Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
9C_463/2017
|
|
|
Urteil vom 21. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Wiedererwägung; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Mai 2017.
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene A.________, zuletzt bei der B.________ AG als Assistentin angestellt gewesen, erlitt am 18. April 2003 eine Kleinhirnblutung mit schwerem cerebellärem Syndrom, Ataxie, motorischem Hemisyndrom und psychomotorischer Verlangsamung. Gemäss Verfügung der IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) vom 26. Juni 2006 bezog sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 93 % mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilung vom 21. Oktober 2009.
Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2014 eingeleiteten, Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (fortan: ZMB; Expertise vom 8. Juli 2015), sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (Bericht vom 19. Februar 2016) ein. Gestützt darauf hob sie die Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. November 2016 per Ende Dezember 2016 revisionsweise auf.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, am 16. Mai 2017 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung ab, nachdem es der Versicherten Gelegenheit gegeben hatte, sich hierzu zu äussern.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 16. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin zu entrichten.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zu Anwendungsbereich und -voraussetzungen von Revision (Art. 17 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass zweifellose Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in der Regel vorliegt, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f. mit Hinweisen).
Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (E. 1 hievor). Dagegen ist die Auslegung und Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verfügung vom 26. Juni 2006 sei gestützt auf die Annahme erfolgt, die Versicherte sei in jedwelcher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, weshalb denn auch als Invalideneinkommen der Verdienst am geschützten Arbeitsplatz berücksichtigt worden sei. Nach damaliger Aktenlage sei dies jedoch nicht zutreffend gewesen. So habe der Hausarzt in seinem Bericht vom 24. Februar 2006 angegeben, intellektuelle Bürotätigkeiten seien zu sechs Stunden täglich bei wahrscheinlich vermindertem Arbeitstempo zumutbar. Auch die in der Stiftung C.________ für berufliche Integration durchgeführten beruflichen Massnahmen hätten ein Leistungsvermögen von rund 30 % aufgezeigt. Dass dort eine Eingliederung "in die allgemeine Wirtschaft" als nicht möglich erachtet worden sei, ändere nichts, da für die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG nicht der reale, sondern der ausgeglichene hypothetische Arbeitsmarkt massgebend sei. Indem die Verwaltung dies bei der Rentenzusprache nicht beachtete, habe sie Bundesrecht verletzt. Die rentenzusprechende Verfügung sei demnach als zweifellos unrichtig wiedererwägungsweise aufzuheben und der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro frei zu überprüfen um erstmalig einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und damit bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Das kantonale Gericht lasse ausser Acht, dass die IV-Stelle vor der Rentenzusprache umfassend versucht habe, sie einzugliedern, was durch die berufsberaterischen Bemühungen sowie die mehrmonatigen Aufenthalte in den Stiftungen C.________ und D.________ belegt sei. Aktenkundig sei die Rente verfügt worden, da es trotz fachgerechter Bemühungen nicht gelang, sie in den Arbeitsprozess zu integrieren. Daran ändere weder die Prognose des Hausarztes, wonach in einer Bürotätigkeit eine maximale Leistungsfähigkeit von 50 % erreicht werden könne, noch die Leistungsfähigkeitsschätzung von 30 % in der Stiftung C.________ etwas, zumal erstere widersprüchlich sei (gleichzeitig sei von einer Leistungsfähigkeit im Umfange von sechs Stunden die Rede) und sich letztere ausschliesslich auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen beziehe. Bedingt durch ihre erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen infolge Hirnblutung sei sie auch nicht in der Lage gewesen, eine einjährige berufliche Umschulung in geschütztem Rahmen umzusetzen. Folglich könne die Verfügung vom 26. Juni 2006 nicht als unvertretbar bezeichnet werden.
5.
5.1. In seinem Schlussbericht vom 30. Januar 2006 hielt der Berufsberater der Invalidenversicherung fest, die Versicherte könne in Anbetracht der niedrigen Gesamtleistung während des Arbeitstrainings in der Stiftung C.________ vom 28. Februar 2005 bis zum 27. Februar 2006 und der verschiedenen Defizite sowohl körperlicher als auch mentaler Art (im Wesentlichen: Gleichgewichtsprobleme und Schwindel, wenig Kraft in Armen und Händen, motorische Störungen der linken Hand, Sehprobleme im Sinne eines eingeschränkten Sehfeldes v.a. bei Bildschirmarbeiten, Ermüdung gegen Mittag, verwaschene Aussprache, reduzierte Konzentrationsfähigkeit und rasche geistige Ermüdung) vorderhand nicht in die offene Wirtschaft eingegliedert werden, sondern benötige eine weitere Stabilisierung und Training. Behinderungsbedingt geeignet seien - nach gescheiterter Umschulung in Richtung Buchhaltung und Rechnungswesen - Tätigkeiten, die eher praktisch, handwerklich und mittelmotorisch ausgerichtet seien und auch Anteile von Administration enthalten könnten. Als neues Ziel wurde eine bürotechnische Schulung mit praktisch-handwerklichen Einsatzgebieten wie Logistik, Verpackung und ähnlichem genannt. Die Stiftung C.________ könne der Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz im Halbtagespensum in der Logistik anbieten.
In der rentenzusprechenden Verfügung hielt die IV-Stelle einerseits fest, die Beschwerdeführerin gelte in allen Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig; gleichzeitig vermerkte sie, dass diese mit einem Wochenpensum von 20 Stunden in der Abteilung Logistik der Stiftung C.________ arbeite und berücksichtigte ihren dort erzielten Lohn als Invalideneinkommen. Damit ging sie offensichtlich - entgegen ihrer missverständlichen Formulierung - von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit aus. Dass sie im Verfügungszeitpunkt eine solche aufwies, bestreitet denn auch die Beschwerdeführerin nicht. Von keiner Seite bestritten sind auch die damals bestehenden und festgestellten funktionellen Einschränkungen.
5.2. Soweit die Vorinstanz auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 24. Februar 2006 verweist, blendet sie folgende Tatsachen aus: Abgesehen davon, dass dieser seine Angaben bloss als wahrscheinlich bezeichnet - im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen) -, sind sie, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, auch widersprüchlich. So spricht er einerseits von einer bleibenden Erwerbstätigkeit für (intellektuelle) Bürotätigkeiten von 50 %, anderseits hält er solche während täglich sechs Stunden für zumutbar. Letzteres Pensum liess sich auf die Dauer klar nicht durchhalten, wie dem Schlussbericht des Berufsberaters entnommen werden kann. Es darf denn auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einschätzung des Dr. med. E.________ zwar vom 17. Februar 2006 datiert. Als letzte Untersuchung gab er aber den 14. Oktober 2005 an.
Dass die Beschwerdeführerin bei der Stiftung C.________ eine effektive Leistungsfähigkeit von rund 30 % (bei einem Pensum von rund 50 %) erreichte, eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aber als vorderhand nicht realisierbar bezeichnet wurde, kann nicht mit dem Hinweis abgetan werden, für die Invaliditätsbemessung sei der ausgeglichene hypothetische Arbeitsmarkt massgebend. Die Vorinstanz übersieht, dass dem nur so gewesen wäre, wenn sich die Beurteilung des Berufsberaters, der die konkret durchgeführten beruflichen Massnahmen zugrunde liegen, als unhaltbar herausgestellt hätte, weil auf dem ersten Arbeitsmarkt sehr wohl dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen vorhanden waren (vgl. statt vieler Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1). Zwar ist gemäss Rechtsprechung (grundlegend: BGE 107 V 17 E. 2b S. 20) die Arbeitsfähigkeit in erster Linie gestützt auf die ärztlichen Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzustellen. Indes waren die (unbestrittenen) Hauptprobleme der Versicherten - rasche Ermüdung, allgemeine Verlangsamung - auch dem Hausarzt nicht verborgen geblieben. Das kantonale Gericht begründet nicht einmal ansatzweise, weshalb die Evaluation bei der Stiftung C.________ nicht zu überzeugen vermag und zwingend ergänzende Untersuchungen angezeigt gewesen wären. Mithin kann in Bezug auf den ursprünglichen Verfügungszeitpunkt vom 26. Juni 2006 weder ein Ermessensfehler der IV-Stelle noch eine durch diese klar begangene Rechtsverletzung ausgemacht werden. Von zweifelloser Unrichtigkeit kann demnach nicht die Rede sein.
5.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. November 2016 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald