicht der Revision zugänglich sei; soweit der Beschwerdeführer versuche, den Vergleich vom 10. April 2014 selbst in Revision zu ziehen, sei das Obergericht dafür nicht zuständig;
dass das Obergericht in einer Zusatzbegründung sinngemäss festhielt, auf das Gesuch sei auch nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer keine Revisionsgründe geltend mache, sondern bloss Verfahrensfehler in Bezug auf den Entscheid vom 25. Januar 2016 rüge;
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht lediglich die Hauptbegründung der Vorinstanz in Frage stellt (wohl kaum mit rechtsgenügender Begründung, was hier aber offen bleiben kann), hingegen die den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz selbständig tragende Zusatzbegründung der Vorinstanz nicht rügt, sondern selber einräumt, dass die Revision nicht der Korrektur von Verfahrensfehlern dient;
dass damit nach dem vorstehend Ausgeführten von vornherein auch auf die Rügen gegen die Hauptbegründung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer sodann nicht rechtsgenügend begründet, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie sich für unzuständig erachtete, soweit der Beschwerdeführer versuche, den Vergleich vom 10. April 2014 selbst in Revision zu ziehen;
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 6 EMRK verletzt, indem sie das Gesuch nicht an die zuständige Instanz weitergeleitet habe, indessen nicht darlegt, inwiefern sich aus der angerufenen Bestimmung ein entsprechender Anspruch ergeben soll, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist;
dass das Bundesgericht nicht dafür zuständig ist, die Revisionsklage an das zuständige Gericht weiterzuleiten, weshalb auch auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer auch im Weiteren keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, weshalb auf die Beschwerde insgesamt wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer