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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_779/2018  
 
 
Urteil vom 21. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung. 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_22/2018 vom 7. Februar 2018 verwiesen werden. 
Am 16. September 2018 hat A.________ die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren, der Gerichtspräsident sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, die Rechtskraftbescheinigung sofort auszustellen; im Übrigen habe er in Zukunft in den Ausstand zu treten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anfechtbar sind vor Bundesgericht einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann zwar im Unterschied zu der gegen einen eröffneten Entscheid gerichteten Beschwerde jederzeit erhoben werden (vgl. Art. 94 BGG); auch sie hat sich aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 94 BGG auf das Verzögern oder Verweigern eines anfechtbaren  Entscheides zu beziehen.  
 
2.   
Vorliegend wird keine Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheides gerügt, sondern ein in den Augen des Beschwerdeführers zu Unrecht unterbleibendes Anbringen einer Rechtskraftbescheinigung auf dem Entscheid. Dies kann nicht zum Beschwerdegegenstand gemacht werden, zumal das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte ist. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli