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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_266/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. September 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilungs- und Herabsetzungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, vom 18. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 21. Februar 2000 starb der 1919 geborene X.________. Er hinterliess seine inzwischen ebenfalls verstorbene Ehefrau Y.________ und seine fünf Kinder A.________, B.________, C.________ sowie die Zwillingssöhne D.________ und E.________. 
Schon zu Lebzeiten von X.________ wurde ein grosser Teil des Familienvermögens durch die Liquidation der Familien-Immobiliengesellschaft F.________ AG aufgeteilt. 
Am 14. April 1998 trat X.________ seinen beiden Söhnen D.________ und E.________ je ein Grundstück als Erbvorbezug ab. 
Am 14. September 1999 errichtete X.________ ein öffentliches Testament. Darin setzte er alle sechs gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil, traf verschiedene erbrechtliche Anweisungen und erliess Teilungsvorschriften. Ferner vermachte er seinen drei Enkelkindern je ein bebautes Grundstück. 
 
B.   
Am 7. August 2000 reichten Y.________ und die Kinder C.________, D.________ und E.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks Erbteilungsklage gegen A.________ und B.________ ein. Diese erhoben widerklageweise primär Ungültigkeits- und sekundär Herabsetzungsklage, wobei die Begehren im Verlauf des Prozesses mehrfach geändert wurden. Mit Teilurteil vom 1. Juli 2002 wies das Zivilgericht die Ungültigkeitsklage ab; das hiergegen erhobene Rechtsmittel wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 5P.208/2004). Die vielfältigen Auseinandersetzungen zwischen den Erben (u.a. im Zusammenhang mit dem Erbenvertreter und der Schätzung von Ertragswerten und höchstzulässigen Erwerbspreisen) bildeten auch vor- und nachher mehrmals Gegenstand von bis ans Bundesgericht gezogenen Rechtsmitteln (Urteile 5P.220/2000, 2P.71/2002, 5C.41/2003, 5P.53/2003, 5P.83/2003, 5P.85/2003, 5P.107/2004, 5A.31/2005, 5A.32/2005, 5A_416/2013, 5A_424/2013). Gewisse Punkte (u.a. die Zuweisung der Liegenschaften an die drei Enkelkinder) konnten vergleichsweise beigelegt werden. 
Am 22. September 2010 fällte das Zivilgericht des Sensebezirks sein Urteil im Herabsetzungs- und Erbteilungsprozess. Es führte vorweg die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den verstorbenen Ehegatten durch, ermittelte ein Nachlassvermögen des Erblassers X.________ im Zeitpunkt seines Todes von Fr. 6'009'732.-- und stellte fest, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers die Fr. 450'729.90 betragenden Pflichtteile von A.________ und B.________ verletzt. Sodann teilte es den Nachlass des Erblassers. 
Dagegen erhoben C.________, D.________ und E.________ am 15. Februar 2011 Berufung; mit Berufungsanwort vom 4. Mai 2011 verlangte B.________, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, während A.________ gleichentags eine Berufungsantwort mit identischen Rechtsbegehren einreichte und zusätzlich Anschlussberufung erhob. Überdies reichte B.________ am 16. Februar 2011 Berufung ein; A.________ erklärte diesbezüglich am 4. Mai 2011 Streitabstand, während C.________, D.________ und E.________ mit Berufungsantwort vom 13. Mai 2011 auf Abweisung der Berufung schlossen und gleichzeitig Anschlussberufung erhoben. Überdies reichte der Erbenvertreter in beiden Berufungsverfahren für die "Erbengemeinschaft der Y.________" eine Berufungsantwort ein und stellte Rechtsbegehren; darauf trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2013 nicht ein, was das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2013 schützte (5A_416/2013 und 5A_424/2013). 
Am 18. Februar 2016 fällte das Kantonsgericht Freiburg sein Urteil im Herabsetzungs- und Erbteilungsprozess. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil haben A.________ und B.________ am 7. April 2016 Beschwerde eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 verlangen C.________, D.________ und E.________ deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Am 20. Juni 2016 bzw. 4. Juli 2016 erfolgten Replik und Duplik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid äusserte sich das Kantonsgericht im güterrechtlichen Zusammenhang zur Massezugehörigkeit der Grundstücke (E. I.2 S. 18 ff.), zu den Grundstücken Nrn. sss und ttt als Erbvorbezüge von D.________ und E.________ (E. I.3b S. 21 ff.) sowie zu den Aktien der F.________ AG (E. I.3c S. 31 ff.), zu den Passiven des Nachlasses (E. I.4 S. 38 ff.), zu den Forderungen gegen die G.________ AG (E. I.5a S. 41 ff.), zu den Nutzungsentgelten gegen C.________ für die Liegenschaft H.________ (E. I.5b S. 44 ff.), für die Alp I.________ (E. I.5c S. 46 ff.) und die Liegenschaft J.________ (E. I.5d S. 48 ff.) sowie zur Zuteilung der Grundstücke Nrn. uuu, vvv, www und xxx (E. I.6 S. 48 ff.). Gestützt auf seine diesbezüglichen Erwägungen sowie die erstinstanzliche Ausgangsbasis nahm es die Erbteilung vor (E. II S. 67 ff.), bei welcher es von einem Nachlassvermögen von Fr. 7'912'681.10, Pflichtteilen von je Fr. 791'268.10 sowie einer Teilungsmasse per Ende 2014 von Fr. 7'482'850.10 ausging (S. 73, 79 und 88). Schliesslich regelte es die Prozesskosten (E. III S. 101 ff.). 
Gegenstand der vorliegend zu behandelnden Beschwerde bilden einzig noch die Aktien der F.________ AG (dazu E. 2.1), die Forderungen gegen die G.________ AG (dazu E. 2.2), die Zuteilung der Grundstücke Nrn. uuu, vvv, www und xxx (dazu E. 2.3) sowie darauf aufbauend die Erbteilung (dazu E. 2.4). 
 
2.1. Ursprünglich waren der Erblasser und seine Ehefrau Eigentümer von je 50 Aktien der Familien-Immobilienfirma F.________ AG. Sie übertrugen den fünf Kindern zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt je 14 Aktien, total somit 70 Aktien. Im Jahr 1996 übertrugen sie auch noch die verbleibenden 30 Aktien an die Kinder, und war wie folgt: an E.________ und B.________ je 6 Aktien, an D.________ 1 Aktie und an A.________ 17 Aktien.  
Im öffentlich beurkundeten Testament vom 14. September 1999 ordnete der Erblasser an, dass die im Jahr 1996 übertragenen 15 Aktien (sein hälftiger Teil der 30 im Eigentum der Eltern verbliebenen Aktien) angerechnet werden sollten. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob diese 15 Aktien in der Erbteilung zu berücksichtigen sind oder nicht. 
 
2.1.1. Das Zivilgericht des Sensebezirkes folgte dem Standpunkt der Beschwerdeführer, wonach es bei der Liquidation der Gesellschaft eine interne Regelung zwischen den Parteien gegeben und der notarielle Vertrag vom 4. Juli 1996 einzig das (steueroptimierte) Aussenverhältnis gegenüber der Steuerbehörde geregelt habe. Im Innenverhältnis hätten in Wahrheit alle Kinder gleich behandelt werden sollen und jedes Geschwister habe einen Fünftel der Aktiven und Passiven der Gesellschaft übernehmen sollen; sodann sei davon auszugehen, dass sie beim Erbgang auf die Geltendmachung einer Ungleichbehandlung bzw. von Regressansprüchen verzichtet hätten, weshalb die - von den Prozessparteien in ungleicher Stückzahl erbvorbezugsweise erhaltenen - Aktien bei der Erbteilung nicht zu berücksichtigen seien.  
Demgegenüber bezog das Kantonsgericht gestützt auf Art. 626 ZGB und angesichts der testamentarischen Anordnung ein Teil der Aktien in die Erbteilung ein, nämlich die 15 (Hälfte von 30) im Testament erwähnten und mit Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 6. Juni 2008 geltend gemachten Aktien. Das erst in der Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 gemachte Vorbringen, es sei die Hälfte aller 100 Aktien bei den Nachlassaktiven aufzunehmen, hielt es für verspätet; die Beschwerdegegner hätten trotz Kenntnis des Ausgleichungsanspruches im erstinstanzlichen Verfahren auf den Einbezug der weiteren 70 erbvorbezugsweise erhaltenen, aber im Testament nicht erwähnten Aktien verzichtet. In Bezug auf die 15 zu berücksichtigenden Aktien verwies das Kantonsgericht zur Begründung auf die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (Art. 9 ZGB) und hielt fest, dass gemäss notarieller Urkunde "Zuteilung von Grundstücken nach Auflösung einer Aktiengesellschaft" vom 4. Juli 1996 C.________ 14, E.________ und B.________ je 20, D.________ 15 und A.________ 31 Aktien besitzen würden. Die Kinder hätten schon je 14 Aktien besessen und in der ebenfalls als öffentliche Urkunde aufgenommenen letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 habe der Erblasser die Anrechnung der 30 noch im Besitz der Eltern verbliebenen und dann im Jahr 1996 ebenfalls auf die Kinder verteilten Aktien geregelt, wobei davon A.________ 17 Aktien, B.________ und E.________ je 6 Aktien und D.________ 1 Aktie erhalten hätten. Untermauert werde diese Aufteilung der Aktien durch ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. November 1999. Sodann verneinte das Kantonsgericht, dass die Beschwerdeführer den Beweiswert der beiden öffentlichen Urkunden durch andere Beweismittel hätten entkräften und nachweisen können, dass die notariellen Urkunden nicht den wirklichen Parteiwillen wiedergeben würden. Der Zeuge K.________ habe zwar auf eine Aufteilung von 20 % pro Aktionär hingewiesen, womit nicht alle einverstanden gewesen seien, aber er habe den Widerspruch zwischen der angeblich gleichmässigen Aufteilung im internen Verhältnis und dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 3. November 1999 nicht erklären können und sein Mandat sei im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 4. Juli 1996 bereits erloschen gewesen; seine Aussage über ein angeblich abweichendes internes Verhältnis vermöge deshalb den am 4. Juli 1996 notariell verurkundeten Willen der Parteien nicht zu entkräften. Gleiches gelte für die zwei von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten und eine gleichmässige Aufteilung der Aktien vorsehenden Vertragsentwürfe, welche weder datiert noch unterzeichnet seien; mangels Unterzeichnung sei davon auszugehen, dass sie gerade nicht dem Willen aller Nachkommen entsprochen hätten. In Bezug auf Zwischenabrechnungen, welche dem Mahnungsschreiben der F.________ AG vom 19. November 1998 beilagen, befand das Kantonsgericht, dass diese auf eine gleichmässige Teilung der Aktien hinweisen würden, sie jedoch nicht unterzeichnet seien und unklar sei, ob sie von den Parteien akzeptiert worden seien; die Zahlungsverweigerung deute eher auf das Gegenteil hin. Die Zwischenabrechnungen vermöchten deshalb den durch die notarielle Urkunde vom 4. Juli 1996 und die letztwillige Verfügung vom 14. September 1999 erbrachten Beweis für eine ungleichmässige Aufteilung der Aktien ebenfalls nicht zu entkräften. Schliesslich hielt das Kantonsgericht fest, dass erbrechtlich einzig die Aktienübernahme und nicht die Liquidation der Gesellschaft relevant sei und dass für interne Regelungen betreffend noch nicht angefallene Erbschaftsgegenstände die Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers zwingend erforderlich gewesen wäre (Art. 636 ZGB); entgegen den Beschwerdeführern könne eine Zustimmung zum angeblichen internen Verhältnis nicht daraus abgeleitet werden, dass er Ende 1998 Mahnungen unterschrieben habe, denn wie erwähnt sei nicht erstellt, dass die beigelegten Zwischenabrechnungen dem Willen der Parteien entsprochen hätten. 
 
2.1.2. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von Art. 203 ZPO/FR und damit eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie machen geltend, relevante Frage sei, welche effektiven wirtschaftlichen Nettowerte den Nachkommen im Rahmen der Gesellschaftsliquidation zugekommen und wie diese intern verteilt worden seien; die öffentliche Urkunde vom 4. Juli 1996 äussere sich aber zum Nettowert gerade nicht, weil sie sich zur Frage ausschweige, welchem Übernehmer in welchem Umfang die Schulden der Gesellschaft überbunden worden seien; ebenso wenig ergebe sich aus dieser Urkunde das interne Verhältnis unter den Nachkommen. Die kantonsgerichtliche Argumentation, der Beweiswert der öffentlichen Urkunde vom 4. Juli 1996 sei nicht entkräftet, erweise sich deshalb als Zirkelschluss. Sodann handle es sich beim öffentlichen Testament um eine unilaterale Urkunde, welche allein die Sicht des Erblassers wiedergebe. Des Weiteren habe das Kantonsgericht willkürlich unterlassen, die vorhandenen Akten in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Schliesslich habe das Kantonsgericht übersehen, dass es keine anderen als die vorhandenen Liquidationsabrechnungen gebe, weshalb diese relevant seien, unabhängig davon, ob sie unterzeichnet seien oder nicht.  
 
2.1.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich (dazu E. 1). Zunächst gehen die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Nettowert an der Sache vorbei (Beschwerde S. 24 ff.); das Kantonsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden erbrechtlichen Kontext einzig die Aktienübernahme und nicht die Liquidation der Gesellschaft relevant ist. Die Aktienübernahme ist aber genau die Tatsache, welche durch die öffentlichen Urkunden, namentlich durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Juli 1996, bezeugt werden soll. Sodann hat das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Unrichtigkeit des verurkundeten Inhaltes die relevanten Dokumente gewürdigt und sich dabei von sachlichen Motiven leiten lassen. Es hat sich insbesondere zu den zwei Entwürfen für eine Vereinbarung unter den Angehörigen der Familie und dem Mahnschreiben vom 19. November 1998 mit Liquidationsrechnungen geäussert, woraus die Beschwerdegeger hauptsächlich die von ihnen behauptete abweichende interne Vereinbarung ableiten (Beschwerde S. 34), und es hat auch dargelegt, wieso es nicht den Aussagen des Zeugen K.________ folgte. Sodann hat es den Umstand, dass der Erblasser das Mahnschreiben selbst unterzeichnet hatte, keineswegs übersehen, sondern ausführlich gewürdigt, ebenso die beigelegten Liquidationsabrechnungen sowie die Tatsache, dass diese nicht unterschrieben sind. Es hat befunden, dass die Liquidationsabrechnungen - auf welche sich die Beschwerdeführer entscheidend berufen und woraus sie in besonderem Mass eine willkürliche Beweiswürdigung ableiten (Beschwerde S. 29 und 35 f.) - auf eine gleichmässige Teilung der Aktien hinweisen würden, aber mangels Unterzeichnung unklar sei, ob diese von den Parteien akzeptiert worden seien. Das Kantonsgericht hat mithin nichts übersehen, sondern die unterbreiteten Dokumente sorgfältig gewürdigt. Willkür ist dabei nicht ersichtlich.  
Ausgehend vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt fehlt es der beschwerdeweise wiederholten Behauptung, trotz der im Aussenverhältnis in unterschiedlicher Höhe zu bezahlenden Steuern sei das Gesamtbetreffnis intern so aufgeteilt worden, dass jeder Nachkommen ungefähr 20 % erhalten habe, an der erforderlichen Tatsachenbasis. 
 
2.1.4. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Standpunkt nicht durchdringen und die Beschwerdegegner das kantonsgerichtliche Urteil nicht mit einer eigenen Beschwerde angefochten haben, ist deren Vorbringen (Vernehmlassung S. 6 f.), das Kantonsgericht habe fälschlicherweise den im Testament genannten Anrechnungswert statt den wirklichen Verkehrswert pro Aktie eingesetzt, nicht näher zu prüfen. Aus dem gleichen Grund ist ferner der Einwand der Beschwerdegegner nicht relevant, dass eine Vereinbarung über noch nicht angefallene Erbschaftsgegenstände nebst der Zustimmung des Erblassers auch diejenige von seiner Ehefrau erfordert hätte, weil die 30 Aktien zur Hälfte ihr gehört hätten (Vernehmlassung S. 12); abgesehen davon wäre der Einwand ohnehin auch in der Sache falsch, weil das Kantonsgericht nur die 15 von der testamentarischen Anordnung betroffenen Aktien des Erblassers einbezogen hat.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer möchten Forderungen gegen die G.________ AG für die Nutzung der Liegenschaft L.________ in die Erbteilung einbeziehen, wobei die G.________ AG der Mietzinsforderung der Erbengemeinschaft eine eigene Forderung gegenüberstellte.  
 
2.2.1. Das Zivilgericht des Sensebezirkes beurteilte die betreffenden Forderungen in ihrer Höhe und berücksichtigte sie auf der Grundlage der vorgenommenen Beurteilung bei der Erbteilung. Demgegenüber folgte das Kantonsgericht dem Berufungsstandpunkt der Beschwerdegegner, indem es festhielt, die G.________ AG sei im Erbteilungsverfahren nicht Partei und habe dort kein rechtliches Gehör, weshalb sie das Erbteilungsurteil nicht gegen sich gelten lassen müsste. Aus diesem Grund habe die Beurteilung der Forderung im Rahmen des Erbteilungsprozesses für die Parteien keinen vernünftigen Verfahrenszweck und folglich sei auf die von der Erbengemeinschaft gegenüber der G.________ AG geltend gemachten Forderungen nicht einzutreten.  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführer sehen darin einen Verstoss gegen Art. 604 ZGB (Beschwerde S. 66 ff.). Sie hätten nie behauptet, dass das Erbteilungsurteil im Verhältnis zur G.________ AG Wirkung habe; es gehe aber vorliegend um die Feststellung der Teilungsmasse, zu welcher auch diese Forderung gehöre. Das Kantonsgericht überschreite deshalb die Zuteilungskompetenz des Richters, wenn es auf die Forderung nicht eintrete, denn dies verhindere eine vollständige Teilung des Nachlasses.  
 
2.2.3. Das Kantonsgericht hat zu Recht auf BGE 91 II 11 E. 2c S. 17 hingewiesen, wonach ein Erbe daran, dass in einem nur zwischen den Erben geführten Prozess das Nichtbestehen einer Forderung festgestellt wird, die ein Dritter gegenüber dem Erblasser oder der Erbengemeinschaft erworben zu haben behauptet, kaum ein rechtliches Interesse hat, sondern das Bundesrecht seinem Sinne nach eine solche Klage geradezu ausschliesst, weil die in Gutheissung einer solchen Klage getroffene Feststellung des Nichtbestehens der Forderung des Dritten für diesen nicht verbindlich wäre. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, dass ein Teil der Erben behauptet, der Erbengemeinschaft stehe ein Anspruch gegen einen Dritten zu. Diejenigen Erben, welche den Bestand der entsprechenden Forderung behaupten, könnten diese im Rahmen der Teilung auf Anrechnung an ihren Erbteil übernehmen und gegen den Dritten durchsetzen; der Teilungsrichter wäre befugt, ihnen im Rahmen der Erbteilung die betreffende Forderung zur Durchsetzung zuzuweisen, soweit die Parteien damit einverstanden sind (Urteil 5A_573/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 1.3). Andernfalls ist aber eine objektiv-partielle Teilung unter Ausklammerung der unsicheren oder bestrittenen Forderung durchzuführen, denn grundsätzlich muss sich bei der Teilung kein Erbe eine unsichere Forderung anrechnen lassen. Wird sie später von der Erbengemeinschaft erfolgreich durchgesetzt, ist diesbezüglich wie bei einem nachträglich entdeckten Vermögenswert eine zweite Erbteilung vorzunehmen (dazu BGE 75 II 288 E. 3 S. 292). Das Kantonsgericht hat mithin nicht gegen Art. 604 ZGB verstossen, wenn es die Forderung gegen die G.________ AG nicht in die Erbteilung einbezogen hat.  
 
2.3. Testamentarisch wies der Erblasser das Grundstück Nr. uuu den Söhnen D.________ und E.________ sowie "als landwirtschaftliches Heimwesen" u.a. die Grundstücke Nrn. vvv, www (damals yyy) und xxx (damals zzz) seiner Tochter C.________ zu. Gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 13. September 2005, geschützt durch das bundesgerichtliche Urteil 5A.31/2006 vom 29. März 2006, handelt es sich aber nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGG, sondern um einzelne landwirtschaftliche Grundstücke. A.________ beansprucht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BGBB die Zuweisung der vier genannten Grundstücke an sich. Frage ist, ob ihr der Nachweis gelungen ist, dass sie im Sinn von Art. 21 Abs. 1 BGBB über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt - unbestrittenermassen war sie zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke in der gleichen Gemeinde - und deshalb ihr gesetzlicher Zuweisungsanspruch der testamentarischen Anordnung vorgeht.  
 
2.3.1. Das Zivilgericht des Sensebezirkes bejahte den Zuweisungsanspruch. Es stützte sich dabei auf zwei Bestätigungen des Amtes für Landwirtschaft vom 20. Oktober bzw. 28. November 2005, wonach zur Bewirtschaftung der im Miteigentum von A.________ und ihrem Ehemann stehenden Grundstücke 1,09556 Standardarbeitskräfte (bzw. unter Berücksichtigung der hinzugepachteten Grundstücke 1,353 Standardarbeitskräfte) nötig seien und liess sich von der Überlegung leiten, dass sie auch im Sinn von Art. 21 Abs. 1 BGBB wirtschaftlich darüber verfüge, weil sie gemäss Art. 36 Abs. 1 BGBB bei der Auflösung des Miteigentums ein gesetzliches Zuweisungsrecht auf das Gewerbe hätte.  
Das Kantonsgericht folgte demgegenüber im Wesentlichen dem Berufungsstandpunkt der Beschwerdegegner und erachtete den Nachweis, wonach A.________ über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, als nicht erbracht. Gemäss Art. 90 BGBB i.V.m. Art. 4AGBGBB/FR unterliege die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB vorliege, der ausschliesslichen Zuständigkeit der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr. Die Zivilgerichte seien an Feststellungen dieser Behörde gebunden, einschliesslich derjenigen über die allgemeinen Begriffe nach Art. 6-10 BGBB. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die zuständige Behörde um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung ersucht hätten, was umso mehr erstaune, als sie nicht gezögert hätten, die betreffende Behörde am 11. Juli 2003 um Feststellung zu ersuchen, dass es sich bei den vier interessierenden Grundstücken Nrn. uuu, vvv, www und xxx um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinn von Art. 8 lit. a BGBB handle. Daraus sei zu schliessen, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass die kantonale Behörde für Grundstückverkehr und nicht das Amt für Landwirtschaft für die verbindliche Feststellung der Rechtsnatur von Grundstücken ausschliesslich zuständig sei. Die Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 führe lediglich die erforderlichen Standardarbeitskräfte auf und beruhe ausschliesslich auf den Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Regionalvertreter der Abteilung Direktzahlungen gemacht habe sowie auf den Auskünften ihres Ehemannes im Rahmen von Agrarerhebungsdaten; dies sei in der Bestätigung denn auch ausdrücklich festgehalten. Die Richtigkeit der Angaben werde von der Gegenpartei bestritten. Ausserdem stammten die nicht verifizierten Angaben aus dem Jahr 2008 und es sei nicht bekannt, wie es sich im für den Zuweisungsanspruch entscheidenden Jahr 2005 verhalten habe. Was sodann die von den Beschwerdeführern eingereichte Agrardatenerhebung 2008 vom 14. November 2008 anbelange, sei diese unvollständig, denn es seien nur 3 von insgesamt 16 Seiten vorgelegt worden. Die Einreichung unvollständiger Beweismittel sei nicht nachvollziehbar, es sei denn, die Beschwerdeführer hätten dem Gericht absichtlich Informationen vorenthalten wollen. Die Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft enthalte keine Angaben über die bewirtschafteten Flächen, obwohl dies für die Beurteilung der Gewerbequalität der Grundstücke massgebend sei. Sodann habe sich das Amt für Landwirtschaft bei der Berechnung der Standardarbeitskraft auf die Direktzahlungsverordnung gestützt. Die darin enthaltenen Grenzwerte seien aber Förderungsschwellen und dürften nicht zur Beurteilung der Gewerbeeigenschaften nach Art. 7 BGBB beigezogen werden. Die vorgelegten Dokumente seien mithin zum Nachweis, dass A.________ und ihr Ehemann über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügten, in dreifacher Hinsicht ungeeignet und könnten nicht berücksichtigt werden. Deshalb sei der entsprechende Nachweis, auch wenn aufgrund der Grundbuchauszüge mehrere Anhaltspunkte dafür bestünden, nicht erbracht. 
 
2.3.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, ungeprüft die Behauptung der Gegenpartei übernommen zu haben, wonach nicht bewiesen sei, dass A.________ Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei; dabei sei diese Tatsache gar nie bestritten gewesen. Sie hätten in Rz. 101 der Eingabe vom 1. April 2005 vorgetragen, dass A.________ mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes sei und diese Tatsache sei nie spezifisch bestritten worden (Beschwerde S. 50 f.). Das Kantonsgericht habe deshalb mit der dennoch erfolgten Prüfung Art. 6 EMRK sowie Art. 8 ZGB verletzt und überdies gegen Art. 193 Abs. 3 und Art. 194 ZPO/FR verstossen.  
 
2.3.3. Die Beschwerdeführer haben erstmals mit Eingabe vom 1. April 2005 (act. 111) die Zuweisung der vier fraglichen Grundstücke an A.________ verlangt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14 und 110). In Rz. 101 dieser Eingabe haben sie u.a. ausgeführt, dass A.________ mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb zu Eigentum habe. Die Beschwerdegegner haben an der Verhandlung vom 5. April 2005 das Begehren gestellt, das Zuweisungsbegehren von A.________ sei abzuweisen, soweit es zulässig sei; in diesem Zusammenhang haben sie die Ausführungen der Gegenpartei in Rz. 101 generell und sodann spezifisch das Vorliegen eines Pachtverhältnisses bestritten (Sitzungsprotokoll S. 2, act. 113). Entsprechend hat das Zivilgericht des Sensebezirks in umfassender Weise die Voraussetzungen des Zuweisungsanspruches und dabei insbesondere auch geprüft, ob A.________ im als massgeblich erachteten Zeitpunkt über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügte (erstinstanzliches Urteil S. 111). Berufungsweise haben die Beschwerdegegner die - im Testament so angeordnete - Zuteilung des Grundstückes Nr. uuu an D.________ und E.________ sowie die Zuteilung u.a. der Grundstücke Nrn. vvv, www und xxx an C.________ verlangt (Begehren Ziff. 2.2-2.4; vgl. angefochtenes Urteil S. 5) und sich ausführlich zu dem von ihnen bestrittenen Zuweisungsanspruch von A.________ geäussert, namentlich auch zur Frage, ob sie über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügte (vgl. angefochtener Entscheid S. 52 ff.). Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen des von A.________ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BGBB geltend gemachten Zuweisungsanspruches geprüft und ist in Bezug auf die Frage, ob sie über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, zu einem anderen Resultat gekommen als die Erstinstanz, weil es zum Nachweis eine Feststellungsverfügung des zuständigen kantonalen Amtes für Grundstückserwerb als notwendig erachtete und die Bestätigungen des Amtes für Landwirtschaft nicht genügen liess (angefochtener Entscheid S. 60 ff.).  
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegner den Zuweisungsanspruch der Beschwerdeführerin vor beiden Instanzen bestritten und ausdrücklich die Zuteilung der fraglichen Grundstücke entsprechend den testamentarischen Anordnungen verlangt haben, waren die Beschwerdeführer nach zivilprozessualen Grundsätzen für die Voraussetzungen der gestützt auf das BGBB verlangten Zuweisung der Grundstücke beweispflichtig, so dass kein Verstoss gegen Art. 8 ZGB ersichtlich ist. 
Ihrer Behauptung, das Kantonsgericht habe nicht prüfen dürfen, ob A.________ über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, und es habe mit der dennoch erfolgten Prüfung in willkürlicher Weise gegen Art. 193 Abs. 3 und Art. 194 ZPO/FR verstossen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Beschwerdegegner hatten bereits erstinstanzlich nicht nur den Zuweisungsanspruch als solchen, sondern auch die Ausführungen in Rz. 101 der Eingabe vom 1. April 2005 generell bestritten. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer in Rz. 101 der Eingabe vom 1. April 2005 lediglich in allgemeiner Weise davon gesprochen, dass A.________ mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb besitze. Dies entsprach den Tatsachen und es bestand in dieser Hinsicht für die Beschwerdegegner kein Anlass, über die generelle Bestreitung der Ausführungen in Rz. 101 hinaus spezifisch auch den landwirtschaftlichen Betrieb zu bestreiten. Massgeblich für den Zuweisungsanspruch war im Übrigen, ob dieser Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB anzusehen ist und die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 21 Abs. 1 BGBB wirtschaftlich darüber verfügt. Dies wurde denn auch bereits vom Zivilgericht des Sensebezirks geprüft. Sodann haben die Beschwerdegegner wiederum berufungsweise den Zuweisungsanspruch von A.________ und hier spezifisch auch das Verfügen über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 21 Abs. 1 BGBB bestritten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht ansatzweise als willkürlich, wenn das Kantonsgericht ebenfalls geprüft hat, ob dieser Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB anzusehen ist und die Beschwerdeführerin darüber im Sinn von Art. 21 Abs. 1 BGBB verfügt. 
Inwiefern schliesslich gegen das Gebot des "fair trial" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen worden sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich; der Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB war vor beiden Instanzen umstrittenes Prozessthema und es war für alle Beteiligten klar, dass die Gerichte dessen Voraussetzungen würden überprüfen und zum Gegenstand der Urteilserwägungen machen müssen. 
Nichts zur Sache tut sodann die in der Beschwerde angeführte Eingabe vom 25. Juni 2009, mit welcher die Beschwerdeführer darauf hingewiesen haben, dass A.________ zwischenzeitlich Alleineigentümerin des Betriebes geworden sei. Ebenso wenig tut zur Sache, dass die Beschwerdegegner diesbezüglich ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen behaupten, weil in Wahrheit der Ehemann und nicht A.________ den Betrieb führe. Die kantonalen Instanzen erachteten den 1. April 2005 als massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Zuweisungsanspruch gegeben waren. Unabhängig vom Umstand, dass die Rechtsfrage des relevanten Zeitpunktes nicht restlos geklärt ist (vgl. dazu Urteile 5A_752/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3; 5A_682/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1), vermögen die Beschwerdeführer aus ihrer Behauptung, die Gegenpartei habe den mit Eingabe vom 25. Juni 2009 erfolgten Hinweis auf das zwischenzeitlich erworbene Alleineigentum nicht bestritten, nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, denn das Kantonsgericht hat den Zuteilungsanspruch nicht am damaligen hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin scheitern lassen, sondern am fehlenden Nachweis, dass es sich beim Betrieb überhaupt um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB handelt. 
Schliesslich ergibt sich keine willkürliche Beweiswürdigung daraus, dass das Kantonsgericht den Beweis des Verfügens über ein landwirtschaftliches Gewerbe an der fehlenden Einreichung einer Feststellungsverfügung durch das zuständige Amt hat scheitern lassen. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht keineswegs gesagt, dass eine solche konstitutiv wäre und sich der Beweis nicht auch auf andere Art führen liesse. Im Gegenteil hat es festgehalten, dass die Grundbuchauszüge die Behauptung der Beschwerdeführer stützen würden, für sich allein genommen aber nicht ausreichend seien. Dies ist keineswegs willkürlich und die Beschwerdeführer behaupten im Zusammenhang mit ihrem Hinweis auf die Grundbuchauszüge (Beschwerde S. 63) auch nicht, dass diese allein Beweis erbracht hätten. Sodann hat das Kantonsgericht die Bestätigungen des Amtes für Landwirtschaft nicht etwa übergangen, sondern sich ausführlich dazu geäussert, wieso diese für den Nachweis ungenügend bzw. ungeeignet seien (Unzuständigkeit des Amtes; Bestätigungen auf der Basis der unverifizierten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erstellt; Angaben aus dem Jahr 2008, obwohl das Jahr 2005 der massgebliche Zeitpunkt sei). Vor diesem Hintergrund gehen die längeren Ausführungen in der Beschwerde zur Standardarbeitskraft und zur Kompetenz des Amtes für Landwirtschaft in Bezug auf die Beurteilung der Standardarbeitskräfte an der Sache vorbei. Ferner hat das Kantonsgericht auch ausdrücklich gewürdigt, dass die Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen nur 3 von insgesamt 16 Seiten der Agrardatenerhebung 2008 vom 14. November 2008 eingereicht hätten. Mit dem erneuten Hinweis in der Beschwerde auf diese Erhebung lässt sich deshalb keine Willkür dartun. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass das Kantonsgericht mit sachlichen Erwägungen und in einleuchtender Weise zum Schluss gelangt ist, dass die eingereichten Dokumente kein genügender Beweis seien und die Beschwerdeführer deshalb eine Feststellungsverfügung des zuständigen Amtes hätten einreichen müssen, was ihnen auch ohne Weiteres hätte bewusst sein müssen, weil sie seinerzeit in Bezug auf die Frage, ob es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handle, bei der zuständigen kantonalen Behörde für Grundstückverkehr eine entsprechende Feststellungsverfügung erwirkt und im Erbteilungsprozess eingeführt hätten. 
 
2.4. Im Zusammenhang mit der Erbteilung halten die Beschwerdeführer die Bemerkung des Kantonsgerichts zum angeblichen Erbvorbezug von C.________ (Betriebsinventar), das betreffende Rechtsbegehren sei erstmals an der Sitzung vom 2. Dezember 2015 gestellt worden und gehe somit über die bisherigen hinaus, für willkürlich. Die Zuweisung habe Gegenstand ihres Rechtsbegehrens Ziff. 14.3 (Diktat zuhanden des Protokolls der Gerichtssitzung vom 17. September 2009) gebildet und sei somit gemäss Art. 131 ZPO/FR rechtzeitig gestellt worden. Der Nichteinbezug dieses Aktivums in die Erbteilung bedeute deshalb einen Verstoss gegen Art. 604 ZGB.  
Die Rüge ist unbegründet: Das Zivilgericht des Sensebezirkes ist in Bezug auf das betreffende Begehren der Beschwerdeführer, C.________ habe sich einen Erbvorbezug für das Betriebsinventar anrechnen zu lassen, mit ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen, dass dieses bereits in ihrem Eigentum gestanden habe und die Erbengemeinschaft unter diesem Titel ihr gegenüber keine Forderungen geltend machen könne (erstinstanzliches Urteil S. 36 ff.). Die Beschwerdeführer zeigen entgegen ihrer Substanziierungspflicht nicht auf, inwiefern sie das Begehren in ihrer Berufung bzw. in der Berufungsantwort zur Berufung der Gegenpartei aufgeführt hätten und solches wäre aus den Akten auch nicht ersichtlich. Davon ausgehend müssten die Beschwerdeführer mit substanziierten Rügen aufzeigen, dass das Begehren in Anwendung der ZPO/FR dennoch zum Berufungsgegenstand geworden wäre und das Kantonsgericht dies in willkürlicher Anwendung der von den Beschwerdeführern spezifisch aufzuzeigenden kantonalgesetzlichen Grundlage verkannt hätte. Indem sich die Beschwerdeführer nicht äussern, dass und inwiefern der betreffende Punkt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens hätte werden sollen, bleibt ihre Rüge unbegründet. 
Im Übrigen basieren die Beanstandungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erbteilung bzw. die von ihnen bei der Pflichtteilsberechnung und Erbteilungsrechnung eingesetzten Zahlen auf den vorstehend abgehandelten Beanstandungen, denen kein Erfolg beschieden war. Entsprechend stossen ihre Ausführungen zur Rechnung ins Leere. 
 
3.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden somit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli