Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_558/2017
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Urteil vom 21. September 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. April 2017.
Sachverhalt:
A.
Am 5. Dezember 2015 fuhr X.________ auf der Autobahn in Rothrist. Er überholte zunächst einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen. Gleich anschliessend fuhr er auf einen auf der Überholspur fahrenden Personenwagen auf. Daraufhin wechselte X.________ vom Überholstreifen auf den Normalstreifen, fuhr an besagtem Personenwagen rechts vorbei und wechselte anschliessend wiederum vor diesem auf die erste Überholspur. Damit habe sich X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig gemacht.
B.
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 5. September 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 210.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'050.--.
C.
X.________ erhob Berufung. Am 5. April 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG geltend. Das Rechtsüberholen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es könne jedoch aufgrund des objektiv erfüllten Tatbestandes des Rechtsüberholens nicht auf den subjektiven Tatbestand geschlossen und ihm ohne weiteres grobfahrlässiges Verhalten angelastet werden. Pflichtwidrige Unachtsamkeit, also Fahrlässigkeit, sei nicht automatisch mit grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gleichzusetzen. Sein Verhalten müsse unter Würdigung der gesamten Umstände beurteilt werden.
1.2. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt.
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis).
1.3. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 126 IV 192 E. 3; je mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der klaren und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen erweise sich die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG als unbegründet. Der Überholvorgang ergebe sich zweifellos aus den Videoaufnahmen. Ebenso sei offensichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv insbesondere angesichts der dichten Verkehrslage höchst gefährlich gewesen sei. Es hätte zu einem Auffahrunfall mit Verletzten oder gar Toten kommen können, falls der vor ihm fahrende Personenwagen gleichzeitig auf die Normalspur geschwenkt wäre. Durch sein Fahrmanöver habe der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Rechtsüberholverbot vorsätzlich missachtet. Er möge sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise nicht bewusst gewesen sein. Sein Verhalten sei aber ohne weiteres rücksichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, indem er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen habe.
1.5. Rechtsüberholen auf der Autobahn ist - mit Ausnahme einiger vorliegend nicht relevanter Ausnahmen - verboten und stellt eine schwere Verkehrsregelverletzung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.2; Urteil 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend von einer ernstlichen Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgeht. So mussten die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fahrer des rechts überholten Personenwagens, nicht mit einem solchen Überholmanöver rechnen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, er habe sich an das Rechtsfahrgebot gehalten, zu seinen Gunsten ableiten könnte. Eine Irritation der Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil nicht ausreichend begründet sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Auch dass die Vorinstanz teilweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweist, ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem sich der Beschwerdeführer durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen freie Fahrt verschaffte, ohne dass hierfür ein besonderer Grund ersichtlich wäre, verhielt er sich grob verkehrsregelwidrig.
Wie dargelegt, ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Die Vorinstanz stellt in subjektiver Hinsicht verbindlich fest, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsüberholverbot bekannt war und er um die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers wusste. Trotz Wissen um das Verbot des Rechtsüberholens sei er ausgeschert, am Personenwagen vorbeigezogen und wieder eingebogen, um seine zügige Fahrweise beibehalten zu können. Damit habe er das Rechtsüberholverbot vorsätzlich missachtet. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach zumindest von grobfahrlässigem Handeln ausgegangen werden müsse, da der Beschwerdeführer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe, sind im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 nichts zu ändern. In jenem Fall hielt das Bundesgericht fest, der Automobilist habe nicht gedankenlos gehandelt und es könne nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten gesprochen werden. Dabei stützte sich das Bundesgericht allerdings auf die konkreten Umstände in jenem Fall. Inwiefern diese mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht damit rechnen müssen, dass der vor ihm fahrende Personenwagen auf die Normalspur schwenken würde. Selbstverständlich musste er damit rechnen, dass der weisse Personenwagen nach Überholen des Lastwagens, wie der Beschwerdeführer selber, auf die Normalspur zurückwechseln würde. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer rücksichtslos verhalten und auch subjektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgesmäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär