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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_395/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung. Er soll am 23. April 2017 seine Schwester in den Rücken gestossen haben, sodass sie mit dem Kopf an eine Glasscheibe geprallt und auf ihre linke Körperhälfte gestürzt sei. Dabei soll sie sich am Rücken verletzt haben. Weiter soll er sie gepackt und geschüttelt haben, wobei ihre Jacke und Hose beschädigt worden seien. 
 
2.  
Am 22. Mai 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Verteidigung, wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass vorliegend grundsätzlich von einem Bagatellfall auszugehen sei, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete. 
 
3.  
 A.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2017 (Postaufgabe 15. September 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli