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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_804/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21 September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil A-112/2017 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 31. August 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, in Schweden wohnhafte, ursprünglich finnische, heute schwedische Staatsangehörige, wurde am 4. März 2014 von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 eine (ihrer Beitragsleistung entsprechende) ganze Invalidenrente zugesprochen. In einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte sie geltend, es sei ihr eine höhere, existenzsichernde, monatlich mindestens Fr. 3'300.-- ausmachende Rente zuzusprechen; diesen Betrag erreichten die aufsummierten Leistungen der finnischen Sozialversicherung und der schweizerischen IV nicht und genügten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht. Diese Situation führt sie auf während früherer Landesanwesenheit erfolgte angeblich unrechtmässige Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt sowie die nach ihrer Auffassung unrechtmässige Ausschaffung aus der Schweiz im Jahr 1987 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde, soweit die Invalidenversicherung betreffend, mit Urteil C-2832/2014 vom 26. Mai 2016 ab. Soweit mit der Beschwerde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Schadenersatz und Genugtuung verlangt wurde, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) weiter, damit dieses über die Begehren nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes und seiner Behördemitglieder (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) entscheide. Das EFD wies das Schadenersatzbegehren mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-112/2017 vom 31. August 2017 ab. 
A.________ hat am 17. September 2017 gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Das Bundesverwaltungsgericht legt umfassend die Voraussetzungen einer Haftung des Staates nach dem Verantwortlichkeitsgesetz dar. Namentlich erläutert es, wann widerrechtliches Handeln vorliegt (E. 3.3 und 3.4). Sodann erklärt es, dass vorliegend Art. 12 VG (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes) den Begehren der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehe (E. 4.2), um dann aufzuzeigen, dass dem Bund im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Klinikeinweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Ausschaffung (je durch kantonale Behörden) keine Garantenstellung zukam (E. 4.2.2) und dass ein widerrechtliches Verhalten eines Angestellten des Bundes nicht erkennbar sei (E. 4.3). Zusammenfassend schliesst es auf das Fehlen der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 VG, wobei es klarstellt, warum es auf allfälliges Fehlverhalten von kantonalen, kommunalen oder privaten Stellen im Hinblick auf die einzig Gegenstand des Verfahrens bildende Frage der Bundeshaftung nicht ankomme (E. 4).  
Dazu lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nichts Gezieltes entnehmen. Ihre Äusserungen lassen selbst nicht ansatzweise erkennen, worin die Erwägungen der Vorinstanz bzw. ihr Urteil im Ergebnis Schweizerisches Recht verletzen soll. Welche Bedeutung den von ihr angerufenen verfassungsmässigen Rechten (Art. 29a, Art. 30 Abs. 1 und 31 Abs. 4 BV) und Menschenrechten im vorliegenden (auf die Frage der allfälligen Haftung des Bundes beschränkten) Rechtsstreit zukommen könnte, ist nicht erkennbar (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie sei im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG unfähig zur Prozessführung; wegen Mittellosigkeit könne sie sich keinen Schweizer Anwalt leisten und beantrage daher, dass ihr das Bundesgericht einen Anwalt bestelle (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG setzt voraus, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, inwiefern dieses sich mit tauglichen Rügen erfolgreich anfechten liesse. 
Die Bestellung eines Rechtsanwalts gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG sodann kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Die betroffene Person muss offensichtlich nicht imstande sein, ihre Sache selbst zu führen. Dies ist bei der Beschwerdeführerin schon darum nicht der Fall, weil ihre Rechtsschrift durchaus strukturiert erscheint und sie verständlich machen kann, was sie mit dem Verfahren erreichen will. Dass sie keine hinreichenden Rügen formuliert hat, hängt - jedenfalls nicht unwesentlich - damit zusammen, dass das angefochtene Urteil plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet. Die Voraussetzungen für die Beigabe eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG (s. dazu auch Urteile 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3; 1B_163/2012 vom 28. März 2012 E. 3) zwecks Verfassung einer verbesserten Rechtsschrift sind nicht gegeben. 
 
2.4. Damit ist auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 bzw. Art. 41 Abs. 1 BGG wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (auf dem diplomatischen Weg), dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller